Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 08.11.1968 – 4 StR 445/68

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

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wegen Meineids

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Der 4. Strafsenat des Bundeszerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter, Bundesanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juni 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Es hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt und ihre dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.

Die Revision der Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt, läßt aber klar erkennen, daß die Angeklagte sich nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen die Höhe der erkannten Strafe wenden will. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Strafausspruchs kann dem Rechtsmittel, das V rletzung sachlichen Rechts geltend macht, der Erfolg nicht versagt werden.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte, die als Ehefrau eines Arbeiters ihren Haushalt zu versorgen und dabei zwei minderjährige Kinder zu betreuen hat, bei der Leistung des Offenbarungseides gemäß § 807 ZPO am 20. Januar 1966 bewußt wahrheitswidrige Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht hat. Sie hat nämlich angegeben, daß sie als Putzfrau von einer Frau vB täslich etwa 10 bis 15 DM erhalte. In Wirklichkeit hatte sie diese Arbeit als Putzhilfe schon vor Jahren aufgegeben und wurde zur Zeit der Eidesleistung von der Firma GB una Sg pei einen monatlichen Nettoeinkommen von 300 bis 350 DM beschäftigt.

1. Bei der Leistung eines Offenbarungseides gemäß § 807 ZPO muß der Schuldner zwar sein gesamtes Vermögen, auch die gemäß §§ 811, 850 ff ZPO unpfändbaren Gegenstände und Rechte, angeben (RGSt 71, 300; BGH IM Nr. 10 zu § 807 ZPO - StS). Im Rahmen der Strafzumessung ist es aber von Bedeutung, ob der Täter durch seine unwahren Angaben den Voll-

streckungsgläubiger von der pei zutrefiferden Angaben bestehenden Möglichkeit, durch Zwangsvollstreckung

zur Befriedigung seiner Forderung zu kommen, abgehalten hat oder ob der Gläubiger auch bei wahren Angaben den Weg der Zwangsvollstreckung nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte beschreiten können. Darauf ist das Landgericht nicht eingegangen, obwohl dazu Anlaß bestand. Wenn die Angeklagte von ihrem monatlichen Einkommen von 300 bis 350 DM deri beiden in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern den Unterhalt zu gewähren hatte, so war gemäß § 850 c ZPO höchstens ein geringer jeilbetrag ihres Einkommens pfändbar. Wenn sie außerdem -— was aus dem Urteil nicht hervorgeht, aber jedenfalls möglich ist -— auch ihrem dritten, nicht mehr im Haushalt lebenden Kinde den Unterhalt gewährte, so würde sich nach der angeführten Bestimmung der pfändungsfreie Betrag auf (221 + 52 + 39 + 39 =) 351 DM belaufen, also den Höchstbetrag des Einkommens von

350 DM überschreiten.

2. Auch gegen die Berücksichtigung der vom Landgericht erwähnten "Rücksichtslosigkeit" bestehen Bedenken. Mit der vom Landgericht angegebenen Begründung könnte bei jedem Schuldner, der bei der Leistung des Offenbarungseides pfändbare Teile seines Vermögens vorsätzliich verschweigt, Rücksichtslosigkeit angenommen werden. Das ist nicht der Sinn der Strafzumessung, die innerhalb des gesetzlich aufgestellten Strafrahmens den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen hat.

ed,

3. Weil aus diesen Grünäen der Strafausspruch nicht bestehenbleiben kann, tFraucht nicht abschließend geprüft zu werden, wie in dem angefochtenen Urteil der Satz zu verstehen ist, "der Eid als eine feierliche Bekräftigung einer in einem Gerichtsverfahren gemachten Aussage" sei "das stärkste Mittel richterlicher Beweisführung". Jedenfalls darf bei der Zumessung der Strafe für einen Meineid nicht die jedem Eid innewohnende Eigentümlichkeit, also ein Tatbestandsmerkmal, zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

Rotberg Börtzler Mayr

Sanders Hürxthal