Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 28.02.1969 – 2 StR 13/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 13/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Former Rüdiger I > zu: u dort geboren am > 942,
wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses
UN
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Willms
als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Ee
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 15. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Annahme der Jugendkammer, daß der Angeklagte ein geschlechtliches Ärgernis gegeben habe, ist bedenkenfrei. Die Feststellungen lassen keinen Zweifel, daß er das sittliche Gefühl der beiden 12 und 13 Jahre alten Mädchen, vor denen er sich entblößte, in geschlechtlicher Beziehung verletzt hat. Hingegen ist nicht dargetan, daß die Tat öffentlich begangen wurde. Hierzu ist erforderlich, daß eine unbestimmte, nicht durch persönliche Beziehungen verbundene Vielheit von Personen die unzüchtige Handlung hätte wahrnehmen können, ohne daß der Täter in der Lage gewesen wäre, das zu verhindern; die Personenmehrheit braucht
allerdings nicht zugegen gewesen zu sein (vgl. RGSt 73,
90; BGHSt 11, 282). Diese Voraussetzung hält die Jugendkanmer schon deshalb für gegeben, weil Tatort eine öffentliche Straße war. Maßgebend sind indessen die Umstände des einzelnen Falles. Der Angeklagte saß, als er an seinen entblößten Geschlechtsteil rieb, in seinem Personenkraftwagen. Er hatte zwar die linke Tür geöffnet, vor dieser standen Jedoch die beiden Mädchen und verdeckten somit die Sicht
in den Wagen. Bei diesem Tathergang ist nicht ersichtlich, daß jeder beliebige Straßenpassamt in der Lage gewesen wäre, die Tat mitanzusehen, Damit fehlt es zugleich für die Feststellung der inneren Tatseite an einer ausreichenden Grundlage. Der Vorsatz muß sich auf die Öffentlichkeit im dargelegten Sinne erstrecken. Der Täter muß also wissen oder doch wenigstens billigend mit der Möglichkeit rechnen, daß sein Tun von einer unbestimmten Anzahl von Personen beobachtet werden könnte. Wendet er sich nur an bestimmte Personen und richtet er sein Verhalten so ein, daß er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wird, so handelt er in Bezug auf die Öffentlichkeit nicht vorsätzlich (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640). Daß dies auch hier so war, wird sich angesichts des festgestellten Geschehensablaufs und der Tatsache, daß weitere Personen zu-
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nächst nicht in der Nähe waren - erst später näherte sich eine ältere Frau - kaum ausschließen lassen.
In der neuen Hauptverhandlung wird vor allem nochmals zu prüfen sein, ob der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Daß der Angeklagte sich überhaupt keine Gedanken über das Alter der Mädchen gemacht hat, ist zumindest dann recht unwahrscheinlich, wenn ihm ihre äußere Erscheinung die Vorstellung aufdrängen mußte, daß sie möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt waren. Sollte er sich keine Gedanken über das Alter der Mädchen gemacht haben, weil es ihm ungeachtet ihres kindlichen Aussehens gleichgültigwar, so würde das den bedingten Vorsatz nicht ausschließen.
willms Meyer Henning Müller Baumgarten