Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 23.07.1968 – 1 StR 250/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
MD außp)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
131 URTEIL Gt,
in der Strafsache
gegen
den Hühlenbauer Anton p CE: Oi son er 1054 1 u eostanien,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
“ "wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt an
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ED :.: EEE
als Verteidigerin, Justizengestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Heilbronn von 16. November 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart zurückverwicosen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklasten wird die Untersuchungshaft seit dem 17. Februar 1968 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Iordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Explosion und versuchter Erpressung unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstelt angeordnet. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechis. Sie hat nur teilveise Erfolg.
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i. Das -— übrigens von den Beteiligten nicht beanstandete - Abspielen des Tonbandes im Rahmen der Zeugenvernehmung des Kriminalbeanten Tritschler ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Tonband durfte zum Zweck dos Vorhalts an den Zeugen und zugleich als selbständiges Beweismittel, nämlich als Gegenstand des Augenscheinsbeweises verwendet werden, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BGHSt 14, 339, 341). Der behauptete Verstoß gegen die §§ 254 Abs. 1, 261 StPO liest deshalb nicht vor.
2. Ghne Erfolg rügt die Revision als Verletzung
der Aufklärungspflicht, das Schwurgericht habe es unterlassen, dem Sachverständigen die Abweichungen des in der Hauptverhendlung abgegebenen von dem vorher schriftlich erstatteten Gutachten vorzuhalten. Die Rüge kı.nn nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein von ihn benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft hat (BGHSt 4, 125, 126).
II. Sachrüge;
Der Schuldspruch ist nicht durch Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt. Insbesondere hat das Schwurgericht entgegen der Ansicht der Revision die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. »ic Annahme von Tateinheit beschwert den Angcklagten nicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Begründung wendet, auf die sich die Anordnung der Unterhringung stützt, braucht hierauf nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil in diesen Funkt aus anderen Gründen aufgehoben
Nee
werden muß. =
Die Ausführungen zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zeichen nicht aus. Dem Urteil zufolge (UA $. 18) machte die psychopathische Persinlichkeitsstruktur den Angeklagten zwar "nicht gänzlich unföhig, das Unerlaubte sciner Tat einzusehen und nach dieser Zinsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 StGB), verminderte aber insbesondere diese seine Zinsichtsfähiskeit in erheblichen Maße (§ 51 Abs. 2 StGB)". Daraus is nicht ersichtlich, cb die Verminderung der ZinsichtsT&hig-
CE
keit dazu geführt hat, daß dem Angeklagten die Finsicht
in das Unrecht seiner Tat tatsächlich fehlte. Das ist ansesichts der Feststellungen sogar unwahrscheinlich; insbesondere der Inhalt des Briefes vom 22. Pebrusr 1967 (UA S. 6 bis 9) spricht dagegen. Sah aber der Angeklagte das Unrecht sciner Tat ein, so kann § 51 Abs. 2 StGB nur angewandt verden, wenn sein Steuerungsvermögen erheblich vermindert war (BEHSt 21, 27, 29). Eine dehingehende Überzeugung des Schwurgerichts ist weder der angeführten Urteilswendung noch den Darlegungen zur Anwendung des § 42 b StGB mit Sicherheit zu entnehmen.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind hiernach nicht einwandfrei festgestellt. Durch die Anwendung diescr Vorschrift ist der Angeklagte im Strafausspruch nicht beschvert. Dagegen kann die Inordnung gemäß § 42 b StGB, die nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB getroffen werden darf, nicht bestehen bleiben.
Hübner Fischer »Loesdau
Fikart Pfeiffer.