Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.11.1968 – 5 StR 510/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_510/68
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen 1. den Kraftfahrer Imre A ker —y aus Mm, geboren an EW 1935 in C (Ungarn),
2. den Walker Istvan A Lug
zuletzt wohnhaft in ,
geboren am EREEEEND 930 in EEE (Ungarn), zur Zeit in Untersuchungshaft,
5. den Dreher Josef _R ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren am 1933 in KW (Unsern), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls i.R. u.a.
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät als Vorsitzender, Bundesrichter Siezer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Herrmann - a18 beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE» als Vertreter der Bunderanwaltschaft, Justizhauptsekretär (ED |
" a18 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht. erkannt: '
‘Auf aie Revisionen der Angeklagten Istvan u Imre AB und A wird das "Urteil des Landgerichts in. Hannover vom’ 28. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird. en eine, andere Strafkammer des Tandgerichts zurüickverwiesen, die auch über die kosten der Revisionen zu ent-Scheiden hat.
= Von Rechts wegen -
-— 3.
Gründe Die Revisionen der Argeklagien führten aus folgendem Grund zur Aufhebung Ges Urteils:
Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Hannover hat am Orte dieses Geiichts stattgefunden, Verhandelt wurde am 6., 9., 20. urd 28. Februar 1968. Der. ‚Zeuge KB, ier zu dieser Zeit eine Strafe in der Strafenstalt DEE (Hessen) verbüßte, ist gemäß einem Beschluß der Strafkammer vom 23.Februar 1968 (Band V B1.81 d.HA) am 26.Februar 1968 durch den Gerichtsassessor “Me eBE1ls Veauftragten Richter in der Strafanstalt DB eiälich verncmmen worden (Band V B1.95/96 d.HA). Die Verteidiger haben in der Hauptverhandlung vom 28.Februer 1968 einer Verlesung der Niederschrift über. die kommisserische Vernehmung des Zeugen widersprochen. Die Strafkamner hat durch einen in der Hauptverhandlung em 28.Februar verkündeten Beschluß die Verlesung der Niederschrift angeoränet. Der Beschluß ist durchgeführt worden.
Die Revisionen beanstanden zu Recht die laut Beschlußgründen auf die §§ 251 Abe.3 Nr. 3, 223 Abs. 2 StPO ‚gestützte Verlesung.
Die Strafkamn>r hat die Voraussetzungen des 8 251 Abs.1 Nr.3 StPO als erfüllt angesehen, weil eine Vorführung des Zeugen zum Termin am 28.Februar 1968 nicht zumutbar gewesen sei. Das kann eine unmittelbare Anwendung des § 251 Abs.1 Nr.3 StfO nicht rechtfertigen. Die Vorschrift stellt es nicht darauf ab, ob Strafvollzugsbehörden zugemutet werden kann, einen Zeugen, der in Strafhaft “abs zur Fauptverhandlung vorzuführen, setzt
ent
kann, in der Hauptverhanelnne ı zu erscheinen. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, da3 diese Voraussetzung hier vorlag. -A-
„bh -
Der Senat braucht im vorliegenden Telle ausä nicht zu entscheiden, .ob § 251 Abs,1 Nr.3 StPO enterrechend anzuwenden ist, wenn Strafverfolgungshehörden zine Verführung nicht zugemutet werden kann. Die Straikermer hat ‘es bei ihrer Entscheidung darauf abgersellt, daß eine Vorführung des Zeugen zum heutigen Termin (25.Februsr 1966) nicht zumutbar gewesen sei, uni d.ess Auffassuig im wesentlichen damit begründet, daß der Strafanetalt DEE zu der in Rede stehenden Zeit kein Yngen zu Binzeltransport zur Verfügung gesterdern habe und ler Zeuge bei Vorführung mit einsm Samneltranspert nicht rechtzeitig erschienen wäre. Dies betrifft ın Wehrheit nicht die Zumutbarkeit der Voritärung, beleutst vielmehr, daß dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung ein Hindernis entgegenstarni 1, das bis zum 25,Tehrvar 1506 (möglicherweise) nicht beseitigt werden konnte,
Für Fälle dieser Art gilt nicht Nr,3, suntern Ir.2 des § 251 Abs.2 StGB, Die Vorschrift gestat
lesung der Niederschrift über die komnissarische Vornehmung eines Zeugen nur, wenn dem Erscheinen dss Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse
Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenawtehen. Das war hier nicht der Fall.
Die Gründe des Beschlusses, durch den die Strafkammer die Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Vernehrung des Zeugen angeordnet hat, ergeben im übrigen, daß die Strafkamser den Zeugen durch einen beauftragten Richter vernehren ließ, weil sie es für unmöglich hielt, ohne eine solche Vernekmwms und die ihr folgende Verlesung der Niederschrift über sie Cie ar 20.Februar 159568 unterbrochene Haurtverhenälung inzerhalb der Frist, die § 229 StPO dafür bestinmut, fortzusetzen, Ob dies wirklich unmöglich war, kann auf sich Deriken. Die bicße Unmöglichkeit, die Hauptverkandlung irnsrkeid der Frist des § 229 StPO fortzusetzen, rechtfertigt die
5.
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kommissarische Vernemiuag ein und die Verlesung
n der Nielerschrif5; über sie selbst denn nicht, wenn der
Bazweisamtrag auf Vernehrmurg dos Zeugsn verspätat gestellt wird. Hier kann der Tatrichter, soweit die Voraussstzungen dafür vorliegen, den Antrag wegen Verschleppungsetsicht ablehnen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, mı3
er notfalls die Haurtverkardiung aussetzen und den Zeugen in einer neuen Hauptverhanrdlungz vornehmen. Für eine konmissarische Vernehmung des Zeugen und die Verlesung der
Niederschri?t über sie feliit die gesetzliche Grunälage.
Die Entscheidung entspricht &sm Antrag der Bundesanwaltschaft,
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B5rker Herrmann