Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 03.10.1968 – 2 StR 351/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2075 0g0 2 StR_351/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bauzeichner Friedrich BED zu: vB geboren am EEE 1934 ir U zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1968 beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 14. Februar 1968 werden die Vergehen des verbotenen Führens einer Schußwaffe und des Fahrens ohne Führerschein mit Zustimmung des Generalbundesanwaslts aus dem Verfahren ausgeschieden.

II. Im übrigen wird das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet verworfen. Jedoch wird der lendgerichtliche Urteilsspruch wie folgt neu gefaßt:

"Der Angeklagte ist des schweren Diebstahls im Rückfall in acht Fällen und des einfachen Diebstahls im Rückfall in sieben Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, sowie des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in einem Fall und der Urkundenfälschung in fünZ£ weiteren Fällen schuldig.

Er wird deswegen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.

Die Fistole Marke Rhöner Sportwaflfen GemsbeH., Modell SM 10 Nr. 31953 wird eingezogen»

Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten für immer keine Fahrerlaubnis erteilen.

Vom Vorwurf der Nötigung wird er Treigesprochen.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist; im übrigen fallen sie der Stastskasse zur Last."

III. Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Ihn wird auch die Untersuchungshaft seit dem

15. Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe§

Zu I: Die Entscheidung beruht auf § 154 a Abs. 1 und 2 StPO. Die beiden ausgeschiedenen Vergehen [allen für die Strafe wegen der übrigen Tatteile und Taten nicht ins Gewicht. Auch die Nebenentscheidungen bleiben bestehen, die Einziehung der Pistole auf Grund des § 40 StGB, die Fahrerlaubnissperre nach den §§ 42 m Abs. 1, 42 n Abs. 1 Satz 2 StGB.

Zu II: Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bezieht sich, wie sich eindeutig aus den Urtoilsgründen ergibt, nur auf die Diobstahlstaten. Der Senat hat dies durch Neufassung des Urteilsspruchs klargestellt.

Ki

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Baldus Kirchhof Meyer

Henning Müller