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BGH Beschluss vom 16.08.1968 – 2 StR 681/68

2. Strafsenat

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Ad BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 681/68 BESCHLUSS

2 "in der Strafsache

gegen

den Polizeibeamten Günter Manfred Eitel J um aus MB, geboren ar 935 ir TER zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Notzucht u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von 5. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 16. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

Der Angeklagte hat an zwei Abenden im Februar 1968 je eine Frau überfallen und durch festes Würgen am Halse, die eine ferner durch festes Drücken mit den Fingern in die Augen, die andere durch einen Faustschlag ins Gesicht und durch weitere Schläge mißhandelt, um sie, wie die Strafkammer annimmt, zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Dabei befand er sich infolge Alkoholgenusses in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, im ersten Fall möglicherweise sogar in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch.

Die Würdigung der Mißhandlungen als lebensgefährdende Behandlung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. 30- wohl ein fester Würgegriff am Halse als auch das Drücken in die Augen und ein Faustschlag ins Gesicht Können geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen. Daß die Strafkammer bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals zu geringe Anforderungen gestellt hat, ist nicht ersichtlich,

Durchgreifenden Bedenken unterliegt hingegen die Annahme, daß der Angeklagte die Frauen - im ersten Fall mit natürlichem Vorsatz - zur Duldung des Geschlechtsverkehrs habe nötigen wollen. Die Strafkammer glaubt, dies aus seinem Verhalten vor und während der Taten entnehmen zu können, zumal eine andere Motivation nicht ersichtlich sei und der Griff nach dem Halse einer Frau - jedenfalls wenn der Täter unter der enthemmenden Wirkung des Alkohols stehe - nach den glaubhaften Darlegungen des Sachverständigen eine typische Unterwerfungshandlung zur Einleitung intimer Beziehungen darstelle.

Der Angeklagte hat indessen in keinem der beiden Fälle durch Worte oder unzüchtige Berührungen das Streben nach Geschlechtsverkehr zu erkennen gegeben. Das besagt allerdings nicht unbedingt, daß es ihm nur darauf ankam, die Frauen zu mißhandeln. Gewalttätigkeiten gegen junge Frauen, wie der Angeklagte sie begangen hat, können durchaus schon für sich allein auf geschlechtliche Antriebe schließen lassen. Der Angeklagte stand jedoch erheblich unter Alkohol, so daß sein Verhalten - insbesondere auch hinsichtlich der Motivation - nicht an dem Verhalten eines nüchternen Täters gemessen werden darf. Das hat die Strafkammer zwar richtig erkannt, aber nur zu seinen Ungunsten gewertet, indem sie im zweiten Fall der an sich gegen einen Notzuchtvorsatz sprechenden Wahl einer belebten Straße als Tatort keine Bedeutung beigemessen hat. Die Trunkenheit des Angeklagten mußte jedoch auch bei der Würdigung seines ihn nach Ansicht

Ad

der Strafkammer belastenden Verhaltens berücksichtigt werden. Das ist ersichtlich nicht geschehen. Soweit auf "Darlegungen des Sachverständigen" hingewiesen wird, begnügt sich das Urteil zudem mit der "Wiedergabe einer bloßen Meinungsäußerung, ohne deren Grundlagen mitzuteilen. Es kann daher nicht nachgeprüft werden, ob sich die Strafkammer dieser Meinung des Sachverständigen zu Recht angeschlossen hat.

Im übrigen bliebe auch dann zweifelhaft, ob der Angeklagte mit Notzuchtvorsatz handelte, wenn die hierfür gegebene Begründung sonst bedenkenfrei wäre; denn es ist nicht erkennbar, wie sicher festgestellt werden könnte, daß es dem erheblich unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten gerade auf Geschlechtsverkehr ankam. Die Strafkammer hätte von ihrem eigenen Standpunkt aus nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" in beiden Fällen nur von einem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgehen dürfen (vgl. BGHSt 11, 100).

Wegen dieser sachlichen Mängel muß das Urteil aufgehoben werden, und zwar auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Volltrunkenheit im vollen Umfang (vgl. BGHSt 14,

114).

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Verurteilung wegen Vergehens nach § 330 a StGB die Schuldform im Urteilsspruch anzugeben ist.

Baldus Meyer Henning

Müller Baungarten