Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.01.1969 – 4 StR 594/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1.4 072
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 594/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Händlerin Hildegara KR ÜEEw , zer. TA. aus ME, seboren sn 920 ir Va,
wegen Diebstahls im Rückfall
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 1969 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September
1965 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.
Gegen das Urteil hat der Verteidiger zwar mwchtzeitig Revision eingelegt. Weder er noch die Angeklagte selbst haben das Rechtsmittel jedoch innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist ordnungsmäßig nach § 344 StPO begründet. Die mit der Revisionseinlegung abgegebene allgemeine Erklärung, daß "die Verletzung formellen Rechts gerügt" werde, reicht zur Begründung einer Verfahrensrüge nicht aus; es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die zur Revisionsbegründung an sich genügende allgemeine Sachbeschwerde ist nicht erhoben. Sie kann auch nicht in dem vom Verteidiger gestellten Revisionsamtrag gesehen werden (vgl. § 344 Abs. 1 StPO).
Die Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie hätte aber auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben können.
Rotberg Mayr - Sanders Spiegel Hürxthal