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BGH Urteil vom 13.08.1968 – 5 StR 402/68

5. Strafsenat

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5 StR_402/68

#5: BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kellner Josef H GE aus Hi, geboren am ED 1951 ir DD.

wegen Zuhälterei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (D

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.November 1967 wird verworfen.

Die nach dem 29.November 1967 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Zuhälterei zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und Pcolizeiaufsicht für zulässig erklärt.

1. Soweit sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensbeschwerden und mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet. Im einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts hierüber in seinem Antrage vom 15.Juli 1968 verwiesen. Dieser ist dem Verteidiger zugestellt worden. Eine Abschrift liegt bei den Hauptakten.

2. Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist die Revision auch insoweit unbegründet, als sie den Strafausspruch betrifft. Gegen die Anwendung des § 20a Abs.1 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

a) Der Angeklagte war im Jahre 1955 Zuhälter der Maria Step, der Irmgard Kl und der Waltraud Jim und wurde deshalb am 24.April 1958 vom Landgericht in Düsseldorf mit zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus bestraft (UA S.5-9). Dies berücksichtigt die Strafkamner als erste Verurteilung im Sinne des § 20a Abs.1 StGB (UA S.41). Sie teilt auch den wesentlichen Sachverhalt mit, der dem Urteil zugrunde lag.

b) Als zweite Voraussetzung nach § 20a Abs.1 StGB verwertet die Strafkammer, daß der Angeklagte am 25.September 1964 vom Landgericht in Düsseldorf als Rädelsführer eines Aufruhrs nach § 115 Abs.2 StGB zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden ist (UA S.14,41).

Auf diesen Punkt beziehen sich die Bedenken des Generalbundesanwalts. Er hat zwar in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß das angefochtene Urteil den Sachverhalt des Aufruhrs wiedergibt (UA S.11), hält aber

seine Auffassung aufrecht, das Verbrecken des Aufruhrs nach § 115 Abs.2 StGB liege auf einem ganz anderen Gebiete als die Zuhälterei und könne daher nicht dazu dienen, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu bestrafen. Dem tritt der Senat nicht bei.

Zum gesetzlichen Tatbestande der Zuhälterei (§ 181a StGB) gehört zwar nicht, wie zum Aufruhr nach § 115 StGB, die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit ihr. Gerade diese Mittel hat aber der Angeklagte früher als Zuhälter eingesetzt.

Der Angeklagte schlug im Jahre 1955 nicht nur

Maria St, Waltraud WB und besonders roh

Irmgard KB nach Zuhälterart, sondern bedrohte auch

den Ingenieur ZW, der von Waltraud SED angesprochen worden und mit ihr in eine Gaststätte gegangen war. Nachdem der Angeklagte bis zum 19.Oktober 1959 die Zuchthausstrafe wegen Zuhälterei verbüßt und sich im Jahre 1961

mit der Prostituierten Inge eo |] verlobt hatte, war er seit Mai 1962 Hausmeister in Dil: Boräellen.

Seit dem 12.Dezember 1962 hielt er sich verborgen, weil

er eine Gefängnisstrafe antreten sollte und weil gegen

ihn wegen des Verdachts, Zuhälter der Inge Bi gewesen

zu sein, ermittelt wurde. Als der Kriminalmeister Bu» ihn am 14.Dezember 1962 vor einer Gaststätte in DEE» verhaften wollte, stürzten sich auf einen Zuruf des Angeklagten 15 bis 20 umstehende Männer, darunter einige gesuchte Verbrecher, auf Bu uni schlugen ihn

gemeinsam mit dem Angeklagten nieder. Dieser Vorfall

liegt der Verurteilung des Angeklagten als Rädelführers

bei einem Aufruhr zugrunde; von dem Vorwurfe der Zuhälterei wurde er freigesprochen, Trotzdem durfte bei seiner jetzigen Bestrafung wegen Zuhälterei sein gewalttätiges Vorgehen gegen den Kriminalpolizeibeamten als sogenannte Symptomtat nach § 20a Abs.1 StGB gewertet werden. Denn es offenbart einen Charakterzug, der sich im Jahre 1955 auch bei der Betätigung des Angeklagten als Zuhälter dreier Mädchen gezeigt hat.

Schmidt Siemer Dr,Börker Kersting Herrmann