Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 21.01.1969 – 1 StR 522/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 522/68 URTEIL 4aja.
in der Strafsache gegen
i. den Werbefachmann Günther S
eus CD zeboren an 1944 in OU.
2. den Angestellten Wolf-Dieter 7 — | aus
SCHE. ort geboren u — 1922,
3. den Angestellten Claus Peter Op zus MU, geboren ar ED 1950 ir ug
Sehlesien,
wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 21. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Loesdau
Pikart
zipfel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ) “
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt W aus EEE fir den Angeklagten
Rechtsanwalt Dr. EEE 1 GE für Gen
Angeklagten OB
als Verteidiger,
Justizangestellter >
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
I. Die Revisionen der Angeklagten Kg und EB gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Mai 1968 werden verworfen.
II. Auch die Revision des Angeklagten Se WEB: e:en das Urteil wird verworfen; jedoch entfällt die Gesamtstrafe.
Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Betrugs (Fali "Auslieferungslager") zu vier Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.
III. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten SEE» wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Der Angeklagte KB ist wegen Beihilfe zum Betrug zu einem Jahr und vier Monaten, der Angeklagte OB wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten; SEE und Kr ügen die Verletzung materiellen und formellen Rechts, COM die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen können nicht durchäringen.
I. Revision des Angeklagten Sun
Soweit sich die Revision auf die Verurteilung wegen der Anzeigenaufträge bezieht, ist sie nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO gegenstandsios geworden.
A. Verfahrensrüzen
Die Verfahrensrügen entsprechen nicht ausreichend den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig.
B. Sachrüge
Nach dem Urteil schloß der Angeklagte, der kosmetische Artikel vertrieb, mit zahlreichen Bewerbern Verträge zur Einrichtung von Waren-Auslieferungslagern. Zugleich verpflichtete er sie, in Höhe des lagerverkaufswertes eine Sicherheit zu leisten, über die er nach Anlieferung der Ware frei verfügen durfte. Er gewann seine Vertragsgegner hierzu durch die Vorspiegelung, er sorge selbst durch einen Großeinsatz von Vertretern für den Absatz und raschen Umschlag der Waren. In Wirklichkeit verfügte er weder über einen umfangreichen Vertreterstab noch war er selbst um den Warenabsatz bemüht; es kam ihm allein darauf an, durch die Vorleistung seiner Vertragsgegner in den Besitz von Geldmitteln zu kommen.
In diesem Sachverhalt hat die Strafkammer im Ergebnis zutreffend die Merkmale des Betrugs gefunden. Entgegen ihrer Ansicht wurden die Vertragsgegner des Beschwerdeführers zwar nicht erst durch die Gewährung von Bankakkreditiven für diesen oder durch die Zahlung der "Sicherbeit" in ihrem Vermögen geschädigt, sondern - da es sich um einen Eingehungsbetrug handelt - schon durch den Vertragsabschluß, der sie ja zu Geldleistungen verpflichtete. Die Annahme der Strafkammer ist aber dem Angeklagten nicht nachteilig, insbesondere auch
nicht insoweit, als sie - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - statt vollendeten Betrugs nur einen Versuch in den Fällen annahm, in denen später mißtrauisch gewordene Vertragspartner keine Zahlung leisteten.
Nur in den Fällen IV d 1 und J 18 (Stephan und Martin) fällt ein selbständig versuchter Erfüllungsbetrug weg, da in beiden Fällen vorher schon ein vollendeter Eingehungsbetrug begangen war. Der Fehler fällt richt ins Gewicht, da das Landgericht die Versuchsfälle ohnehin in den vollendeten Einzelakten der Tat hat aufgehen lassen. Der Strafausspruch ist daher nicht beeinflußt.
Die Feststellung, der Angeklagte habe erkannt und für die Zeit bis Oktober 1965 dennoch billigend in Kauf genommen, daß Vertreter nicht eingesetzt werden Können, und ab Mitte Oktober 1965 mit direktem Vorsatz gehandelt, steht entgegen der Auffassung der Revision mit der Wahrunterstellung des Landgerichts, der Angeklagte habe Ende 1964/Anfang 1965 noch die ernste Absicht gehabt, eine Verkaufsorganisation aufzubauen (UA S. 71 und 158), nicht in Widerspruch. Die Annahme der Mittäterschaft mit Ohrner und der mittelbaren Täterschaft ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision ergeht sich im wesentlichen nur in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Gerichts. Ihre Hinweise auf das Protokoll und auf verlesene Zivilprozeßakten sind unbeachtlich.
Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht angreifbar. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt.
II. Revision des Angeklagten Kr
A. Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen sind nicht begründet. Die Urteilsgründe ergeben zweifelsfrei die Überzeugung der Strafkammer, daß die Zusicherung des Vertretereinsatzes durch die Verkaufsleiter SCHW uni Kr zuigläutig gegeben wurde, so daß eine strafbare Beteiligung ausscheidet. Auf eine mangelnde Belehrung nach § 55 StPO kann die Revision überhaupt nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213). Im übrigen sind nach dem Protokollinhalt die Zeugen belehrt worden.
B. Sachrüge
x
Die allgemeine Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Wenn in der rechtlichen Würdigung der Taten ausgeführt ist (UA S. 177), der Angeklagte habe versucht, dem Mitangeklagten Seisenberger zur Tat wissentlich Beihilfe zu leisten, so handelt es sich, wie sich eindeutig aus dem Urteilstenor ergibt, um einen Formulierungsfehler.
III. Revision des Angeklagten Of»
. Die Sachrüge erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Nachprüfung des Urteils hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Revisionen sind daher zu verwerfen. Jedoch entfällt mit der Einstellung des Verfahrens gegen
Seisenberger die Gesamtstrafe gegen ihn. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis für diesen Angeklagten keine
Besserstellung gebracht; diese beruht allein auf der Einstellung. Daher hat ihm die Staatskasse keine Aus-
lagen zu erstatten.
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Zipfel