Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 13.08.1968 – 5 StR 351/68

5. Strafsenat

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Et 5 StR 351/68 2108 076 j ‘

BUNDESGERICHTSHOF

ki er S19=

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Rolf REED zus CB

dort geboren an EBD 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i.R.u.a.

- 2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu I nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu II auf dessen Antrag - in der Sitzung vom 13.August 1968 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22.Februar 1968 gemäß § 349 Abs.4 StPO

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen und des einfachen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist;

2. in den Strafaussprüchen wegen einfachen Rückfalldiebstahls im Falle Nr.II 7 der Urteilsgründe und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, deckt sich im Falle Nr.II 7 der Urteilsgründe die Wegnahme nach § 242 StGB mit dem ersten Einzelakt des fortgesetzten Vergehens gegen § 24 Abs.1 Nr.1 StVG. Es ist somit Tateinheit gegeben. Eine Einzelstrafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis durfte daher nicht verhängt werden.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird. die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in.

. Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden

hat.

Schmidt Siemer Börker Kersting Herrmann