Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 09.08.1968 – 4 StR 300/68

4. Strafsenat

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213N 042

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

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URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Betricebsassistenten Edmund 5

sus DEE. geboren am EB 1945 in eg Westr.,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags u.a.

Der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofis hat in der Sitzung vom 9. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Meyr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt un

als Vertreter der Bundesanvaltschaft,

Justizangestellte ii

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 23. Februar 1968 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision vexworfen,

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfabrensrüge

Die Bestimmung des § 243 Abs. 2 StPO, der zu Folge der Angeklagte in Abwesenheit der Zeugen vernommen werden soll, stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (ReSt AO, 158; BGH 5 StR 306/54 vom 16. November 1954).

2. Die Sachrüge

a) Der Schuldspruch wegen Totschlags enthält keinen Rechtsfehler, Der bedingte Tötungsvorsatz ist einwandirei festgestellt. Die im Urteil wiederholt erscheinende Redewendung, dem Angeklagten sei der Eintritt des Todes "gleichgültig" gewesen, ist unschädlich. Entscheidend ist, ob der Täter es bei seiner willentlich vorgenommenen Handlung bewußt hinnimmt und damit billigt, daß gerade diese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz fernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen kann (BGH NJW 1968, 660). Das ist hier der Fall. Wenn nämlich der Angeklagte den CD mehrere Minuten in unvermindert festem Würgegriff hielt und ihn mit seinen Händen immer wieder so zu Boden stieß, daß dessen Kopf auf den Schottersteinen aufschlug und wenn es ihm dabei gleichgültig war, ob CoD überlebe, so hat er bei seiner Tathandlung den von ihm als möglich erachteten

Tod seines Opfers bewußt hingenommen. Dafür, daß der Angeklagte, wie die Revision meint, in Notwehr gehandelt haben könnte, ergeben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt. Auch der Angeklagte hat sich in seiner Einlassung niemals darauf berufen.

b) Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

c) Bedenken bestehen jedoch, soweit das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB auf den Totschlag ausgeschlossen hat. Zwar scheidet § 213 StGB 1. Halbs., wie im Urteil richtig dargelegt, aus. Das Schwurgericht ist freilich der Meinung, daß auch keine anderen mildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB 2. Halbs. vorliegen. Warum aber "schon die Motivlage, die zu der Tat führte, nämlich seine Wut, die Tat nicht in einem besonders milden Licht erscheinen 1äßt", hätte angesichts der tatsächlichen Feststellungen (vgl. vor allem UA S. 12 oben) schon deswegen einer näheren Begründung bedurft, weil der Gesetzgeber selbst diese "Motivlage" in § 213 StGB 1. Halbs. als mildernden Umstand anerkennt. Ein einfühlbarer und verständlicher Erregungszustand des Täters kann selbst dann, wenn er nicht ohne eigenes Verschulden entstanden ist, bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB vorliegen, durchaus "berücksichtigt werden (BGH NJW 68, 757). Dies hat das Schwurgericht möglicherweise ebenso verkannt wie es übersehen hat, daß auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat bei der Frage der mildernden Umstände i.S. des § 213 StGB 2. Halbs. berücksichtigt werden kann. Das Urteil führt zwar auf S. 32 bei den allgemeinen Strafzumessungsgründen

ausdrücklich an, daß der Angeklagte lediglich durch seine wahrheitsgemäßen Angaben seiner Taten überführt werden konnte, da er zur echten inneren Sühne bereit ist und daß seine Seelenlage zur Zeit der Tat wohl auch verzueifelt war. Gleichwohl mißt es diesen Umständen aber, soweit erkennbar, kein Gewicht innerhalb der Frage der Aubilligung mildernder Umstände bei. Für sie ist entscheidend, ob die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte nach Art oder Höhe zu hart erscheint.

d) Der Strafausspruch konnte daher, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch die Höhe der wegen versuchten Mordes ausgesprochenen Einzelstrafe durch den Rechtsfehler mitbeeinflußt worden ist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Rotberg Bundesrichter Dr. Faller Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg Mayr Spiegel