Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 29.08.1968 – 2 StR 302/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 084 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. den Kürschner Werner Paul N EB aus TB. zevoren an GE 1950 in U
2. den Drucker Heinrich W EEE zus NEED geboren an ED 1924 in N
U
wegen Konkursverbrechens u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. August 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
Die Revision des Angeklagten NED gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Oktober 1967 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten ip wird das Urteil, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte viegen Beihilfe zur Unterschlagung, wegen unerlaubten Erwerbs und Führens einer Pistole und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Führerschein verurteilt wird,
2. im Ausspruch über die wegen Beihilfe zur Veruntreuung verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten Werner NEE» ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Revision des Angeklagten VO hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Veruntreuung verurteilt worden ist. Da ihm die von den angeklagten Eheleuten Nestmann weggeschafften Waren nicht cbenfalls "anvertraut" waren, ist ihm das Erschwerungsmerkmal des § 246 StGB nicht zuzurechnen ( § 50 Ats. 2 StGB). Er ist deshalb nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung zu bestrafen (vgl. RGSt 72, 326, 328). Das Urteil war im Schuldspruch entsprechend zu ändern und, da der geänderte Schuläspruch die Höhe der Strafe beeinflußt haben kann, im Ausspruch über die wegen Beihilfe zur Veruntreuung verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch aufzuheben. Damit entfällt auch die Anordnung nach § 42 n StGB; über sie ist neu zu entscheiden.
Im übrigen 1äßt das Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfchler erkennen.
Baldus
willms
Bundesrichter Dr.Dr. Spicgel ist im Urlaub, ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben Baldus Müller
Börtzler