Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 18.03.1969 – 1 StR 612/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2078 008

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

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den Oberlederzuschneider Gerald D )

ur

EEE, >: SED, zeboren sn EEE 1545

in IQ, zu: Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vollrausches

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mösl Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED * als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter “ " als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn vom 28. Mai 1968 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte der vorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte hat nach Alkoholgenuß seine Ehefrau mit einer Wäscheleine erdrosselt. Das Schwurgericht hat ihn wegen eines Vergehens gegen § 330 a StGB in Verbindung mit § 211 StGB zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. ”

Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Schwurgericht für die Tatzeit beim Angeklagten einen Blutalkoholgehalt von mindestens 2,9 %o und nicht von höchstens 2,8 %0o angenommen hat. Der Tatrichter hat sich bei der angestellten Rückrechnung auf ein Sachverständigengutachten gestützt. Er durfte auch bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit zugunsten des Angeklagten den individuellen höchstmöglichen Abbauwert zugrunde legen (BGH VRS 23, 209, 210).

Die Staatsanwaltschaft meint, daB erst bei einem Blutalkoholgehalt von 3 %0o an aufwärts die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit zulässig sei. Das kann in dieser Allgemeinheit nicht gesagt werden. Die Rechtsprechung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß die Zurechnungsunfähigkeit meist bei 2,5 %o noch nicht vorliegen wird,

im übrigen aber erklärt, daß es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles ankommt. Von Bedeutung sind die Alkoholverträglichkeit, die allgemeine körperliche und

seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, der Grad seiner Ermüdung, die Zeit, Menge und Art der vorangegangenen Nahrungsaufnahme, die Trinkgeschwindigkeit, seine Stimmungslage, insbesondere eine etwaige seelische Erregung usw. (BGH VRS 23, 209, 210; 17, 187). Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch ein "planmäßiges" Verhalten des Angeklagten nach der Tötung seiner Ehefrau, also nach Erkennen der Folgen seiner Handlung, nicht zwingend gegen die Annahme eines Vollrausches. Die viele Jahre zurückliegende Vorstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung anläßlich &iher Wir&shäusschlägerei und die auf einem anderen Gebiet liegende versuchte Not-

zucht nach Alkoholgenuß hinderten das Schwurgericht nicht,

davon auszugehen, daß diese Tat - die Tötung der Ehefrau -

dem Angeklagten wesensfremd ist (vgl. BGHSt 14, 114, 116).

Der Tatrichter hat hier unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände und der Täterpersönlichkeit bei einem Blutalkoholgehalt von 2,9 %o die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat festgestellt. Dagegen kann die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen, zumal die Anwendung des § 330 a StGB nicht auf die Fälle erwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters beschränkt ist (BGHSt 16, 187, 189; 17, 333, 334; BGH GA 1967, 281).

Das Urteil weist auch keine Widersprüche auf, die den Schuldspruch in Frage stellen. Der Tatrichter führt zwar aus, daß die Spannungen zwischen den Eheleuten wegen der Zahlungsverpflichtungen zugenommen hatten (UA S. 5). Auch die Sachverständige ist von einer wirtschaftlichen Notlage ausgegangen (UA S, 17). Wenn das Schwurgericht aber an anderer Stelle feststellt, daß dem

Angeklagten die wirtschaftlichen Verhältnisse im wesentlichen verborgen geblieben seien (UA S. 5), so meint es

in diesem Zusammenhang ersichtlich nur die fälligen Schulden, d.h. vor allem die Mietrückstände und die von der Beerdigung der Großmutter der Ehefrau herrührenden Schulden, die nicht ohne weiteres mit Zahlungsverpflichtungen' (Ratenzahlungen) gleichzustellen sind.

Ob die Verfehlung gegen § 330 a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist, muß im Urteilsspruch angegeben werden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört. Da die vorsätzliche Begehung aus den Urteilsgründen hervorgeht, kann der Senat den Urteilssatz klarstellen (BGH Urteil vom 5. April 1966 - 1 StR 69/66, angeführt bei Schwarz/Dreher, 30. Aufl., Anm. 4 zu § 330 a StGB).

Mit dieser Maßgabe ist die Revision zu verwerfen.

Seibert Mösl Pikart Pfeiffer zipfel