Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 29.10.1968 – 1 StR 404/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2081 095
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 404/68 URTEIL Agu0
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm x EEE aus POS, geboren am END 1939 in zum (csr),
wegen Fremdabtreibung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter (es als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision &s Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 1. April 1968 im gesamten Strafausspruch mit deh Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibung und Fremdabtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von drei Jahren und vier Monaten Zuchthaus verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
Einer Erörterung bedarf hier nur die Fremdabtreibung mit Todesfolge im Fall Elisabeth Oo ) (II 2).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zwischen Fremdabtreibung und der ihr dienenden vorsätzlichen Körperverletzung auch dann Gesetzeseinheit besteht, wenn die Körperverletzung den Tod der Verletzten zur Folge hatte. Der Täter ist aus § 218 Abs. 3 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Jedoch darf in diesem Falle die in § 226 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe - vorbehaltlich der Berücksichtigung des § 228 StGB - nicht unterschritten werden (BGHSt 15, 345).
Die Strafkammer hat auch weiter nicht verkannt, daß sich minderschwere Fälle und mildernde Umstände nicht decken. Sie hat hier rechtsbedenkenfrei einen minderschweren Fall (§ 218 Abs. 3 StGB) abgelehnt und sodann auch ausdrücklich entschieden, daß mildernde Umstände (§ 228 StGB) nicht vorliegen. Sie ist aber davon ausgegangen (UA S. 30), daß die vorgesehene Mindeststrafe drei Jahre Zuchthaus ist und hat diese Einzelstrafe im Fall II 2 für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese an sich vertretbare Ansicht steht nicht im Einklang mit der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Ist
br
Ssi einsr Fremdabtreibung nit Todesfolge ein minderschwerer Fall nicht angenommen worden, so beträgt die Mindeststrafe gewäl § 226 StGB drei Jahre Gefängnis, umgerechnet zwei Jahre Zuchthaus (BGH GA 1965, 206).
Es ist nicht auszuschließen, daß sich dies auch auf
die im Fall Heidemarie Step (SEM; Faıı 17 :) ausgseworfene Einzelstrafe ausgewirkt hat. Daher ist der gesamts Strafausspruch aufzukeben.
Im übrigen ist dis Bevision unbegründet.
Seibert Fischer loesdau Pikart Pfeiffer \