Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 10.01.1969 – 5 StR 500/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚+... BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugschlosser Peter W (EEEEEEREEREEEED
aus VW, dort geboren ar EBD 939,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
_-2 _
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Januar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt . als Vorsitzender, ......\ 2. Bundesrichter Schmidt .Bundesrichter Siemer Bundesrichter. Schmitt Bundesrichter 'Dr.Börker: als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ED a.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 3.April 1968 wird ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer trägt die' Kosten des Rechtsmittels.
..- Von Rechts wegen -
„,
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig. Um den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO gerecht zu werden, hätte die Revision den Inhalt des Beweisamtrages und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses mitteilen müssen (vgl. BGHSt 3,213,214). Das ist nicht geschehen. Die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen kann nicht durch eine Bezugnahme auf die Akten ersetzt werden.
II. Die Sachrüge ist unbegründet. Die allgemeine Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Auch die Einzelausführungen der Revisionsbegründung decken einen solchen nicht auf.
1. Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wehrt, daß das Schwurgericht den Tod des Rentners SD =1s für den Angeklagten voraussehbar ansieht, geht er zunächst davon aus, daß der Angeklagte den Schlag ins Genick bestreitet und die Genickverletzung auf einen Stoß auf den Kraftwagen zurückführt. Dieses Vorbringen ist unzulässig. Das Schwurgericht hat das Gegenteil als erwiesen angesehen, nämlich daß der Tod SW= auf die äurch den Schlag des Angeklagten herbeigeführte Querschnittslähmung zurückzuführen ist.
Daß diese Folge für den Angeklagten voraussehbar gewesen ist, hat das Schwurgericht fehlerfrei dargetan. Es ist allgemein bekannt, daß ein Schlag in den Nacken eines Menschen an sich schon sehr gefährlich ist. Bei dieser Lage bedurfte es nicht einer noch eingehenderen Begründung des Schwurgerichts dafür, daß ein wuchtiger Schlag des Angeklagten mit der rechten Hand, an der er den Gipsverband trug (s.UA S.5), in den Nacken des fast
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70 Jahre alten Opfers zu dessen Tode führen konnte und auch der Angeklagte bei nur ein wenig Überlegung sich das sagen konnte. Wissenschaftlicher Kenntnisse bedurfte es hierzu nicht. Dem steht auch der Alkoholgenuß des Angeklagten nicht entgegen. Die Überlegungen waren auch einem Angetrunkenen möglich und müssen von ihm verlangt werden.
2. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Vortrag der Revisign, die Tatsache, daß der Angeklagte zum Tatort zurückgekehrt sei, um die Ermittlungen in Gang zu setzen und ärztliche Hilfe herbeizuholen, sei "nicht genügend" berücksichtigt worden, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer will nur das allein dem Tatrichter zustehende Ermessen durch sein eigenes ersetzen.
Das Schwurgericht war auch nicht verpflichtet, neben der Strafmilderung aus § 228 StGB die Strafe nach § 51 Abs.2 StGB weiter herabzusetzen, zumal der Angeklagte schon wiederholt wegen unter Alkoholeinfluß begangener Straftaten verurteilt worden war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltes.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker