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BGH Urteil vom 19.02.1969 – 2 StR 4/69

2. Strafsenat

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Bi

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 4/69 URTEIL

1G.21,64

in der Strafsache

gegen

den Rentner Rudcoif KÜEEED zus x@, üort geboren am GE : :9., zur Zeit vorläufig untergebracht,

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EB au: ED als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Köln vom 22. Dezember 1967

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihn wird die einstweilige Unterbringung

seit dem 23. Dezember 1967 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzter - teils vollendeter, teils versuchter - menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit versuchten Mord, möglicherweise begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Der erkennende Senat hatte dieses Urteil aufgehoben, weil bisher nicht dargetan sei, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB (Zurechnungsunfähigkeit) nicht gegeben waren. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wieder wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit menschengefährdender Brandstiftung und zugleich (neue Tat) wegen mißlungener Anstiftung zu menschengefährdender Brandstiftung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Ls hat jetzt ausdrücklich festgestellt, der Angeklagte habe beide Taten im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen. Es hat jetzt auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte im Falle 2 einen Verfahrensfehler und im ganzen Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Revision sieht in der Vereidigung des Zeugen Fi in üer Hauptverhandlung einen Verstoß gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 3 StPO, weil Flickinger verdächtig sei, an der mißlungenen Anstiftung zur Brandstiftung seitens des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Damit hat es folgende Bewandtnis:

Nachdem der Angeklagte nach Aufhebung des ersten Urteils mit dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft i verschont worden war, setzte er sich mit dem Wäschereiweister Fi in Verbindung und suchte ihn bei einem Besuch im September i964 zu bestimmen, das der Ehefrau des Angeklagten gehörende Haus in der Rune Straße Nr. @8, das er selbst im September 1961 in Brand gesteckt hatte, und in das Frau KW inzwischen wieder eingezogen war, gegen eine Belohnung in Höhe von mehreren tausend DM anzuzünden. Er erteilte ihm Ratschläge, wie dies zu bewerkstelligen sei. FI var in seiner Geldnot zunächst innerlich bereit, den Auftrag auszuführen; er schrieb sich deshalb auch die Telephonnummer der Schwester des Angeklagten auf, der bei dieser wohnte, um ihn benachrichtigen zu können. Als der Angeklagte die Wohnung FIG: verlassen hatte, kamen diesem jedoch Bedenken, und er entschloß sich, Frau Ken zu unterrichten. Noch an demselben Abend suchte er sie auf und erzählte ihr alles.

Der gerügte Verfahrensfehler ist nicht erwiesen.

0b ein Zeuge der Beteiligung an der zu untersuchenden Tat verdächtig ist, hat nach der tatsächlichen Seite allein der Tatrichter zu prüfen und nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf rechtsirrigen Erwägungen beruht. Ein Rechtsfehler ist nicht dargetan.

Eine Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO setzt stets eine an sich strafbare Mitwirkung an der Tat voraus. Sie käme hier allenfalls dann in Frage, wenn sich FiEe-EB ien Angeklagten gegenüber nach § 49 a Abs. 2 (letzter

Fall) StGB zu dem Verbrechen der Brandstiftung bereit erklärt hätte (vgl. RGSt 56, 149 bezüglich der Annahne einer Aufforderung nach der ursprünglichen Fassung des 8 49 a Abs. 1 - zweiter Fall - StGB). Indessen brauchte das Schwurgericht aus den festgestellten Umständen einen Verdacht dahin, TEE nave idem Angeklagten

- ausdrücklich oder konkludent - eine solche ernsthafte Zusage gegeben, nicht herzuleiten; dazu war anläßlich des Besuches des Angeklagten zu wenig geschehen. Insbesondere war auch das Aufschreiben der Telephonnummer nicht so auffällig, daß daraus eindeutige Schlüsse in dieser Richtung zu ziehen waren.

Andere Formen einer strafbaren Beteiligung des Zeugen TO: der Tat des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Somit wurde der Zeuge zu Recht vereidigt.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im einzelnen ist dazu noch folgendes zu bemerken:

Da der psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. de Boor seine frühere Ansicht über eine mögliche Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aufgegeben hat, stellt das Schwurgericht in Übereinstimmung mit diesem Sachverständigen nunmehr bedenkenfrei fest, der Angeklagte leide an einer schweren Psychopathie, die in Verbindung mit einer "paranoiden Zuspitzung" Krankheitswert besitze und zur Zeit der beiden Taten das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert habe. Gegen die Anwendung des § 8 51 Abs. 2 StPO wendet sich die Revision auch nicht. Sie beanstandet nur, daß dies nicht auch für die Zeit des Mordgeständnisses des Angeklagten vor der Polizei geschehen sei. Damit kann nur

gemeint sein, diesem Geständnis komme angesichts der damaligen seelischen Verfassung des Angeklagten kein Beweiswert zu. Indes hat das Schwurgericht - einer Anregung des Senats im aufhebenden Urteil folgend - diese Frage eingehend geprüft und alle drei Psychiater sowie einen Psychologen dazu gehört. Es hat in Übereinstimmung mit allen Gutachtern das Geständnis für glaubhaft gehalten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht anzufechten.

Die Anordnung der Maßregel nach § 42 b Abs. 1 und 2 StGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Voraussetzungen für die Unterbringung sind bedenkenfrei dargetan. Daß es für die Feststellung der bestimmten Wahrscheinlichkeit neuer erheblicher Straftaten seitens des Angeklagten nicht auf die Meinung der Strafkammer im Haftprüfungsverfahren ankommt, worauf sich die Revision stützen will, sondern allein auf die Überzeugung des Schwurgerichts in der Hauptverhandlung, bedarf keiner Erörterung. Es liegt auch auf der Hand, daß die vom Angeklagten ausgehenden, nicht bloß dessen geschiedene Frau, sondern auch die Allgemeinheit bedrohenden Gefahren nicht durch die Aufnahme in eine

offene Heimstätte beseitigt werden können. Schließlich brauchte das Schwurgericht das - in seiner Wirkung auf den Angeklagten zweifelhafte - äörgebnis der gerichtlichen Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und.

seiner geschiedenen Frau nicht abzuwarten.

Baldus Meyer Henning

Müller _ Baumgarten