Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 05.11.1968 – 1 StR 484/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
el BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 484/68 URTEIL 5.11
in der Strafsache gegen
den Facharzt Dr. med. Heinrich M GEB ::: vo, geboren am MEMEEEE 1910 in CE, Kreis na
wegen fahrlässiger Tötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt Landgerichtsrat
Rechtsanwalt
Dr. Hübner
als Vorsitzender,
Fischer
Loesdau
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Dr. EEE in der Verhandlung,
Dr. WE vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE
für Recht erkannt;
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18» Mai 1968 mit den Feststellungen aufge-
hoben und
die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zusechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Revision erhebt den Einwand der Unzuständigkeit des Landgerichts, weil ein Fall von besonderer Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG nicht vorliege. Das Landgericht durfte sich jedoch, nachdem einmal das Hauptverfahren vor ihm eröffnet war, nicht mehr für unzuständig erklären, weil etwa das Schöffengericht zuständig gewesen wäre (§ 269 StPO). Daher kann auch im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, daß ein Gericht niederer Ordnung zur Entscheidung berufen gewesen wäre, Das gilt auch dann, wenn behauptet wird, ein Fall von besonderer Bedeutung habe nicht vorgelegen (BGHSt 9, 367, 368; BGH GA 1963, 100). Ein Verstoß gegen Art. 101 GG liegt nicht vor. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Strafkammer: bei der Eröfinung des Hauptverfahrens ihre Zuständigkeit in willkürlicher Weise bejaht hätte (vgl. BVerfGE 18, 423, 428).
2. Das Landgericht war durch seine Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zu den Fragen zu hören, über die sich Prof. Dr. Horatz geäußert hat. Die Revision gibt selbst an, daß dieser Sachverständige internationalen Ruf genieße. Das Landgericht konnte nicht erwarten, daß die aufgeworfenen medizinischen Fragen durch die Zuziehung eines weiteren - minderbekannten - Sachverständigen noch weiter hätten geklärt werden können. Die Revision gibt
hierüber, selbst. Keine Anhaltspunkte, insbesondere ‘darüber, welcher Sachverständige etwa noch in Frage gekommen wäre.
Der Tatrichter braucht auch nicht schon. deshalb einen weiteren Sachverständigen zu hören, weil er in einem Punkt aus besonderen Gründen dem Gutachter nicht folgen will. Er ist auch nicht genötigt, dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung hiervon Kenntnis zu geben.
3. Das Landgericht hat festgestellt, daß allen Packungen Scäandicain ein sogenannter "Waschzettel" mit der Angabe der zulässigen Höchstmengen beigefügt ist. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht schon deshalb fehl. Außerdem ist sie unzulässig, weil die Beweismittel zur weiteren Aufklärung nicht angegeben werden.
4. Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer auf ein angeblich von einem Sachverständigen festgestelltes Herzleiden des Johann richt eingegangen sei. Eine. zulässige Verfahrensrüge ist in dieser Hinsicht jedoch nicht erhoben. In. der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht Gelegenheit, auch hierzu Feststellungen zu treffen.
II. Die Sachrüge Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, weil
die Ausführungen des Landgerichts zum Kausalzusammenhang nicht widerspruchsfrei sind, wie die Revision mit
“ Recht rügt.
Die Strafkammer ist ersichtlich von dem in der Rechtsprechung anerkannten Ursachenbegriff ausgegangen, wonach eine Handlung dann ursächlich für den strafrechtlich bedeutsamen Erfolg ist, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele (Bedingungstheorie, vgl. RGSt 69, 47; BGHSt 1, 332; 11, 1). Hier ist dem Angeklagten als vorwerfbare Handlung zur last gelegt, daß er dem Johann GB nehr als die zulässige Höchstmenge von 20 ccm - nämlich 100 ccm - einer 2 %igen Scandicainlösung eingespritzt hat. Wäre GC» schon infolge der Einspritzung von 20 ccm Scandicain gestorben, dann wäre die Injektion weiterer überhöhter Mengen für seinen Tod nicht mehr ursächlich geworden. Der vernommene Sachverständige hat sich zu diesem Punkt dahin geäußert, er könne nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, daß auch die empfohlene Höchstdosis von 20 ccm Scandicain bei G@9 schon eine zum Tod führende toxische
Wirkung gehabt haben könnte. Die Strafkammer hat aus dem _ Gutachten die Folgerung gezogen, daß nach medizinischen ' Erkenntnissen nicht gesagt werden könne, welche Dosis von Scandicain beim einzelnen Menschen "toxisch" (soll wohl heißen: giftig mit tödlichem Ausgang) wirke. Dennoch kommt sie zu der Überzeugung, daß der Tod des Graf durch die Injektion von mehr als 20 ccm, nämlich von 100 com Scandicain verursacht wurde. Diese Überzeugung hat die Strafkammer insbesondere dadurch gewonnen, daß sie es für gänzlich unwahrscheinlich hält, zwei äußerst seltene Umstände, nämlich Unverträglichkeit im Rahmen der erlaubten Höchstmenge und Spätreaktion infolge verlangsanmter Resorption könnten bei Graf zusammengefallen sein (S. 8 UA). Andererseits hat aber der Sachverständige es für möglich erachtet, daß durch die organischen Veränderungen im Körper Ds (bösartige Geschwülste in Milz, Leber und Nieren) die Resorption des gespritzten Scandicains verzögert wurde
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und daß deshalb die toxische Wirkung erst später zu Tage getreten ist. Der Sachverständige hat einen Fall erwähnt, in dem der Patient erst zwei bis drei Stunden nach der Injektion "gekrampft" habe. Das Landgericht hätte also, sofern sonst keine Umstände vorgelegen hätten, die eine verspätete Resorption ausschlossen oder gänzlich unwahrscheinlich machten, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" davon ausgehen müssen, daß bei GB nöglicherweise eine verzögerte Resorption stattgefunden hatte. Dann Kann aber die Seltenheit eines solchen Umstandes nicht mehr zur Stützung der Überzeugung verwendet werden, daß hier nicht schon die zulässige Höchstmenge von Scandicain toxisch gewirkt habe.
Der Tatrichter kann zwar die theoretisch bestehende Möglichkeit eines Geschehensablaufs für so unwahrscheinlich erachten, daß sie für seine Überzeugungsbildung nicht mehr ins Gewicht fälit. Lassen die vom Sachverständigen vermittelten Erfahrungssätze allgemein nur eine mehr oder minder große Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf zu, so kann der Tatrichter trotzdem für den Einzelfall aus besonderen Gründen die Überzeugung gewinnen, daß es sich gerade so und nicht anders verhalten habe (RGSt 75, 372). Die Überlegungen, auf Grund deren das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt, dürfen jedoch nicht im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen stehen.
- Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben
werden.
Im Hinblick auf gewisse Ausführungen der Revision sei noch darauf hingewiesen, daß es nicht darauf an-
kommt, ob die hypothetische Möglichkeit besteht, daß GB dei Injektion nur der zulässigen Höchstdosis von Scandicain ebenfalls gestorben wäre, sondern nur darauf, ob schon die Injektion der Höchstdosis zu seinem Tod geführt hat, die Einspritzung weiterer Mengen also nicht mehr ursächlich dafür geworden sein kann. Bei der verhältnismäßig raschen Aufeinanderfolge der einzelnen Injektionen mag letzteres von vornherein unwahrscheinlich sein. Ob dies im Zusammenhang mit anderen Umständen ausreicht, um die angedeutete Möglichkeit auszuschließen, hat jedoch nur der Tatrichter zu entscheiden.
Die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Fahrlässigkeit des Angeklagten gehen fehl. Der Angeklagte hat pflichtwidrig gehandelt, indem er sich nicht über die zulässige Höchstmenge einer Injektion mit Scandicain sichere Kenntnis verschaffte. Er konnte bei gehöriger Sorgfalt den tödlichen Ausgang einer Injektion mit einer fünffach überhöhten Dosis voraussehen.
Bedenklich ist jedoch die Bemerkung des Landgerichts über den hohen Grad der Fahrlässigkeit im Rahmen der Strafzumessung. Die Strafkammer legt hier zu Iasten des Angeklagten ganz allgemein gehaltene Angaben zugrunde, die er zu seiner Entlastung angeführt hat, ohne sicher erkennen zu lassen, daß sie von der Richtigkeit der Angaben überzeugt ist. Außerdem ist der Angeklagte nur wegen seiner fahrlässigen Handlungsweise im vorliegenden Fall zu bestrafen. Dabei werden seine früheren günstigen Erfahrungen mit Scandicain, auch bei Verwendung überhöhter Dosen, eher zu
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seinen Gunsten als zu seinem Nachteil sprechen können, wenn sie auch seine Schuld nicht in Frage stellen.
Hübner : "Fischer Loesdau Pikart Pfeiffer