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BGH Urteil vom 24.07.1968 – 2 StR 309/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 090 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_ 309/68

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Reiseleiter Karı FED aus ro: geboren am EEE 1915 in am.

wegen Betrugs im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Oberstaatsanwalt

Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Kirchhof

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

EEE ir. ücr Verhandlung,

beim Bundosgerichtshof ww bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär

Zür Recht erkannt;

Auf die Revision

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

deg Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. Februar 1968 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe sowie über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe?!

Der Angeklagte veranlaßtc als Handelsvertreter zwei Hausfrauen, bei einer Vertriebsfirma schriftlich telektrische Star-Wärmestrahlendecken" zu bestellen. Die Frauen wollten keine Deckc kaufen. Sie unterzeichneten das ihnen jeweils vorgelegte, von ihnen nicht als solches erkannte Kaufvertragsformular nur, weil sig der Angeklagte Über dessen Bedeutung getäuscht hatte: Im einen Fall hatte er crklärt, cs handle sich um einen Zettcl, der als Nachweis dafür diene, daß die Decke zu einem Vorzugspreis bezogen werden könne, im anderen, die Unterschrift unter das vorgelegte Formular sci unverbindlich und bewirkce nur einen baldigen Vertreterbesuch,

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf dic Dauer von zwei Jahren die Ausübung des Vertreterberufs untersagt. Die Revision des Angcklagten, mit der cr die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, blcibt im wesentlichen erfolglos.

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt im Schuldspruch und im Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler; der unrichtig angenommene Fortsetzungszusammenhang beschwert den Angeklagten nicht.

Die Strafkammer geht insbesondere zutreffend davon aus, daß den getäuschten Frauen cin Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB entstanden ist, Er liegt darin, daß die Frauen auf Grund ihrer Unterschrift der ernstlichen Gefahr ausgesetzt waren, von der Ver-

triebsfirma auf Abnahme der Decken und Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen zu werden.

Der Vermögensschaden entfällt auch dann nicht, wenn, worüber das Urteil keinen Aufschluß gibt, der Preis für die Decken nicht überhöht war. Gleichwertigkcit der beiderscits geschuldeten Leistungen kann zwar einen Vermögensschaden ausschließen, wenn der Getäuschte die tatsächlich empfangene Leistung ebenso ververten kann wie cine erstrebte Leistung. Trotz rechnerischer Gleichwertigkcit von Leistung und Gegenleistung bleibt jedoch ein Schaden dann bestehen, wenn sich der Getäuschte zum Erwerb und zur Zahlung einer Ware verpflichtet, dic er weder wünscht noch benötigt noch ohne Verlust sofort wieder vorkaufen kann (vgl. BGHSt 16, 321). So liegt es hier: Die beiden Frauen wollten nach den Feststellungen die Decken nicht kaufen; dennoch verpflichteten sie sich unwissentlich, aus ihrem Vermögen Aufwendungen für die für sie nicht notwendige Ware zu erbringen.

Schließlich scheidet hier ein Vermögensschaden auch nicht deshalb aus, weil die Vertriebsfirma letztlich nicht auf der Erfüllung der Verträge bestand. Von einer Schädigung der Bestellerinnen dürfte in diesem Zusammenhang nur dann nicht gesprochen werden, wenn die Firma die allgemeine Geschäftspraxis gehabt hätte, ohne Ausnahme nur nachweisbar ordnungsgemäß zustande gekommene Vertragsangebote anzunehmen, in allen anderen Fällen aber die Besteller ohne Bedingung von allen Verpflichtungen freizustellen. Davon kann indessen keine Rede sein. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich vielmehr, daß die Firma ihre Entscheidung je nach den Umständen des

f

Einzelfalls traf, Dicser Entscheidung waren dic Bestcller überantwortcet.

Die Strafkammer hat es lediglich übersehen, gcmäß §§ 74, 79 StGB aus der von ihr verhängten Strafe und der Strafe von zwei Monaten Gefängnis, die der Angeklagte zur Zeit der jetzigen Verurteilung noch verbüßte, cine Gesamtstrafe zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor: Die zwceimonatigoe Gefängnisstrafe war vom Amtsgericht in Neustadt am Rübenberge im Herbst 1967 ausgesprochen worden (UA S. 3), die den Gegenstand des vorliegenden Vorfahrens bildenden strafbaren Handlungen sind im Jahre 1965, also vor der früheren Verurteilung begangen. Über die Bildung der Gesamtstrafe muß daher noch entschieden werden. Auf die Urteile BGHSt 4, 366 und 14, 381 sowie den Beschluß BGHSt 15, 66, 71 wird verwiesen.

Baldus Kirchhof Henning

Müller Baumgarten