Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 26.11.1968 – 1 StR 527/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR
BUNDESGERICHTSHOF
527/68 BESCHLUSS
Abm
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Miezyslaw S EEE ‚, ohne festen Wohn-
sitz, geboren am EEE 1927 ir Hu Tosen,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
r
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 26. November 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 und Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Si „irä das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. April 1968 insoweit, als es die Voraussetzungen des Rückfalls beim Betrug als gegeben erachtet, und im gesamten Strafausspruch. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Karlsruhe zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung wegen Rückfallbetruges leidet daran, daß das Urteil die Begehungszeit der zweiten Betrugstat nicht mitteilt. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Verwertbarkeit der Vortaten gemäß § 264 StGB, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht beseitigen lassen, nötigen bereits insoweit zur Aufhebung.
Durchgreifende Bedenken ergeben sich aber auch gegen die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB. Als frühere Verurteilungen im Sinne dieser Vorschrift führt das Urteil die Bestrafung vom 28.2.1962 wegen versuchter Notzucht
1}
(1 Jahr 6 Monate Zuchthaus) und die vom 7.4.1964 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei (3 Jahre Zuchthaus) an. Bei der Gesamtwürdigung der Taten -— unter Einbeziehung der neuen Verurteilung - kommt das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis, daß sich bei dem Angeklagten ein innerer Hang zur Begehung von Vermögensdelikten entwickelt habe (UA
S. 21), obne mitzuteilen, inwieweit die versuchte Notzucht Auswirkung dieses Hanges sein soll. Darin liegt eine Unstimmigkeit, die auch nicht dadurch ausgeräumt wird, daß das Urteil die Gefährlichkeit des Angeklagten
zugleich aus seiner Neigung zu Gewalttaten ableitet und daß es hierfür das versuchte Notzuchtsverbrechen heranzieht (UA S. 22).
Da nicht auszuschließen ist, daß die gesamte Straffestsetzung auf diesem Mangel beruht, ist der Strafausspruch im ganzen aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.
N
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils weitere Rechtsfehler nicht erkennen läßt.
Hübner Loesdau Pikart Pfeiffer Zipfel