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BGH Urteil vom 21.02.1969 – 4 StR 1/69

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF *'28 093

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 1/69 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Raimund G GE zu: DB, üort

geboren am ED 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

- 2. 43

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat EW vei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 18. September 1968 wird verworfen. Jedoch muß es im Urteilssatz statt "wegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Hehlerei" heißen: "wegen gewerbsmäßiger Hehlerei".

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 19. September 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten, nach den Gründen schweren Diebstahls im Rückfall oder fortgesetzter gewerbs- oder gewohnheitsmäßiger Hehlerei (Wahlfeststellung) zu zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm gehörende Werkzeuge eingezogen. Seine Revision, mit der er sich vor allem gegen die wahldeutige Verurteilung wendet, aber auch sonst Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Die gegen die Wahlfeststellung (Diebstahl oder Hehlerei) als solche erhobenen Bedenken der Revision gehen fehl. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte in den nachgewiesenen neun Einzelfällen das in seinem Besitz angetroffene oder jedenfalls gewesene Diebesgut entweder selbst aus den verschlossen abgestellten Personenkraftwagen nach gewaltsamem Öffnen eines Fensters gestohlen (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder von dem Dieb oder einem anderen unrechtmäßigen Vorbesitzer mit dessen Einverständnis an sich gebracht hat, obwohl er die strafbare Herkunft mindestens nach den Umständen annahm (§ 259 StGB). Eine andere Möglichkeit des Erwerbs scheidet nach dem Urteilszusammenhang aus (vgl. BGHSt 1, 127, 129; 12, 386, 388). Die Wahlfeststellung verstößt auch nicht etwa deshalb gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten", weil die Strafkammer die einen Diebstahl leugnende, eine Hehlerei dagegen einräumende Einlassung des Angeklagten nicht als Geständnis gewertet und ihn nicht nur als Hehler verurteilt hat. Die Strafkammer ist von der Wahrheit dieser Einlassung nicht überzeugt; sie hat sie nur nicht widerlegen können. Nach wie vor sprechen nach ihrer Auffassung "erhebliche Gesichtspunkte" für die Annahme, daß der Angeklagte selbst der Dieb ist. Nur weil dies "wegen fehlender Tatzeugen nicht restlos geklärt werden konnte", hat sie sich zu einer Wahlfeststellung "gezwungen" gesehen (UA 10). Da-

gegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Revision versucht in Wahrheit nur, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene zu ersetzen; das ist unzulässig. Auch mit dem Ausspielen der einen Möglichkeit (Diebstahl) gegen die andere (Hehlerei) läßt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht begründen (BGHSt 16, 184, 185).

2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die (wahldeutige) Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Sie ist rechtlich zulässig (vgl. BGHSt 11, 26; BGH Urteil vom 2. November 1965 - 5 StR 421/65) und entspricht hier auch dem im Urteil festgestellten Sachverhalt. Danach ist zwar ungeklärt geblieben, von wem der Angeklagte - im Falle der Hehlerei - das Diebesgut erlangt hat und auf welche Weise dies im einzelnen geschehen ist. Insoweit hat die Strafkammer nämlich dem Angeklagten seine Darstellung nicht "abgenommen" (UA 10). Für sie bestand Jedoch "kein Zweifel, daß er mit einem einheitlichen Tatvorsatz zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten entweder gleichartige Diebstähle oder gleichartige Hehlereihandlungen in einem deutlich umrissenen Zeitraum begangen hat" (UA 11). Sie war, falls er nicht selbst der Dieb sei, jedenfalls davon überzeugt, daß er den Ankauf des Diebesgutes "systematisch über einen längeren Zeitraum und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes betrieben hat" (UA 10). Das entsprach auch ihren Feststellungen über die Verwertung des Diebesgutes in den Fällen 1, 2 und 8 der Urteilsgründ Zur Annahme gewerbsmäßigen Handelns genügt aber bereits die Absicht des Täters, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortlaufende Einnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Nicht notwendig ist; daß die strafbar erlangten Gegenstände seine einzige Erwerbs-

quelle sind, es genügt, daß sie eine Nebenquelle bilden (BGH Urteil vom 2. Dezember 1954 - 3 StR 120/54).

53. Dafür, daß der Angeklagte auch gewohnheitsmäßig gehandelt hat, das heißt auf Grund eines durch Übung ausgebildeten, selbständig fortwirkenden Hanges, dessen Befriedigung ihm bewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden ist (vgl. RGSt 32, 394, 397; BGHSt 15, 377 ff; BGH Urteil vom 10. März 1964 - 1 StR 527/63), fehlen dagegen im Urteil jegliche Anhaltspunkte. Der Senat hat den Urteilsspruch insoweit richtig gestellt.

4. Auf die Strafe hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Der Angeklagte ist nur wegen gewerbs- "oder" (nicht "und") gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt worden. Nur ein strafschärfender Gesichtspunkt ist ihm also

zur Last gelegt worden.

Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil. Das Urteil 1äßt zwar nicht erkennen, von welchen Strafrahmen die Strafkammer ausgegangen ist. Bei Annahme mildernder Umstände beträgt die Mindeststrafe für den schweren Rückfalldiebstahl ein Jahr (§ 244 Abs. 2 StGB), für die gewerbsmäßige Hehlerei sechs Monate (§ 260 Abs. 2 StGB) Gefängnis. Dieser mildere Strafrahmen hätte also zu Grunde gelegt werden müssen. Die Strafe ist jedoch mit zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis so eindeutig höher bemessen worden, daß

sich eine fehlerhafte Betrachtungsweise insoweit nicht

ausgewirkt haben kann.

Rotberg Börtzier Bundesrichter Mayr ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Spiegel Hürxthal