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BGH Urteil vom 18.03.1969 – 5 StR 72/69

5. Strafsenat

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5 StR_72/69

“= BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Hubert ED =.: en, geboren am EEE 936 ir ze,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern

—' 2 —

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung’ vom 18.März 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspfäsident Prof. Dr, Sarstedt "als Vorsitzender, ZZ Bundesrichter Siemer’ Bundesrichter : Schmitt: Bündesrichter 'Dr.Börker - Bundesrichter -Herrmann - als beisitzende Richter; ' Bundesanwalt: Dr iD als Vertreter der Bundesanüältschabt; ©

Rechtsanwältin NENNEN. = mw

als Verteidigerin,

Justizhauptsekretär CD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision dös "Angeklagten gegen das Urteil des Tahdgerichts in Hamburg vom 11 .Novenmber 1968 wird verworfen. In die Urfeilsformel wird jedoch: nach den Worten "in-'ärei Fällen" der ‚Nebensatz eingefügt: "die miteinander in gleichartiger Tateifheit zusammentreffen". Außerdem wird aus dem’ Strafeisspruch das‘ 'Wor t u "insgesamt": gestrichen: “

Der Angeklagte ‚trägt die, Kasten äsr Revision. =

Die nach dem 11 „Novenber 1968 erlittene.Unter- 3

‚ Buchungshaft wird auf die Strafe angerechnet,

Den

= Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte war vom September 1963 an mit. seiner . jetzigen Ehefrau bekannt, lebte vom Dezember desselben Jahres an mit ihr zusammen und heiratete. sie am, 21.Mai 1965; ihre drei Söhne Hans, Klaus und Rolf,. geboren am BD 1352, GGEEEEEEED 1955 un: EEE 1955, waren ihm .seit.

Dezember 19653 zur Erziehung anvertraut. Mit allen dreien trieb er bis Anfang Mai 1968 fortgesetzt Unzucht, und zwar zuerst gegenseitige Onanie, später After- und Mundverkehr. Die gleichgeschlechtlichen Handlungen begann.er mit Hans im September 1963, mit Klaus im Jahre 1964 und mit Rolf in der.ersten Hälfte des Jahres 1966. u

Das Landgericht hat in age fortgesetzten Sittlichkeit: verbrechens gegen §§ 174 Ziffer 1, 176 Abs.I Ziffer 3 StGB in drei Fällen" verurteilt, und zwar zu "insgesamt" drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Die Untersuchungshaft hat es angerechnet.

Die Revision des Angeklagten erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Sie ist, im wesentlichen unbegründet. Das Urteil enthält nur in. ‚folgendem Punkte. ‚einen rechtlichen Fehler.

Nach den Feststellungen: kam ea. auf Anregung des. Angeklagten mehrfach auch zu Unzuchtshandlungen der drei Jungen untereinander und-zu dritt mit dem Angeklagten. Die drei fortgesetzten: Verbrechen 'stehen daher zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit'(§ 74 StGB); sondern treffen ihrem ganzen Umfange nach in gleichartiger Tateinheit rechtlich. zusammen (§ 73 StGB). Auf die Entscheidungen BGHSt 1 ‚205.6, 81 wird verwiesen, Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. '

Dadurch verringert sich aber weder der Vhrechtägehalt der Tat noch die Schuld. des Angeklagten. An die Stelle der drei Einzelstrafen von je zwei Jahren Gefängnis in den Fällen Hans und Klaus und von einem Jahre und drei Monaten Gefängnis ‚im Falle Rolf muß zwar mit Rücksicht auf § 73 StGB eine

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einzige Strafe treten. Die genannten Strafen sind aber trotz Geständnis und Reue des Angeklagten milde. Das gilt auch für

die Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis,

Es wäre rechtlich fehlerhaft, einen weiteren Strafmilderungsgrund gerade darin zu sehen, daß die Unzucht auf Wunsch des Angeklagten teilweise gemeinschaftlich zu dritt getrieben

wurde. Der Senat hebt daher hiermit die genannten drei Einzelstrafen auf und ersetzt die bisherige Gesamtstrafe durch eine Gefängnisstrafe in gleicher Höhe, indem er aus der Urteilsformel ‘ das Wort "insgesamt" streicht.

Wenn das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen worden wäre, hätte dieses dem Angeklagten die bis zur neuen Verhandlung vollzogene Untersuchungshaft aller Voraussicht nach voll anrechnen müssen. Darum tut der Senat dies mit der Untersuchungshaft, die der Angeklagte während des Revisionsverfahrens erlitten hat,

Sarstedt Siemer Schmitt

Dr.Börker Herrmann