Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 06.12.1968 – 5 StR 545/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den
Handelsvertreter Walter W aus N, zeboren am 1931 in He, 2. den Verkaufsfahrer Johannes P aus TE, geboren am 1926 in ‚ 3. den Textilkaufmann 2 gen aus New, seboren am 1938 in ge zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, 4. den Vertreter Bernhard St aus Now, dort geboren am 1921,
5. den Handelsvertreter Erich SEE, seboren an 1920 in ,
aus wegen Betruges u.a.
u,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6.Dezember 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter ‚Siemer _ Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann 0 als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Erster Staatsanwalt REED
bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr Me zu: ED
als Verteidiger des Angeklagten Vi»;
Rechtsanwalt ED au:
als Verteidiger des Angeklagten Theodor Pa,
Justizhauptsekretär EEE
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 22.März 1968 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt ale Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
-3-
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolge.
I.
Die Revision des Angeklagten Ve
1. Verfahrensbeschwerden
a) Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers zurückgewiesen, das Verfahren gegen diesen Angeklagten abzutrennen und die Sache an das Schöffengericht zu verweisen (§ 269 StPO). Daß die Strafkammer dabei willkürlich vorgegangen sei, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet (BVerfGE 9,223,230).
b) Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs.3 StPO gibt der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung den Inhalt seines Hilfsbeweisamtrages nicht an (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO), dessen Beweisthema auch den Urteilsgründen (UA S.16) nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist.
2. Sachbeschwerde
a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen II A 10-16, wegen Unterschlagung im Fall II A 18 und wegen Urkundenfälschung im Falle II A 4 läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
b) In den Fällen II A 5-9 war es.allerdings verfehit, die vermögensschädigende Verfügung in dem Verhalten des Angeklagten er erblicken, der die Geräte zum eigenen Vorteil veräußerte, nachdem er sie den Abzahlungskäufern entlockt hatte. Diese irrtümliche Beurteilung ist aber unschädlich,
Nach den Urteilsfeststellungen gaben die Abzahlungskäufer die Geräte an den Angeklagten heraus, der ihnen vorgespiegelt hatte, er sei berechtigt, sie für die Firma
von LED abzuholen. Sie verfügten damit über ihren unmittelbaren Besitz und zugleich über den mittelbaren Besitz des Vorbehaltseigentüners "zugunsten des Ängeklagten, der von vornherein darauf aus war, sich mit dem Besitz
die volle Zueignungsgewalt über die Geräte zu sichern. Dadurch wurde, wie das Landgericht im Ergebnis mit Recht annimmt, zumindest der Vorbehaltseigentümer geschädigt.
Dem späteren Verkauf kommt daneben keine selbständige rechtliche Bedeutung zu (BGH GA 57,147).
c) Für einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dal einzelnen Betrugshandlungen zum Nachteil der Firma von LE pestent nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen entgegen der Auffassung der Revision kein Anhalt. |
d) Die Einzelausführungen der Revision gegen die Strafaussprüche sind unbegründet. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt überwiegend neben den Feststellungen. Die ausführlichen Erwägungen, die den maßvollen Einzelstrafen zugrunde liegen, lassen deutlich erkennen, aus welchen Gründen das Landgericht dem einschlägig vorbestraften Angeklagten mildernde Umstände nach § 263 Abs.2 StGB versagt hat. \ “
II.
Die Revision des Angeklagten Johannes Pu»
1. Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist unzulässig '(§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
2. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin läßt keinen Rechtsmangel erkennen.
III,
Die Revision des Angeklagten Theodor Po erhebt nur die Sachrüge. Sie ist unbegründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung der 500 DM zum Nachteil der Firma En (Fall IIB2) ist frei vom Rechtsirrtun.
2. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Eheleute CD (Falı II B 1) entspricht der in den Urteilsgründen zitierten Entscheidung BGHSt 21,384 (= NJW 1968,261). Für eine zweite Waschmaschine hatten die Eheleute CB ersichtlich keine Verwendung. Das wußte der Angeklagte, der die Käufer entgegen den’ Abmachungen: im zweiten Vertrag von vornherein an dem Kaufvertrag über die erste Waschmaschine festhalten wollte (vel. BGHSt 16, 321, 325, >26).
IV.
Die Revision des Angeklagten Ste» greift die Verurteilung im Falle Cgl> überwiegend mit unzulässigem tatsächlichen Vorbringen an. Nach den allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen wußte der Angeklagte, daß Theodor PO in den zweiten Vertrag falsche Personalien des Käufers eintrug. Er wirkte mit TB beim Abschluß beider Verträge zusammen und versicherte zusätzlich, der
erste Vertrag, werde mit dem, . Absehluß ges zweiten. rückgängig gemacht (UA S.39- 42). Die eingehende 'Beweiswürdigung des Landgerichts, die diesen Feststellungen vorangeht, läßt
keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo besorgen.
er
om. ho .
V.
Die Revision des Angeklagten Of
Es ist nur die allgemeine Sachrüge erhoben. Die Feststellungen tragen jedoch seine Verurteilung wegen Rückfallbetruges zum Nachteil der Firma ven Li (Fall II A 12),
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Herrmann