Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 18.09.1968 – 2 StR 457/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2091 003

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in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Reinhold S «EEE» zus KO, zehoren am EEE 1939 ir raue-WB Xreis ven

wegen Unzucht mit Kindern.

I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des .ngeklagten wird das Urteils des Landgerichts in Trier vom 12. Juni 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

De

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat nur Erfolg, soweit er geltend macht, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vollständig geprüft worden seien.

Unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne dieser Vorschrift fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Auch solche Störungen können Krankheitswert haben (BGHSt 14, 30 und IM Nr. 5 zu § 51 Abs. 1 StGB). Nach den Feststellungen litt der Angeklagte an einer erheblichen Störung seines Trieblebens. Die Strafkammer erörtert

dies zwar ausführlich, prüft aber unter diesem Gesichts- /

punkt nicht, ob die Voraussetzungen des 8 51 Abs.2. StGB vorlagen, insbesondere die Fähigkeit des Angeklagten zu einsichtsgemäßen Handeln erheblich vermindert war. Dieser Mangel des Urteils betrifft nur den Strafausspruch, der deshalb im vollen Umfang aufzuheben ist.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Willms Kirchhof Meyer

Hürxthal Baungarten