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BGH Beschluss vom 10.09.1968 – 1 StR 426/68

1. Strafsenat

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A BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_426/68 BESCHLUSS AO,

in der Strafsache

gegen

1. den Pflasterer Benno 2 Em zus am: geboren om EREEEEED 940 in CE. Lenäkrcis ER.

2. den Hilfsarbeiter Martin M cp aus CD zeboren ar ED 1941 in VE:

‚wegen gemeinschaftlicher Entführung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshors hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Angeklagten in der Sitzung vom 10. September 1968 gemäß § 349 Abs. 1-4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Brigitte CD, zesetzlich vertreten durch die Eltern Werner und Edith CB: wird als Nebenklägerin zugelassen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 3. April 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Nach den Urteilsgründen (UA S. 17) hat die Strafkammer möglicherweise nicht erwogen, daß in diesem Fall die Strafe des § 236 StGB nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert werden kann.

Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

Hübner Seibert Fischer

Pikart Pfeiffer