Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 26.02.1969 – 2 StR 55/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 55/69 BESCHLUSS 26 &
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Gerd K EEE aus VE, dort geboren am Ep 1948, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 26. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und seiner gesetzlichen Vertreterin, Frau Rosa Wi» in Wiesbaden, gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Februar 1968 werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte des versuchten schweren Diebstahls in 48 (achtundvierzig) und des vollendeten schweren Dieb-
stahls in 66 (sechsundsechzig) Fällen schuldig.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die gesetzliche Vertreterin haftet jedoch nur mit dem ihrer Ver-
waltung unterstehenden Vermögen des Angeklagten.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten einfachen Diebstahls in einem Falle, wegen vollendeten einfachen Diebstahls in neun Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in sechsundvierzig Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl, und wegen vollendeten schweren Diebstahls in achtundsech-
zig Fällen unter Einbeziehung zweier früherer Urteile zu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der gesetzlichen Vertreterin ist offensichtlich unbegründet.
Die vom Angeklagten geltend gemachten Verfahrensbeschwerden sind unbeachtlich, weil sie entweder nicht aus-
geführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht worden sind (§ 345 Abs.2 StPO),
Auf die vom Angeklagten erhobene Sachrüge hat der Senat den Schuldspruch in den Fällen 117 und 119 des Urteils geändert. In beiden Fällen wurden Behältnisse —- ein Würfeltresor und eine Geldbombe - entwendet. Das eine war leer, das andere enthielt nur Holzwolle. Da es dem Angeklagten und seinen unbekannten Mittätern offenbar nicht auf die Behältnisse, sondern nur auf das darin vermutete Geld ankan, ist er jeweils nur eines versuchten und nicht eines vollendeten schweren Diebstahls schuldig. Auf den Strafausspruch ist diese Änderung des Schuldspruches ohne Einfluß.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben. Bei der Aufzählung von nur acht einfachen Diebstählen unter IV 1 c) der Urteilsgründe handelt es sich nur um ein Versehen. Der Angeklagte ist außerdem noch im Falle 111 des einfachen Diebstahls schul-
dig.
willms Meyer Henning Müller Baumgarten