Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 14.01.1969 – 1 StR 396/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 396/68 URTEIL
AY4]a
in der Strafsache
gegen
den Iehrer Michael J ED zu: TED: geboren an ED 1923 ir asiiiniiiE.
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter zipfel als beisitzende Richter,
landgerichtsrat Dr . (iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt MB au: EEEEEEEEEEEETTD
als Verteidiger,
Justizangestellter ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 30. November 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Ianägericht hat den Angeklagten — unter Freisprechung im übrigen - wegen zweier (an Rüdiger OD
und Rene TW besangener) fortgesetzter Verbrechen nach. 88 174 Nr. 1, 175 a Nr. 3, 73 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO darin, daß die Strafkammer entgegen dem Hilfsamtrag des Verteidigers keinen jugendpsychiatrischen oder psychologischen Sachverständigen herangezogen hat, um die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugen OD und TB zu untersuchen. Das Landgericht stützt die Ablehnung auf § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Die hierfür gegebene Begründung (UA S. 27, 28) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hält sie sich im Rahmen der von der Verteidigung angeführten Entscheidung des erkennenden Senats (IM StPO § 244 Nr. 12 = NJW 1961, 1636 Nr. 21). Die Strafkammer legt die Erfahrung der richterlichen Mitglieder in Jugend- und Jugendschutzsachen dar. Sie setzt sich damit auseinander, ob, wie der Verteidiger behauptet, "schwerste Milieu- und Entwicklungsschäden" der Zeugen ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten; sie verneint die Frage, indem sie u.a. darauf hinweist, daß der Angeklagte selbst in seinen Berichten die Wahrheitsliebe der beiden Zeugen nicht negativ beurteilt habe. Schließlich hebt der Tatrichter hervor, daß ihre Bekundungen durch die Aussage erwachsener Zeugen unterstützt würden.
Was die Revision hiergegen vorträgt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung dar.
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Die vom Beschwerdeführer angeführten Besonderheiten des Falles hatte der Tatrichter gesehen, sie jedoch anders gewürdigt. Daß er von der Heranziehung eines Sachverständigen absah, ist um so weniger zu beanstanden, als die Zeugen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung dem Jugendalter bereits weitgehend entwachsen waren: CB war 18 1/2, TED über 17 Jahre alt. Aus diesem Grunde liegt auch die von der Revision gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht nicht
vor.
2. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Klaus VO , soweit die unter Ziff. 3 c und d dieses Antrags aufgestellten Behauptungen in Betracht kommen. Die Behauptung zu d) hat die Strafkammer als wahr unterstellt ebenso, daß Voigtmann niemals Unzuchtshandlungen bemerkt hat; die Revision führt nicht an, weshalb das rechtlich fehlerhaft gewesen sei oder die Aufklärungspflicht verletzt habe. Soweit unter Beweis gestellt wurde (Behauptung zu c), Klaus Vi hätten niemals unsittliche Handlungen des Angeklagten verborgen bleiben können, durfte das Landgericht, wie geschehen (UA S. 24), den Antrag als unerheblich ablehnen, da er insoweit keine dem Zeugenbeweis zugängliche Behauptung von Tatsachen enthält, sondern nur eine bestimmte Wertung verlangt. Wenn die Strafkammer anführt, daß nach den Angaben OMEEEBS und Ts die Unzuchtstaten jeweils in Abwesenheit der Mitbewohner stattgefunden hätten, so liegt deshalb darin nicht die -— nur im Rahmen des § 244 Abs. 3 StPO unzulässige — Begründung, das Gegenteil der
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Beweisbehauptung sei erwiesen,
Wenn die Strafkamner, wie die Revision behauptet, Klaus mit Gerd Vo verwechselt haben sollte, so spielt das
für die Ablehnung des Antrages keine Rolle.
3. Die Revision rügst zu Unrecht als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer die Mutter Os nicht vernommen habe. Ein in der Hauptverhandlung verlesener Brief an den Angeklagten enthielt die Bemerkung, sie habe das Gefühl, daß ihr Sohn "in Frankfurt mal in schlechte Hände geraten" sei. Er habe von Ausländern erzählt, bei denen er mit noch einem Jungen oft gegessen hätte. Da die Mutter hiernach keine eigenen Beobachtungen gemacht hatte, sondern nur von recht unbestimmten Erzählungen des Jungen berichtete, drängte es sich dem Landgericht nicht auf, sie über gleichgeschlechtliche Erlebnisse ihres Sohnes zu vernehmen.
4. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages zu Ziff. 1 als unerheblich (UA S. 23, 24) ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verteidiger hatte die Einholung einer Auskunft des Krankenhauses darüber beantragt, daß TED :ort stationär behandelt worden sei, unmittelbar bevor er in die Wohnung des Angeklagten verlegt worden sei. Zwar konnte dieser Antrag entgegen der Auffassung des Landgerichts dahin zu verstehen sein, daß das Krankenhaus den Zeitpunkt der Behandlung, nicht aber auch den der Verlegung Ts in die Wohnung des Angeklagten hätte angeben sollen. Jedoch durfte die Strafkammer es als unerheblich ansehen, ob die Verlegung erst nach der — den Krankenhausaufenthalt bedingenden -— Schlägerei stattgefunden hatte, weil sie als festgestellt ansah, daß jedenfalls der Anlaß der Schlägerei die Bevorzugung Tips durch den Angeklagten gewesen sei (vgl. dazu UA S. 22).
5. Ohne Erfolg rügst die Revision als Verstoß gegen 8 244 Abs. 3 StPO und als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer die Fürsorgerin BB und die Pfarrschwester Daniela nicht vernommen hat. Der darauf gerichtete Hilfsamtrag war nur ein Beweisermittlungsamtrag, dessen Ablehnung nicht an die Voraussetzungen des 8 244 Abs. 3 StPO gebunden war. Er wandte sich zwar gegen die — vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehene -— Glaubwürdigkeit der Zeugin HB trug aber nicht vor, daß Frau BEEEED und Schwester Daniela hierüber Bekundungen machen sollten. Insofern fehlte es an der Behauptung bestimmter, das Beweisthema bildender Tatsachen. Ob die Bezugnahme auf Teile der Fürsorgeakten (Berichte vom 21. August 1961, vom 13. Dezember 1961 und vom 29. Mai 1962) überhaupt den Erfordernissen eines Beweisamtrages genügen könnte, mag hier dahinstehen. Selbst wenn man den in der Revisionsbegründung angeführten Inhalt der Berichte zugrunde legt, wurde in das Wissen der Fürsorgerinnen nur die Tatsache gestellt, daß die Zeugin HP in den Jahren 1961 und 1962 schlecht für ihr Pflegekind TB gesorgt habe. Daß die Fürsorgerinnen Frau H@@9 als verlogen geschildert hätten, ist dem Beweisamtrag als Behauptung nicht zu entnehmen.
Auch die Aufklärungspflicht gebot die angeregte Vernehmung nicht. Nach Feststellung des Landgerichts ist den Berichten nichts über die Glaubwürdigkeit der Frau H@9 zu entnehmen (UA S. 26). Die Anhörung der beiden Fürsorgerinnen von Amts wegen drängte sich der Strafkammer deshalb nicht auf.
6. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 StPO kann die Revision in der Regel nicht begründen (BGHSt 21, 4). Ein Aus-
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nahmefall liegt hier nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß hinreichend klare Feststellungen über die einzelnen Unzuchtshandlungen fehlten, ist hierauf im Rahmen der Sachrüge einzugehen.
II. Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet.
1, Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer habe unklare und widersprüchliche Feststellungen über die einzelnen Unzuchtshandlungen getroffen.
a) Nach den Feststellungen (UA S. 7, 8) veranlaßte der Angeklagte OEM miniestens zweimal dazu, zu ihm ins Bett zu kommen. Dort betastete er dessen Glied. Das Landgericht führt weiter aus, entweder habe dann CB = Glied des Angeklagten onaniert oder es sei zum Schenkelverkehr gekommen. Darin liegt keine Unklarheit. Da es sich um mindestens zwei (d.h. möglicherweise auch mehr) Vorkommnisse handelte, begegnet die Formulierung keinen Bedenken: der Tatrichter geht ersichtlich davon aus, daß in einem Fall Onanie, im anderen Schenke lverkehr stattgefunden hat.
b) An Rene TB Hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen achtmal vergangen (UA S. 9, 10). Eine der Unzuchtshandlungen geschah im Bett des Angeklagten. Hinsichtlich der übrigen sieben Fälle konnte die Strafkammer nicht feststellen,wie viele sich im Waschraum und wie viele sich im Zimmer des Jungen abspielten. Die Zusammenfassung auf S. 10 der Urteilsgründe steht nicht in Widerspruch zu den vorangehenden Feststellungen. Wenn hier von den Fällen "der Berührungen beim Waschen" die Rede ist, so handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler (richtig: beim Wecken).
2. Daß der Tatrichter die festgestellten Handlungen des Angeklagten als unzüchtig angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die "Anleitung zum richtigen Waschen" (UA S. 9, 10) in der Weise, wie sie der Angeklagte aus Geschlechtslust vornahn, durfte das Landgericht als unzüchtig ansehen.
3. Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt bedarf keiner Erörterung. Auch die Annahme zweier fortgesetzter Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB ist trotz der sehr knappen Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Verführung gerechtfertigt.
Nach den Feststellungen (UA S. 11) nahm der Angeklagte an, daß er die innere Scheu der Jungen überwinden müsse. Daß eine solche Scheu objektiv vorhanden war, sagt das Landgericht nicht ausdrücklich, doch 1äßt sich eine dahingehende Feststellung dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, da die Strafkammer davon ausgeht, daß beide Jungen vorher keine homosexuellen Erfahrungen hatten (vgl. VA S. 18).
Nur den Schuldumfang betrifft die Frage, ob der Angeklagte die Jungen zu jeder der Unzuchtshandlungen verführen mußte oder ob das nur beim ersten Mal erforderlich war. In der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht, daß der Angeklagte die bei der ersten Tat geschaffene psychische Situation ausgenutzt habe (UA S. 29). Diese - als ergänzende Feststellungen zu wertenden -— Ausführungen stellen klar, daß die Jungen in den weiteren Fällen nicht von sich aus zur Unzucht bereit waren. Die Annahme einer jedes Mal wieder vorgenommenen Verführung
ist um so weniger bedenklich, als die Strafkamner ausdrücklich feststellt, der Angeklagte habe die Intensität seines Vorgehens gesteigert (UA S. 11).
4. Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich. Die Revision war daher zu verwerfen.
Hübner Seibert Loesdau Pikart zipfel