Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 09.10.1968 – 4 StR 392/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 C60 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Johann GC EEE zus rEE-GEB, üort geboren an ÜEEEEEEED 1920, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach. Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.
Die Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keinen Sachverständigen gehört, obwohl der Angeklagte seit 1950 bereits neunmal einschlägig bestraft worden ist, in den letzten beiden Fällen (1960 und 1965) sogar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu
Zuchthausstrafen. Im Urteil nimmt sie nur allgemein Bezug auf die von ihr in dem voraufgegangenen Verfahren 25 Kls 11/64 StA Bochum getroffenen Feststellungen, insbesondere auf das Ergebnis der dort Ende 1964/Anfang 1965 durchgeführten stationären Untersuchung. Sie führt dazu lediglich aus, der Angeklagte sei damals eingehend untersucht worden, ohne daß sich Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit ergeben hätten, obwohl er seinerzeit bei der Tat unter Alkoholeinfluß gestanden habe; neue Gesichtspunkte hätten sich für die Kammer nicht ergeben, zumal da der Angeklagte bei der vorliegenden Tat nach seiner Einlassung keinen Alkohol getrunken habe.
Diese Begründung und Behandlung der Sache gibt dem Senat nicht die Gewähr, daß die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zutreffend beurteilt hat. Unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit i. S. des § 51 StGB fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt u. U. auch von einer außergewöhnlich ausgeprägten geschlechtlichen Triebhaftigkeit (vgl. BGHSt 14, 30, 32; 19, 201, 204; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin (Giese/Flitner) 3. Aufl. S. 146 ff). Sie könnte aber bei dem Angeklagten vorliegen, der immer wieder rückfällig wird und sich nicht einmal durch ‚die Verhängung und Verbüßung von Zuchthausstrafen von der Begehung neuer Unzuchtstaten i. S. des § 183 St6@B abschrecken läßt. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkanmer deshalb auseinandersetzen und dies im Urteil eingehend erörtern müssen. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als der
Angeklagte - im Gegensatz mindestens zu seiner letzten Tat - nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hat und sein Hemmungsvermögen jedenfalls aus diesem Grunde nicht beeinträchtigt war. Ohne (erneute) Anhörung eines auf diesem Gebiete erfahrenen Sachverständigen wird die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht abschließend beurteilen können. |
Die Revision führt deshalb zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Da der Schuldspruch sonst keine Mängel aufweist, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, jedoch bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34).
Rotberg Faller Börtzler
Spiegel I Hürxthal