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BGH Urteil vom 10.09.1968 – 5 StR 464/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5

StR _ 464/68

;* ?

-s2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Bauschlosser Horst JB :u: amiiinND, geboren am MED 1942 in ya (cs), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarsteät ‚als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

N N

als Verteidiger,

"Justizhauptsekretär DD)

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des .‚Landgeriohts in Oldenburg vom 21.Februar 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hast die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird- ‘die nach den 21: Februar 1968

übersteigt, auf aie Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

vor N er

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Gründe§

Is Verfahrensrügen:

1. Mit Unrecht behauptet die Revision, der Angeklagte hätte auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen, weil er "auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt worden" sei.

Richtig ist zwar, daß die Anklageschrift bei Aufzählung der einzelnen "Verbrechen und Vergehen" die Ziffer des § 244 StGB nicht erwähnt. Das ist jedoch im vorliegenden Falle bedeutungslos. Denn der Anklagesatz hebt hervor, Jg» habe "unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles" gehandelt (S. 2 der Anklageschrift - B1.43 d.A.). Auch werden auf Seite 1 der. Anklageschrift (Bl. 42 d.A.) die Voraussetzungen des Rückfalls im einzelnen (Vorstrafen, Verbüßung, Tatbegehung) dargelegt. Unter diesen Umständen kam es hier auf die Ziffer der Bestimmung nicht mehr an. Insbesondere kann sich der durch einen Rechtsanwalt verteidigte Beschwerdeführer nicht darauf berufen, ihm sei. keine "hinreichende Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben worden",

2, Ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bi. 181 d.A.) hat das Landgericht "nach Anhörung sämtlicher Beteiligten und im allseitigen Einverständnis" den Beschluß verkündet: "Die Aussage des früheren Mitbeschuldigten Das, die er ..... am 13.Dezember 1967 als Angeklagter vor der I,Großen Strafkammer- gemacht hat, soll nach § 251 Abs.1 Ziff.4 StPO verlesen werden",

Bei dieser Sachlage ist der Einwand der Revision unverständlich, der "Grund für die Verlesung der Aussage des früheren Mitbeschuldigten ..... BD" sei nicht "bekanntgegeben" worden.

Daß der Beschwerdeführer den belastenden Inhalt der verlesenen Niederschrift nicht gekannt hatte, als er sein

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Einverständnis gab, fällt allenfalls seinem Verteidiger zur Last, ist aber verfahrensrechtlich bedeutungslos.

3. Durchaus abwegig ist die Rüge, die Strafkammer habe nicht festgestellt, ob Bgvereidigt worden sei, und habe hierdurch irrige Vorstellungen beim Beschwerdeführer hervorgerufen. Daß. Angeklagte in ihrem eigenen Strafverfahren nicht vereidigt werden,. hat der wiederholt vorbestrafte Beschwerdeführer bereits aus früheren Verhandlungen gegen sich gewußt, Jedenfalls hätte es sein Verteidiger wissen müssen.

II.

1, Offensichtlich unbegründet ist auch die Sachrüge der Revision, soweit sie sich gegen den Schuläspruch wendet.

2, Der Strafausspruch läßt ebenfalls keine durchgreifenden sachlichrechtlichen Mängel erkennen. Insoweit war lediglich in folgenden Umfange auf die Revisionsangriffe einzugehen:

a) Die schriftlichen Entscheidungsgründe brauchen nur die Umstände anzuführen, "die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind" (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO). Im Urteil mußte daher nicht das gesamte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten behandelt werden, also auch nicht seine Behauptung, er habe Gerichtskosten bezahlen müssen.

p) Unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe "die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB nicht selbständig geprüft".

Wie aus Seite 5/6 UA hervorgeht, hat das Landgericht vor allem auf Grund der Aussage IPs die Gewißheit gewonnen, daß die Behauptungen des Angeklagten über die genossene Alkoholmenge. unrichtig sind; die tatsächlichen Angriffe der Revision hiergegen sind unzulässig.

Über die medizinische Frage, welche Wirkung das Rauchen von Haschisch und die Einnahme von Preludin hat, ist ein Sachverständiger gehört worden, und das Landgericht hat dann

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auf Grund der gewonnenen Erkenntnisse die rechtlichen Folgerungen in eigener Verantwortung gezogen. Nur so ist

- wie die unmittelbar anschließenden Darlegungen besonders deutlich machen - der Satz des Urteils zu verstehen, die Strafkammer "hält übereinstimmend mit dem überzeugenden Gutachten eine verminderte Zurechnungsfähigkeit auf Grund des Genusses dieser Drogen für ausgeschlossen".

c) Die Behauptung des Angeklagten, er "habe seinen Eltern für die Verpflegung Geld bezahlen rüssen", hat das Landgericht nicht geglaubt. Denn es hebt in den Strafzumessungsgründen hervor, "bei seinen Eltern hätte er bei gutem Willen Unterkunft und Verpflegung bis zur Aufnahme von Arbeit finden können". ‘An diese Feststellungen ist der Senat gebunden.

Da auch sonst keine Rechtsmängel ersichtlich waren, mußte die Revision in voll&m Umfange verworfen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt ° Schmidt Siemer Kersting Herrmann |