Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 18.12.1968 – 2 StR 378/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHO#°T 012
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 378/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Franz K 0 CD zus AU, dort geboren am EEE : 929,
den Filmvorfü r Klaus Ke aus AED, geboren am 1929 in B
den Kaufmann Josef H Emm zus AU dort ge-
boren an (m 1934,
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (WB :.: Em
als Verteidiger des Angeklagten Kol.
Justizangestellter (>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1968 werden verworfen; jedoch fällt die Verurteilung
nach § 259 StGB weg (§ 154 a StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Personenhehlerei in Tateinheit mit Hehlerei nach § 259 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.
1.) Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Verurteilung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB richten, sind sie offensichtlich unbegründet.
2.) Das bei allen Beschwerdeführern weiter in Betracht kommende Vergehen der Hehlerei (§ 259 StGB) hat der Senat gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden. Die Beschränkung des Verfahrens auf § 258 StGB hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche: Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer Verurteilung der Angeklagten nur wegen Verbrechens nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch niedrigere als die ohnehin schon sehr milden Strafen verhängt hätte; dies um so mehr, als in diesen Fall die für § 259 StGB erheblichen Tatumstände als Strafschärfungsgründe herangezogen werden konnten.
Baldus Willms Henning Müller Baumgarten