Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 28.02.1969 – 2 StR 13/69

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Former Rüdiger I > zu: u dort geboren am > 942,

wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses

UN

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms

als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Bundesanvalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Ee

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 15. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Die Annahme der Jugendkammer, daß der Angeklagte ein geschlechtliches Ärgernis gegeben habe, ist bedenkenfrei. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel, daß er das sittliche Gefühl der beiden 12 und 13 Jahre alten Mädchen, vor denen er sich entblößte, in geschlechtlicher Beziehung verletzt hat. Hingegen ist nicht dargetan, daß die Tat öffentlich begangen wurde. Hierzu ist erforderlich, daß eine unbestimmte, nicht durch persönliche Beziehungen verbundene Vielheit von Personen die unzüchtige Handlung hätte wahrnehmen können, ohne daß der Täter in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern; die Personenmehrheit braucht

allerdings nicht zugegen gewesen zu sein (vgl. RGSt 73,

90; BGHSt 11, 282). Diese Voraussetzung hält die Jugendkanmer schon deshalb für gegeben, weil Tatort eine öffentliche Straße war. Maßgebend sind indessen die Umstände des einzelnen Falles. Der Angeklagte saß, als er an seinen entblößten Geschlechtsteil rieb, in seinem Personenkraftwagen. Er hatte zwar die linke Tür geöffnet, vor dieser standen Jedoch die beiden Mädchen und verdeckten somit die Sicht

in den Wagen. Bei diesem Tathergang ist nicht ersichtlich, daß jeder beliebige Straßenpassamt in der Lage gewesen wäre, die Tat mitanzusehen, Damit fehlt es zugleich für die Feststellung der inneren Tatseite an einer ausreichenden Grundlage. Der Vorsatz muß sich auf die Öffentlichkeit im dargelegten Sinne erstrecken. Der Täter muß also wissen oder doch wenigstens billigend mit der Möglichkeit rechnen, daß sein Tun von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden könnte. Wendet er sich nur an bestimmte Personen und richtet er sein Verhalten so ein, daß er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so handelt er in Bezug auf die Öffentlichkeit nicht vorsätzlich (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640). Daß dies auch hier so war, wird sich angesichts des festgestellten Geschehensablaufs und der Tatsache, daß weitere Personen zu-

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nächst nicht in der Nähe waren - erst später näherte sich eine ältere Frau - kaum ausschließen lassen.

In der neuen Hauptverhandlung wird vor allem nochmals zu prüfen sein, ob der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Daß der Angeklagte sich überhaupt keine Gedanken über das Alter der Mädchen gemacht hat, ist zumindest dann recht unwahrscheinlich, wenn ihm ihre äußere Erscheinung die Vorstellung aufdrängen mußte, daß sie möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt waren. Sollte er sich keine Gedanken über das Alter der Mädchen gemacht haben, weil es ihm ungeachtet ihres kindlichen Aussehens gleichgültigwar, so würde das den bedingten Vorsatz nicht ausschließen.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten