Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 27.03.1969 – 2 StR 556/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 556/68 BESCHLUSS Ar 3.64

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans Dieter > EEE aus BB, sort geboren am EEE 939, zur Zeit in die-

ser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

LRL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bremen vom 5. Dezember 1967 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden 1st.

2. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um die Hälfte ermäßigt.

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Körperverletzung zu lebenslangem Zuchthaus und einer zeitigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis verurteilt, seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit aberkannt. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen erfolglos.

1.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig.

2.) Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen

Mordes richtet. Dabei ist nur darauf hinzuweisen, daß

die Bezeichnung des Leidens des Ermordeten auf 5. 15 UA als "Hypertonie" statt "Hypotonie"angesichts der übrigen Urteilsausführungen ersichtlich auf einem Schreibfehler beruht.

3.) Das Rechtsmittel hat jedoch Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.

Dabei kann auf sich beruhen, ob dem Urteil die für die Maßregel nach § 42 b StGB notwendige sichere Feststellung entnommen werden kann, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten während der sogenannten ersten Tatphase erheblich vermindert war; Zweifel hieran könnten immerhin deshalb bestehen, weil die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen die Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2 StGB lediglich nicht auszuschließen vermochten (UA S. 22) und das Schwurgericht nicht darlegt, aus welchen Gründen es dennoch auf 5. 23, 30 UA das Vorliegen dieser Voraussetzungen uneingeschränkt bejaht. Unabhängig hiervon ist für die Maßregel hier schon deshalb kein Raun, weil die öffentliche Sicherheit sie nicht erfordert. Der Angeklagte ist mit lebenslangen Zuchthaus bestraft. Bei Strafen dieser Art, durch deren Vollstreckung der Schutz der Öffentlichkeit in weitestgehenden Maße gewährleistet ist, kommt die Anordnung der Unterbringung des Verurteil-

ten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur dann in Betracht; wenn aus besonderen Gründen mit vorzeitiger Beendigung der Strafhaft zu rechnen ist (vgl. BGH IM Nr. 19 Bl. 2 zu § 42) StGB). Dafür, daß solche Gründe hier vorliegen könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt.

4.) Da die Bestrafung wegen Körperverletzung neben der Verurteilung wegen Mordes nicht ins Gewicht fällt, rech

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fertigt sich insoweit die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten