Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 12.02.1969 – 2 StR 40/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2091 019 E77,
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 40/69 BESCHLUSS Ay yr
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Oskar Hermann J ED zu: DEE. geboren am EBD 9:2 in zum,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Schwurgerichts bei dem Landge-
richt in Frankfurt/Main vom 10. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - in Prankfurt/Main zurückverwiesen.
Gründe§
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen versuchten Totschlags eröffnet. Das Schwurgericht hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, welche die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte seiner Ehefrau ohne Würgegriff fest an den Hals, so daß sie Rötungen und Hautabschürfungen davontrug. Das Schwurgericht sieht hierin eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a StGB, weil die Spuren der Mißhandlung im Bereich von Schlagadern lagen, deren auch nur vorübergehende Unterbrechung eine Gehirnlähmung und damit den Tod herbeiführen konnte. Das genügt für die Feststellung der äußeren Tatseite. Das Leben braucht im Einzelfall nicht wirklich gefährdet zu sein (BGHSt 2, 160, 163).
Unzureichend sind jedoch die Feststellungen zur inneren Tatseite. Erforderlich ist, daß der Täter die Umstände,aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt, kennt oder zumindest mit ihnen rechnet und sie in Kauf nimmt (BGHSt aa0; 19, 352; BGH Urteil vom 25. Oktober 1960 - 1 StR 416/60). Das könnte ohne weiteres angenommen werden, wenn der Angeklagte seine Ehefrau gewürgt hätte. Der bloße Griff an den Hals ist aber in der Regel weder lebensgefährlich noch wird er so angesehen. Der Umstand, daß ein Druck auf ganz bestimmte Stellen am Hals eine gefährliche Blutleere im Gehirn hervorrufen kann, ist nicht allgemein bekannt. Das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte davon gewußt hat. Das Fehlen einer Feststellung hierüber ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
Zurückverweisung an ein Gericht niederer Ordnung: § 354 Abs. 3 StPO.
willnms Meyer Henning Müller Baumgarten