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BGH Urteil vom 27.08.1968 – 1 StR 371/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3_StR 371/68 | URTEIL

9757

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Johan Kg aus Pa. IKrs. TG. sevoren an EB 1510 in 1a. TKrs. PD u

wegen Blutschande u.a.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt I)

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Rechtsanralt (ED :ı: aD

als Verteidiger,

Justizangestellter nn

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Februar 1968 wird. verworfen.

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Er hat die Kosten des Rechtpstzeita zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16, Februar 1968 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (seiner 1950 geborenen Tochter Rosa), unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB, zu zwei ein halb Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Jugendkamner

hielt für erwiesen, daß er von Oktober 1966 bis Ostern

1967 mindestens 20 Mal mit Rosa geschlechtlich verkehrt hat.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Der Tatrichter war nicht verpflichtet, den praktischen Arzt Dr. Kratzer als (sachkundigen) Zeugen zu hören. Sein ärztliches Attest betraf den Gesundheitszustand des Angeklagten, Es wurde in der Hauptverhandlung verlesen und im Urteil zugunsten des Angeklagten verwertet (S. 12 UA). Inwiefern das Landgericht angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme hätte auf den Gedanken kommen sollen, diesen Arzt zur Frage der Glaubwürdigkeit der Tochter Rosa zu vernehmen, ist nicht ersichtlich. Dem, im Beistand seines Verteidi- . gers erschienenen Angeklagten stand es frei, die Vorladung Dr. Kratzers zu beantragen, Er hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht,

Das Tandgericht hat einen gerichtlichen Sachverständigen gehört, der auch die Zuckerkrankheit und den Altersabbau des Angeklagten berücksichtigt hat (S. 12, 13 UA). Der Tatrichter war in keiner Weise

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gehalten, von Amts wegen außerdem ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, "ob der Angeklagte überhaunt noch in der lage ist, den Geschlechtsverkehr auszuüben" (S, 1 der Rev.-Begründung). Sogar die Ehefrau des Angeklagten hat ausgesagt: "Ich hatte mit meinem Mann auch weiterhin intime Beziehungen und die dauern an" (Bl. 38 d.A.). Hierauf ist der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hingewiesen worden.

Wie auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen der Tlatrichter bedenkenfrei dargelegt hat, ließ sich bei dem Angeklagten lediglich nicht ausschließen, daß sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StGB; S. 13 UA). Bin Ausschluß der Verantwortlichkeit kam überhaupt nicht in Betracht. Es ist daher nicht erfindlich, wieso das Landgericht hätte gehalten sein sollen, den Angeklagten noch auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen.

Die Behauptung der Revision, die Sitzungsniederschrift sei nicht ordnungsgemäß geführt, ist eine unbeachtliche Frotokollrüge.

Im übrigen erschöpft sich die Revision, zum Teil mittatsächlichen Behauptungen, in unzulässigen Angriffen gegen die rechtlich einwandfreie tatrichterliche Bevweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO). - Sachlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstanden,

Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen, wie dies auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft beantragt hat.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pfeiffer