Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 23.10.1968 – 2 StR 410/68

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Stahlbauschlosser Heinz Walter X dumm

aus TB zeboren am EEE 1939 in BD Schlesien,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

Xb

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Win ier Verhandlung, Bundesanwalt GEEEEED ve i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom

20. März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, eines versuchten schweren Diebstahls una eines einfachen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzur sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte hat bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung am 21. September 1967 nach Belehrung gemäß § 136 StPO erklärt, er wolle nicht aussagen (Bd. I Bl. 112 FH d.A.). Die Strafkammer hat diese Erklärung bei der Beweiswürdigung zu Ungunsten des Angeklagten verwertet und ausgeführt, er hätte sicherlich schon bei dieser polizeilichen Vernehmung hervorgehoben, er sei unschuldig, wenn er an den ihm zur Last gelegten Straftaten unbeteiligt gewesen wäre (UA S. 9). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer zu Recht Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ausgesprochen, daß dann, wenn ein Angeklagter von seinem ihm nach § 136 StP zustehenden Recht, nicht auszusagen, in vollem Umfang Gebrau gemacht hat, die Tatsache, daß er bei der ersten polizeilich Vernehmung nicht zur Sache ausgesagt hat, nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfe (BGHSt 20, 281). Ob dies immer und unterschiedslos zutrifft, mag dahinstehen. Hier jedenfalls war die Verwertung unzulässig. Auf diesem Fehler kann die Verurteilung des Angeklagten in allen Fällen beruhen. Mithin ist das Urteil insgesamt aufzuheben, so daß es auf die übrigen Rügen nicht mehr ankommt. Bemerkt sei jedoch, daß die Revision auf die Nichtbelehrung eines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO nicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 213). Ihm zweckmäßig erscheinende Beweisamträge kann der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung stellen. Es sei ferner darauf hingewiesen,

- 4 - daß die gesetzliche Mindeststrafe für versuchten schweren

Diebstahl bei Annahme mildernder Umstände nicht drei Monate, sondern 22 Tage Gefängnis beträgt.

Baldus Kirchhof Meyer

Müller Baumgarten

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