Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 18.12.1968 – 2 StR 601/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 601/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Friedrich Wilhleln Hui» aus CD, schoren ar ED 923 in HE Kreis
EEE, zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlich versuchter räuberischer Erpressung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18. Dezember 1968 beschlossen:
Das Gesuch des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 21. Mai 1968 zu gewähren, und die Revision selbst werden als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte selbst als auch sein damaliger Wahlverteidiger, Rechtsanwalt VgW>- ED in CE, rechtzeitig Revision eingelegt. Dieser hat zugleich das Rechtsumittel durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Dem Wahlverteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, wurde das Urteil an 12. Juli 1968 zugestellt. Danach meldeten sich die Rechtsanwälte Ludwig Mw. von KW, Cüntner Ma ni Dr. ra in ED, iie ihre Praxis gemeinsam ausüben, unter Überreichung einer vom Angeklagten am 4. Juni 1968 ausgestellten Vollmacht als Wahlverteidiger. Unter Berufung auf diese Vollmacht, die auf sie alle lautete und die ausdrückliche Ermächtigung zur Zurücknahme von Rechtsmitteln enthielt, nahmen sie durch den beim Landgericht am 12. August 1968 eingegangenen, von Rechtsanwalt Günther MB unterzeichneten Schriftsatz vom 8. August 1968 die Revision zurück. Am 5. September 1968 hat der Angeklagte gemäß § 299 StPO zu Protokoll des
Amtsgerichts in Butzbach die Sachbeschwerde näher begründet und ferner eine Verfahrensrüge erhoben. Zugleich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nachgesucht.
Es kann dahinstehen, ob das Gesuch rechtzeitig (§ 45 Abs. 1 StPO) gestellt ist und ob für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nur für die Verfahrensbeschwerde erforderlich wäre, überhaupt noch Raum ist, nachdem die Revision bereits bei der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachrüge ordnungsgemäß begründet worden ist. Das Gesuch ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der vom Angeklagten erstrebten Durchführung des Revisionsverfahrens die Zurücknahme des Rechtsmittels entgegensteht.
Die Befugnis des Rechtsanwalts Günther Mg ur Zurücknahme der Revision ergibt sich aus der Vollmacht vom 4. Juni 1968, die sich auch auf ihn und nicht nur, wie der Angeklagte meint, auf Rechtsanwalt Dr. RB vezient. Im übrigen hat der Angeklagte mit dem von ihm selbst angeführ
ten Schreiben vom 4. August 1968 der Zurücknahme ausdrücklich zugestimmt. Daß dieses Schreiben an Rechtsanwalt
Dr. RÜEEEB zerichtet war, während die Zurücknahme durch Rechtsanwalt Günther Me erfolgte, ist ohne Belang. An die Zurücknahme ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Ihre Wirksamkeit wird insbesondere auch nicht durch die Behauptung des Angeklagten in Frage gestellt, er habe nur deshalb zugestimmt, weil Rechtsanwalt Dr. REED ihn über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels getäuscht und ihm die Niederlegung des Mandats angedroht habe. Für die behauptete Täuschung besteht nicht der geringste Anhaltspunkt. Das gilt umsomehr, als die vom Angeklagten geltend gemachten Rechtsfehler nicht vorliegen. Die Rückfallvoraussetzungen sind gegeben, weil er die zunächst bedingt
erlassene Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts in
Mainz vom 6. Juli 1951 erst am 28. März 1962 verbüßt hatte. Auch § 265 StPO ist nicht verletzt; denn Anklage und Ur-
teil stimmen in der rechtlichen Würdigung der Tat vom 22. Januar 1968 als einer versuchten räuberischen Erpressung überein. Die Ankündigung, das Mandat niederzulegen, stellt selbstverständlich keine Drohung dar, welche die Gültigkeit der Zustimmung in Frage stellen könnte.
Da die Revision bereits bei der Einlegung ordnungsgemäß begründet worden ist und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen des Angeklagten ergeben, daß er das Rechtsmittel auf jeden Fall durchgeführt haben will, hat der Senat auch die Revision selbst als unzulässig verworfen.
Baldus Meyer Henning
Müller Baungarten