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BGH Urteil vom 05.11.1968 – 1 StR 434/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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67 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrzeugschlosser Bernd FED aus Sam geboren an EEE 940 in SEP / Thüringen, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

67

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EEWBD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin von ED 2: GE

als Verteidigerin,

Justizangestellte EEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Rottweil vom 10. Juni 1968

wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die etwaige Untersuchungshaft in die-

ser Sache seit dem 11. Juni 1968, soweit sie

drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-

rechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen einen Vollstreckungsbeamten zur Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensbeschwerde

1. Die Rüge eines Rechtsfehlers i. S. des § 338 Nr. 3 StPO, weil die Strafkammer das gegen Landgerichtsrat Dr. Tg» angebrachte Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 6. Juni 1968 zu Unrecht für unbegründet erklärt habe, greift nicht durch. Sie ist unzulässig, da sie nicht den Erfordernissen des. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht (RG HRR 1. Nr. 977; BGH 1. StR 463/54 vom 3. Mai 1955).

2. Die Revision beanstandet ferner, daß die !Strafkanmer trotz der Erklärung des Angeklagten, er fühle sich. ver- : handlungsunfähig, ohne Zuziehung eines Arztes, seine Verhandlungsfähigkeit bejaht und die Hauptverhandlung fortgesetzt hat. Sie sieht darin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 4 StPO.

Eine Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO scheidet von vornherein aus, da sich diese Vorschrift nur auf Beweiserhebungen _ zur Sache selbst bezieht, die Verhandlungsfähigkeit ist. aber von Amts wegen zu prüfen. Die Entscheidung hierüber obliegt in erster Linie dem Tatrichter. Dieser ist auf Grund des unmittelbaren Eindrucks, den er vom Angeklagten gewinnt, am besten in der Lage zu erkennen, ob dieser über diejenigen physischen und psychischen Fähigkeiten verfügt, die ihn in den Stand setzen, dem Gang der Verhandlung zu folgen und die

ihm zustehenden Rechte geltend zu machen (BGH 3 StR 439/53 vom 29. April 1954 bei Dallinger MDR 1958, 142). Hier hat der Angeklagte zunächst ohne Hinweis auf besondere. Beschwerden lediglich geltend gemacht, er fühle sich verhandlungsunfähig. Da er kurz zuvor in der Lage war,. ei-, nen zielgerichteten Ablehnungsamtrag zu stellen und selbst zu begründen, durfte der Tatrichter infolge des unmittelbaren Eindrucks selbständig und ohne Zuziehung eines Arztes über die Verhandlungsfähigkeit befinden. Die Sitzungsniederschrift läßt auch erkennen, daß der Angeklagte fähig gewesen ist, der Hauptverhandlung zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen.

Einem späteren Antrag des Angeklagten, die Verhandlung zu vertagen, weil er Herzbeschwerden und Kopfschmerzen habe, schloß sich der Verteidiger an, allerdings nur. wegen der förtgeschrittenen Zeit. Da sich aber der Angeklagte ausdrücklich noch für fähig hielt, dem Plädoyer des Staatsanwalts zu folgen und auch der Verteidiger mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung für diese Prozeßhandlung einverstanden war, durfte die Strafkammer auch für diese Zeit die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten. annehmen. Von einem Zusammenbruch des Angeklagten war in dieser Hauptverhandlung vor dem Landgericht keine Rede.

3. Saweit sich die Revision gegen die Ablehnung der "Beweisamträge V und VII wendet, entspricht die Ausführung dieser Verfahrensrügen nicht dem Gesetz (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); und als Angriffe gegen die Beweiswürdigung des: Tatrichters sind sie im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässig.

4. Entgegen der Ansicht des Angeklagten hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63 Nr. 22). Auch das Ergebnis der Aussage eines Zeugen, wie überhaupt das Ergebnis der Hauptverhandlung, festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht. Darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (BGHSt 21, 149, 151).

II. Sachbeschwerde

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Hübner Fischer Loesdau

Pikart Pfeiffer