Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.09.1968 – 4 StR 372/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2120 056 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Werkzeugmacher Horst M EEE. ohne festen Wohn-
sitz, geboren am ED 1935 ir U zu:
Zeit einstweilen untergebracht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofis hat in der Sitzung vom 13. September 1968, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter, OberstaatsanvaltW in üder Verhandlung, Landgerichtsrat GW ri der Urteilsverkündung
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 2. Mai 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Den Feststellungen des angefochtenen Urteils zufolge hat der Beschuldigte den äußeren Tatbestand der Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) in vier Fällen, des Betrugs in einem Fall und des Notbetrugs (§ 264 a StGB) in sechs Fällen erfüllt. Er kann aber dafür, weil er diese Taten im Zustand einer seit längerer Zeit bestehenden Schizophrenie begangen hat, strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden {i§ 51 Abs. 1 StGB). Das Landgericht hat jedoch gemäß § 42 b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in eincr Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Mit der Revision macht der Beschuldigte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
1. Die Unterbringung in einer Heil- oder Pilegeanstalt gemäß § 42 b StGB stellt für den Unterzubringenden eine höchst einschneidende Maßnahme, eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit, dar; deswegen muß die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert, mit großer Behutsamkeit geprüft werden (BGH NJW 1955, 837; JR 1959, 305; IM Nr.l zu § 42 b StGB). Die Einweisung darf zu den im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (oder der verminderten Zurechnungsfähigkceit) begangenen Straftaten nicht außer Verhältnis stehen (BGHSt 20, 232). Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Straftaten, die an sich nur geringes Gewicht haben (z. B. Beleidigungen oder Zechprellereien), zur Anstaltseinweisung des Täters führen können, sofern die Veranla-
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gung, aus der die Taten entsprungen sind, den Täter als für die Öffentlichkeit gefährlich erscheinen läßt; es
kommt dabei stets auf die Verhältnisse des Einzeifalles an (BGHSt 5, 140; BGH NJW 1955, 837; 1967, 297).
In der vorliegenden Sache hat der Beschuldigte mehrere Beförderungserschleichungen, ebenfalls einige Notbetrügereien und einen Betrug begangen. Den Wert der hinterzogenen Fahrpreise hat das Landgericht nicht im einzelnen festgestellt; es kann sich aber dabei angesichts der geringen Entfernungen der Fahrstrecken nicht um große Beträge gehandelt haben. Bei dem Betrug - wie bei den Notbetrügereien eine Zechprellerei - beträgt der Schaden nur etwa 45 bis 50 DM. Trotzdem können die Handlungen in ihrer Gesamtheit möglicherweise die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten rechtfertigen. Mit Recht weist aber die Revision Garauf hin, daß der Beschuldigte die sämtlichen Taten während einer einzigen Rundreise im Zeitraum weniger Tage, nämlich in der Zeit vom 22.August bis zum 7. September 1967, begangen hat; darauf ist das Landgericht nicht eingegangen. Dem Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Beschuldigte, der in der Zeit nach der im Dezember 1958 ausgesprochenen Scheidung seiner Ehe einmal bei einem Nervenarzt in Behandlung und vom 24. Juni 1966 bis zum 6. Oktober 1966 wegen Schizophrenie in einer Heilanstalt untergebracht war, vor den jetzt zur Beurteilung stehenden Taten auch nur ein einziges Mal den Tatbestand irgendeiner strafbaren Handlung schuldhaft oder schuldlos verwirklicht hätte. Unter diesen Umständen läßt "das krankhaft bedingte Tatverhalten" des Beschuldigten hoch nicht ohne weiteres erkennen, daß der Beschuldigte "mit an Sicherheit srenzender Wahrscheinlichkeit ... neue strafbare Handlungen ähnlicher Art begehen" werde. Zwar hängt die Zulässigkeit der Anstaltsunterbringung nicht davon ab, daß der Täter "mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit" weitere Straftaten, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen, begehen wird; es reicht schon die "bestimmte" Wahrschceinlichkeit neuer Straftaten dieser Art aus (RGSt 71, 216, 218; BGH
NJW 1951, 450; 1952, 836; JR 1959, 305; vgl. auch
NJW 1968, 1484, 1485 a.E). Aber gerade das muß hier näher dargelegt werden. Das Landgericht hat sich zwar auf das "überzeugende Gutachten des Sachverständigen" berufen; es hat aber nicht angegeben, wie dieser dazu Stellung genommen hat, daß der Beschuidigte, obwohl er offenbar schon seit längerem an Schizophrenie leidet, jetzt erstmals und noch dazu zusammengedrängt auf den Zeitraum weniger Tage strafbare Handlungen verhältnismäßig geringen Gewichts begangen hat.
2, Auch die am Schluß des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf einen starken Geschlechtstrieb angeführte Hilfsbegründung ist zu knapp gehalten, als da2 sie die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt tragen könnte. Zwar ist die Anstaltsunterbringung eines Täters gemäß § 42 b StGB nicht unter allen Umständen davon abhängig, daß ihn schon allein die von ihm begangenen und den Anlaß des Verfahrens bildenden, mit Strafe bedrohten Handlungen für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen; es genügt, daß die begangenen Handlungen Ausfluß einer Geisteskrankheit sind, welche die Wahrscheinlichkeit begründet, der Täter werde Taten begehen, die ihn für die Allgemeinheit gefährlich erscheinen lassen (BGHSt 5, 140, 142/143; RGSt 69, 242). Im Falle der angeführten Entscheidung des Reichsgerichts hatte der Täter eine "Neigung zu Gewalttätigkeiten"; er hatte solche "bereits verübt", Anlaß zu dem Verfahren hatte ein Meineid gegeben. Das Reichsgericht hat die Ausführungen des Erstrichters dahin verstanden, daß der
Täter nunmehr "dahin gelangt sei, auch noch andere Straftaten als Gewalttätiglkeiten zu begehen, und daß die Gefahr der Wiederholung auch für solche Straftaten bestehe", und diese Ausführungen nicht mißbilligt. Es waren also von dem Täter gerade als Ausfluß der bei ihm bestehenden "krankhaften Geistesverfassung" sowohl Gewalttätigkeiten als andere gewichtige Straftaten zu erwarten. Im Falle der angegebenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Täter,der an einer sich insbesondere in "cinem Wahnsystem mit vorwiegend geschlechtlichem Inhalt und Gehörhalluzinationen".äußernden Schizophrenie litt, an zwei Frauen beleidigende Briefe geschrieben. Der Tatrichter hatte die Überzeugung ge- ::vonnen, daß der Täter mit großer Wahrscheinlichkeit Nunter dem Einfluß solcher Halluzinationen sich zu Unrecht angegriffen und bedroht fühlen und in diesem Gefühl zu gefährlichen vermeintlichen Notwehrhandlungen
schreiten" werde.
In der vorliegenden Sache ist bisher der Beschuldigte durch geschlechtsbezogene Handlungen strafrechtlich noch nie hervorgetreten,. Betrügereien und Beförderungserschleichungen liegen auf einem ganz anderen Gebiet als Sittlichkeitsstraftaten und Gewalttätigkeiten. Wer "von einem starken Geschlechtstrieb mit aggresivem Charakter beherrscht" wird, braucht dennoch nicht zu Sittlichkeitsstraftaten zu neigen und dadurch die öffentliche Sicherheit zu gefährden. Daß ein Veranlagter, wenn er außerdem von Schizophrenie befallen ist, den äußeren Tatbestand von Sittlichkeitsstraftaten erfüllen kann, ist freilich möglich; das reicht aber für die Anordnung der Anstaltsunterbringung nicht aus. Ob mit bestimmter Wahrschein-
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lichkeit damit zu rechnen ist, daß er, obwohl bisher auf diesen Gebiet noch nicht auffällig geworden, in Zukunft unter dem Einfluß seiner Geisteskrankheit solche Handlungen begehen werde, bedarf einer sachkundigen Prüfung und muß näher dargclegt werden, falls es darauf neben den unter der obigen Ur. 1 behandelten Taten ankommen sollte.
Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal