Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 30.08.1968 – 1 StR 256/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
tR_256/68 BESCHLUSS
-_— —— |. p 1
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Alfons NO u: SCREEEEEE. dort geboren am EB 920;
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Mai 1967
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aufgehoben, soweit er im Fall III 12 (Fall 108 der Anklage) wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt ist; er wird insoweit freigesprochen; die Staatskasse trägt die Kosten;
im Schuldspruch dahin geändert, daß er anstelle von fünf wegen vier jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung begangener Verbrechen der Beihilfe zum Betrug im Rückfall verurteilt ist,
im Strafausspruch hinsichtlich der für Fall III 1 der Urteilsgründe (Fälle 1 und 2 der Anklage) erkannten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über
. die Gesamtstrafe mit den dazu gehörigen Fest-
stellungen aufgehoben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts Heilbronn zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gent
1. Die Feststellungen im Fall III 12 (Fall 108 der Anklage) reichen nicht aus, den für das Vergehen gegen § 163 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorwurf der Fahrlüssigkeit zu begründen, da sich das Gedächtnis nicht. befchlen 1ä8t. Der Angeklagte war insoweit freizusprechen; denn weitere Feststellungen sind in Anbetracht des Zeitablaufs ausgeschlossen.
2. Ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, ist für den Teilnehmer selbständig zu beurteilen; denn Tat im Sinne der §§ 73, 74 StGB ist für den Gehilfen nicht die Haupttat, sondern scin eigener Tatbeitrag. Hier hat der Angeklagte den Geschäftsinhaber im Fall III 1 (Fälle 1 und 2 der Anklage) durch ein und dieselbe Handlung in die Lage versetzt, zwei Kreditinstitute zu betyligen und gleichzeitig zwei Urkundenfälschungen zu begehen. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, konnte der Senat den Schuldspruch ändern.
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3. Die von der Änderung berührten Einzelstrafen im Fall III 1 sowie die Gesamtstrafe waren aufzuheben.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pfeiffer
et
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