Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 14.01.1969 – 5 StR 664/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_664/68
BUNDESGERICHTSHOF
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EZ
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Herbert F mp ::: VE geboren am EEE 1945 in 1 emule.
wegen versuchten schweren Raubes
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Januar 1969, an der teilgenommen haben:
"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt. u als, Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter . Dr.Börker j als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär U)
als Urkundsbeanter ‚der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt:
“Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil ‘des lendgerichts in.Hamburg vom
5 August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamner des landgerichts züurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
ee
..—= Von Rechts!wegen -
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2m 0. Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem versuchter schwerer Raub zur last igelegt wird, freigesprochen. Sie ist zwar der Auffassung, der Angeklagte habe durch: den von ihr festgestellten Sachverhalt einen schweren Raub: versucht, sei aber von dem unbeendeten Versuch nach § 46 Nr.1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der: Sachrüge.
Der Generalbundesanwalt, der. das Rechtsmittel, vertritt, hat hierzu ausgeführt: . ..
"Die Auffassung des Lanägerichts, aer Adgeklagte sei vom Versuch des schweren Räubes’ "£reiwillig zurückgetreten, ist allerdings nicht zu beanstanden. Auch ist es richtig, daß der Angeklagte den Tatbestand der Nötigung in seiner Vollendung verwirklicht hat. Dagegen kann der Strafkammer nicht darin gefolgt werden, daß diese Nötigung gleichfalls straffrei bleiben dürfe, weil sie neben der versuchten Haupttat nicht ins Gewicht falle. An sich ist zwar die entsprechende Anwendung von § 153 StPO auf das verbleibende Delikt denkbar; hierzu ist aber nach § 153 Abs.3 StPO stets die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich. An. aieser..fehlt : :e8.hier. ..
Wollte man im Anschluß an Schönke-Schröder, und..LKX (Jagusch), falls deren "Anmerkungen so zu verstehen sind, der Meinung sein, daß die Bestrafung wegen solcher Handlungen, die gegenüber der versuchten ‚Haupttat nicht ins Gewicht fallen, auch ohne Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde unterbleiben dürfe, so wäre doch die Auffassung der Strafkammer rechtlich fehlerhaft, daß die vollendete Nötigung gegenüber dem versuchten schweren Raub keine Bedeutung habe. Es handelte sich bei dem Vorgang um einen Raubüberfall in einer öffentlichen Imbißstube mit einer Waffe, bei dem der Gastwirt einen erheblichen Schreck bekam und in die Hocke gehen mußte, um Schlimmeres zu verhüten. Die Nötigung war also keineswegs im Rahmen des Gesamtgeschehens unbedeutend."
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-4- Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte sich einer Bedrohung nach § 241 StGB schuldig gemacht hat.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker