Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.01.1969 – 4 StR 588/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF“ 28 03€
4 StR_588/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Rentner Franz VEWED aus TEE, dort geboren
am GERD 1902,
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom
15. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Zu den Einwänden der Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Sachverhalt braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil die Sachrüge aus einem anderen Grund zur Aufhebung des Urteils führt. Das Landgericht hat zwar eingehend und rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Angeklagte nicht infolge von Trunkenheit zurechnungsunfähig war. Mit der hier ebenfalls nicht fernliegenden Möglichkeit, daß der Angeklagte für seine Tat wegen eines beginnenden altersbedingten Hirnabbaus
nicht oder nur beschränkt verantwortlich ist, hat es sich jedoch nicht mit der gebotenen Gründlichkeit auseinandergesetzt. Es hat dazu nur ausgeführt, die Hauptverhandlung habe für eine altersbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten keine Anzeichen ergeben. Der zur Tatzeit im 67. Lebensjahr stehende Angeklagte ist bisher noch nie durch Unzuchtshandlungen mit Kindern aufgefallen und hat auch sonst ein straffreies Leben geführt. Er hat sich in einer für altersbedingte Geistesstörungen bezeichnenden Weise an einen kleinen Kind vergangen. In solchen Fällen ist, wie der Senat wiederholt betont hat (BGH NJW 1964, 2213), eine altersbedingte Enthemmung, also eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB,
auch dann in Betracht zu ziehen, wenn der Angeklagte geistig geordnet erscheint und auch sonst keine äußeren Auffälligkeiten bietet. Auf Grund des Eindrucks
in der Hauptverhandlung allein kann daher in diesen Fällen kaum ein zuverlässiges Bild von der Schuldfähigkeit des Angeklagten gewonnen werden. Das hat das Zandgericht möglicherweise verkannt. Es hat zwar zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er bei der Tat infolge Alkoholwirkung nicht voll zurechnungsfähig war. Für die Strafzumessung kann es jedoch von Bedeutung sein, ob die verminderte Zurechnungsfähigkeit nur auf Alkoholeinfluß oder auch auf altersbedingten geistigen Abbauerscheinungen beruht. Nach den bisherigen Feststellungen ist überdies nicht zweifelsfrei auszu-
schließen, daß der Angeklagte für seine Tat überhaupt strafrechtlich nicht verantwortlich ist, mag dies auch nach der Sachlage nicht sehr wahrscheinlich sein. Daher muß das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal