Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 18.03.1969 – 5 StR 59/69
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer im Spiel übermäßige Summen verliert, wird sie allein damit noch nicht schuldig. “a
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja
KO § 240 Abs. 1 Nr. 1
Wer im Spiel übermäßige Summen verliert, wird sie allein damit noch nicht schuldig.
“a
BGH, Urt. v. 18. März 1969 - 5 StR 59/69 - LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hans K ED u: um, geboren am ED 193: ir ol,
wegen Rückfallbetruges u.a.
- 2.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.März 1969, an ‚der teilgenommen haben: .Senatspräsident Prof.Dr.,Sarst veät. als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer --Bundesrichter Schmitt ‘Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Herrmann 2 "als beisitzende Richter, Eundesanwalt Dr’ ED "als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil, des Landgerichts in Osnabrück vom 30.0ktober 1968, soweit es ihn wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr.i KO verurteilt, aufgehoben. Insoweit wird. der u Angeklägte freigesprochen, Die lLandeskasse hat die insoweit erwachsenen ausscheidbaren. Kosten des ‚Ver£fahrene und notwendigen Auslagen des.. Ängeklagten zu tragen. £ . Die Gesamtstrafe wird wit den Feststellungen
B r.,e ln
aufgehoben. j a m u ln . a w “ Die Weitergehende Revision wird verworfen. .
Zur ‚Entscheidung über die Gesa mtstrafe und’ über ”, die restlichen Eosten des Verfahrens wird.die Sache an eine andere Strafkammer des. Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen - .
“ man, nn nn,
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachbeschwerde nur zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Abwegig ist der Einwand der Revision, die Kaufpreisforderungen der getäuschten Lieferante: gegen den Angeklagten seien wesentlich geringer gewesen, als der Wert der ihm gelieferten Waren. Sofern damit gemeint sein sollte, die Lieferanten hätten sich durch Eigentumsvorbehalte ausreichend gesichert, übersieht die Revision, daß aus der Verwertung des gesamten Lagers des Angeklagten nur rund 2.000 DM erzielt worden sind. Die gelieferten und unbezahlten Spirituosen waren mithin größtenteils nicht mehr vorhanden (UA S.14). Auch der innere Tatbestand des Betruges ist ausreichend belegt. Das landgericht sagt wiederholt, der Angeklag habe seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen wider besseres Wissen vorgetäuscht und dabei billigend in Kauf genommen, daß er den Kaufpreis für die gelieferten oder abgeholten Waren schuldig blieb (UA S.38,39,42,43,44,45).
2. Gegen die Verurteilung aus § 240 Abs.1 Nr.3 und 4 KO wendet die Revision lediglich ein, nicht der Angeklagte, sonde dessen Ehefrau habe .als Schuldner die Zahlungen eingestellt. Das trifft nicht zu. Das Landgericht legt mit ausführlicher Begründung dar, daß der Angeklagte den Großhandel nur zum Schein unter dem Namen seiner Frau führte, während er selbst der alleinige wirtschaftliche Inhaber blieb (UA S.2,6,7,12, 15,17). Er hatte auch "nicht bestritten, daß er das Geschäft stets als sein eigenes und nicht als das seiner Ehefrau angesehen und geführt hat" (UA S.15).
53. Der Angeklagte verlor Anfang 1962 an einem abend 53.850 DM beim Glücksspiel. Er gab dafür einen Scheck hin, den er am nächsten Morgen sperren ließ. Die hierauf gestützte
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Verurteilung aus.§ 240 Abs.1 Nr.1 KO.hat keinen Bestand..
: . Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte häbe bereits . übermäßige: Summen verbraucht, .indem er den.Scheck hingab, ist
‚.nicht haltbar. Damit war die.Spielschuld noch nicht geleistet, der Scheckbetrag nicht ausgegeben, die Schecksumme dem Vermö-
“gen des Angeklagten nicht enbaogen \vel. BSH 6A 1959 ‚341).
. Der Angeklagte ist. ‚die .3:850.DM auch nicht schuldig geworden,. weil er.sie im Spiel. verloren: und ‘darüber einen Scheck ‚hingegeben hat, Soweit. der Entscheidüng des.-Reichsgerichts in .RGSt 22,12 .cine. andere. Beurteilung zugrundsg. liegen sollte, ist der Senat der Auffassung, daß: nickt. allein auf däs. Verhalten des Schuläners, sondern daneben stärker auf den Schutzzweck dös Gesetzes abzustellen ist; "die Gläubiger vor den möglichen Folgen bestimmter Bhandlungen eines leichtfertigen Schuldners zu bewahren (vgl. BCHSt 1,186,191; BGH NIT 1953,14809;
RGSt 50,30; "RG IW 1903,139 24, Bloße Spielverluste reichen nicht aus, um die Interessen der-durch die 'Zaflunrgseinstellung oder Konkurseröffnung betroffenen Gläubiger zu berühren. Nach § 762 Abs.1 BGB wird durch Spiel eine Verbindlichkeit nicht begründet, der Veriierer die Spielsumme nicht im Rechtssinne schuldig. Das Vermögen des Schuldners wirü durch ein solches unvolilkommenes Rechtsverhältnis nicht beeinträchtigt oder in ähnlicher Weise gefährdet, wie das sonst bei den einzelnen Alternativen des
§ 240 Abs,1 Nr.i der Fall ist. Eine Spielforderung kann im Konkursverfahren nicht mit Aussicht auf Anerkennung geltend gemacht werden. Die Gläubigerinteressen Können erst gefähräet werden, wenn die Spielschuld in ein verbindliches Rechtsverhältnis umgewandelt, damit zu einer durchsetzbarsn Forderung in
der Hand eines Gläubigers geworden ist,
Diesen Erfolg hatte die Eingabe des Schecks an den Spielgläubiger nicht (§ 762 Abs.Z EGB). Ihm gegenüber kennte sich der Angeklagte, der den Scheck von Anfang an nicht einlösen wollte, jederzeit auf die Unverbindlichkeit der Scheskhingabe
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-5- berufen, Den Urteilsfeststellungen (UA S.15) ist zu entnehmen daß der Scheck nicht weiterbegeben, der Angeklagte von einem
gutgläubigen Erwerber nicht in Anspruch genommen werden konnt (Art.22 SchG i.V.m. Art.17 WG). Der Senat spricht daher den
. Angeklagten von dem Vorwurf des Vergehens gegen § 240 Abs.1
Wr.1 KO frei (§ 354 Abs.1 StPO).
Die übrigen Einzelstrafen sind durch die nunmehr weggefallene Verurteilung ersichtlich nicht beeinflußt worden. Lbe die Gesamtstrafe muß neu verhandelt werden. Dabei empfiehlt es. sich, die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldund Strafaussprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauch im Urteil nicht wiederholt zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Herrmann