Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.10.1968 – 4 StR 361/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 071
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 361/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Johannes HD zus Tem. Kreis ED, zevoren an BEE 1941 1: va
wegen fahrlässigen Vollrausches
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (EHEEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom
1. November 1967 im Strafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Vollrausches (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren für die Wiedererteilung entzogen. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet. |
1.8) Die durch. Beschluß erfolgte Ablehnung des unter Nr. 4 gestellten Beweisamtrages des Schriftsatzes vom 1. November 1967 kann die Verfahrensrüge nicht begründen. Die ‚Strafkamner hat in ihrer Beweiswürdigung auf UA S. 11 die Beweisbehauptung ausdrücklich unterstellt.
b) Zu Recht jedoch beanstandet die Revision, daß. die Strafkammer die bei Ablehnung der Nr. 2 des Beweisamtrages vom 1. November 1967 zugesagte Wahrunterstellung nicht: . eingehalten hat. In dem Beweisamtrag war die ‚Behauptung aufgestellt worden, "daß der Angeklagte, als er sich vom Tatort entfernte, derart verwirrt, bestürzt und kopflos war (bzw. betrunken war), daß er nicht mehr das Bewußtsein hatte, er entziehe sich der Feststellung seiner Person ;, „oder der Art ‚seiner. Beteiligung". Diese Behauptung. deren Richtägkent, die Strafkammer unterstellt hat,. ist mit der auf. UA. S.. ‚12 getroffenen Feststellung, der Angeklagte habe beim Verlassen des Unfallorts hinsichtlich des Tatbestandes des $. 142 StGB mit natürlichem Vorsatz gehandelt, unvereinbar. Was die. Strafkamner auf UA S. 11 als wahr unterstellt. hat, nämlich, daß der Angeklagte "später bei der. Blutprobe" bestürzt, verwirrt und kopflos gewesen Sei, entspricht nicht. der in Nr. 2 des Beweisamtrags enthaltenen Behauptung. Das Durchgreifen der Verfahrensrüge hat zur
Be
Folge, daß die Unfallflucht (§ 142 StGB) als eine der drei Rauschtaten, die hier das Vergehen nach § 330 a StGB begründen, entfällt.
2. Aber auch hinsichtlich der im Fall der Schülerin Drees vom Landgericht angenommenen Rauschtat der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung
(§ 222 StGB) bestehen durchgreifende Bedenken. Richtig ist, daß der Angeklagte bei der hier festgestellten Verkehrs-
: lage dadurch pflichtwidrig handelte, daß er bis an den Rand des nicht durch eine Bordsteinkante abgesicherten Seitenstreifens heranfuhr und nicht einmal einen Sicherheitsabstand. von einem Meter einhielt. Angesichts dessen, daß
sich auf dem’ Seitenstreifen infolge des lang anhaltenden Regens große und zahlreiche Pfützen gebildet hatten und
daß dort ein 7-jähriges Kind ging, war ein derartiger
‚ Sicherheitsabstand geboten. Der Angeklagte mußte nämlich mit der Möglichkeit rechnen, daß das Kind, um einer Pfütze auszuweichen, hin und wieder die Fahrbahn betreten könnte und in Anbetracht seines Alters hierbei nicht die nötige Sorgfalt beachten würde.
Indessen lassen die bisherigen Feststellungen der Strafkamner den Schluß zu, daß der Tod des Kindes auch dann eingetreten sein könnte, wenn der Angeklagte; en erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hätte,“ eine Verurteilung wäre insoweit nur dann gerechtfertigt, wenn unwiderlegt feststehen würde, daß die Schülerin - wovon die Strafkammer allerdings trotz der Wahrunterstellung, daß sich die Verletzungen ausschließlich an der linken bis vorderen Körperseite befanden, in erster Linie ausgeht - im Augenblick des Unfalls in der gleichen Richtung wie der Angeklagte gegangen wäre. Da das Kind sich nach den Feststellungen höchstens 0,6 Meter neben dem Seitenstreifen auf
der Fahrbahn befunden hat, wäre der Angeklagte ohne Berührung an ihm vorbei gekommen, wenn er seinerseits einen Meter Abstand vom Seitenstreifen eingehalten hätte. Die Strafkammer hat jedoch, wie die Ausführungen auf UA S. 10, 11 zeigen, nicht die Überzeugung davon gewonnen, daß das Kind in dieser Weise gegangen ist; sie hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit offen gelassen, daß es "im letzten Augenblick" die Straße zu überqueren versuchte.
Die von der Strafkammer für diesen Fall gezogene Folgerung,
daß das Mädchen dann bei Wahrung des gebotenen Abstands
zwar nicht mit der Vorderseite des Wagens angefahren worden wäre, daß es dann aber möglicherweise gegen die rechte Seite des fahrenden Wagens gelaufen wäre, ist zwar richtig. Die Strafkammer übersieht aber, daß sich auch für diesen Fall zugunsten des Angeklagten nicht ausschließen läßt,
daß das Kind dann ebenfalls beim Sturz tödliche Verletzungen erleiden konnte. Da somit bisher nicht feststeht, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten des Angeklagten nicht auch zu dem Tod der Schülerin gekommen wäre, kann ihm sein festgestelltes verkehrswidriges Verhalten bisher nicht als für den schädlichen Erfolg ursächlich zugerechnet werden (BGHSt 11, 15 BGH VRS 21, 341; 24, 205).
3. Keine Bedenken bestehen hingegen, soweit das Landgericht auch hinsichtlich der Gefährdung der Schülerin Weber den Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 2 StGB als erfüllt angesehen hat. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, daß die Strafkammer in auffälliger Weise immer nur auf die Befürchtung der Schülerin hinsichtlich der für sie bestehenden Gefahr hinweist. Aber ganz abgesehen davon, daß schon das persönliche Empfinden des Betroffenen ein Anzeichen für das tatsächliche Vorliegen ei- - ner Gefährdung sein kann, zeigt auch die Feststellung, der Angeklagte habe sich dem Kind mit seinem Fahrzeug so weit genähert, daß dieses seinen Oberkörper "nach rechts drehen
mußte, um nicht angefahren zu werden", daß der Gefährdungstatbestand des § 315 c StGB, wie ihn der Senat in BGHSt 18, 271 näher umschrieben hat, hier erfüllt ist.
4. Die in Nr. 1 b) und 2 dargestellen Bedenken gegen die Annahme zweier Rauschtaten berühren den ergangenen Schuldspruch nicht, da jedenfalls schon jetzt eine Rauschtat (vorstehend unter Nr. 3) bestehen bleibt (vgl. RGSt 69, 189). Da das Landgericht bei der Strafzumessung die Gefahrenträchtigkeit der Handlungsweise des Angeklagten jedoch auch aus den beiden übrigen, bisher nicht ausreichend begründeten Rauschtaten gefolgert hat, muß der Strafaus-
. spruch aufgehoben werden.
Rotberg | Mayr 0 Sanders Spiegel Hürxthal