Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 18.12.1968 – 2 StR 378/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHO#°T 012

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Gastwirt Franz K 0 CD zus AU, dort geboren am EEE : 929,

den Filmvorfü r Klaus Ke aus AED, geboren am 1929 in B

den Kaufmann Josef H Emm zus AU dort ge-

boren an (m 1934,

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller

Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEB ' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (WB :.: Em

als Verteidiger des Angeklagten Kol.

Justizangestellter (>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1968 werden verworfen; jedoch fällt die Verurteilung

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Personenhehlerei in Tateinheit mit Hehlerei nach § 259 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie Verletzung des sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.

1.) Soweit sich die Rechtsmittel gegen die Verurteilung nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB richten, sind sie offensichtlich unbegründet.

2.) Das bei allen Beschwerdeführern weiter in Betracht kommende Vergehen der Hehlerei (§ 259 StGB) hat der Senat gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO ausgeschieden. Die Beschränkung des Verfahrens auf § 258 StGB hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche: Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei einer Verurteilung der Angeklagten nur wegen Verbrechens nach § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch niedrigere als die ohnehin schon sehr milden Strafen verhängt hätte; dies um so mehr, als in diesen Fall die für § 259 StGB erheblichen Tatumstände als Strafschärfungsgründe herangezogen werden konnten.

Baldus Willms Henning Müller Baumgarten