Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 30.07.1968 – 1 StR 134/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 134/68 URTEIL

25%, in dem Sicherungsverfahren

gegen

den Hilfsarbeiter Wilhelm H gm aus Ci: geboren am ED 1957 ir TB. zur Zeit unter-

scbracht im Nervenkrankenhaus Hgg

wegen Unterbringung.

Der 1. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30, Juli 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Scibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter loesdau Bundegrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in acer Verhanälung, Staatsanwalt GEB bci äcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin von EEE :: EEE

als Verteidigerin,

Justizengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom

7. Novefiber 1967 im Kostenausspruch dahin geändert, daß die Kosten des Verfahrens der Beschuldigte zu tragen hat.

Er trägt auch dic Kosten des Rechtsmittels, Jedoch werden Gerichtskosten hierfür nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in ciner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet und dic Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Dice auf die Kostenentscheidung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bemängelt, daß die Kosten nicht dem Beschuldigten auferlegt worden seien.

Das Rechtsmittel ist begründet. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte nicht nur dann zu tragen, wenn er verurteilt wird, sondern auch dann, wenn nur eine Maßrcgel der Sicherung oder Besserung, insbesondere dic Unterbringung in ciner Hcoil- oder Pflegeanstalt gegen ihn angeordnet wird (§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 429 b Abs. 1 StPO; vgl. auch § 467 Abs. 3 StPO). Der Kostenausspruch ist daher entsprechend abzuändern.

Da die Revision Erfolg hat, sind dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Gerichtskosten bleiben jedoch gemäß § 7 GKG außer Ansatz.

Hübner Seibert Fischer

loesdau Pikart

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