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BGH Beschluss vom 18.06.1968 – 5 StR 303/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 303/68
“= BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Dieter V (EEE »
ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1955 ir rg,
zur Zeit in anderer Sache in Haft,
- Sachbezeichnung: B...a. -
wegen gemeinschaftlichen Raubes
au
Der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 18.Juni 1968 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ve wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.Januar 1967, soweit es ihn verurteilt, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Kammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat. |
Gründe§
In der Nacht zum 14.Januar 1967 schüttete der Mitangeklagte SCHE , dessen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Raubes rechtskräftig geworden ist, in einer Gaststätte in Berlin-Wedding dem Italiener Ce heimlich flüssiges Noludar in ein Glas Kräuterlikör, CB :r2:x es 'ahnungslos aus. Nachdem er bald darauf bewußtlos zusammengebrochen war, wurde ihm die Geldbörse mit etwa 200 DM weggenommen.
Die Strafkammer verurteilt auch den Angeklagten VE wesen gemeinschaftlichen Raubes. Sie stellt fest, die Tat sei zwischen ihm und SB verabredet worden.
_ Er habe dem betäubten Opfer die Geldbörse aus der Gesäß-
tasche gezogen und sie SW zezeven.
Seine Revision rügt mit Recht Verletzung des § 60 Nr.3 StPO.
Das Landgericht hat Ella TEE, eine Besucherin der Gaststätte, als dritte Zeugin nach Ci una einem anderen Geschädigten vernommen und sofort vereidigt.
Die tatsächliche Beurteilung der Umstände, aus denen sich ein Teilnshmeverdacsht gegen einen Zeugen ergeben kann, ist zwar grundsätzlich’Sache des Tatrichters; ein rechtlicher Fehler ist es aber, wenn er sich die Frage nach dem Vereidigungsverbot des § 60 Nr.3 StPO überhaupt nicht vorlegt oder dessen Rechtsbegriffe verkennt, insbesondere übersieht, daß schon ein entfernter Verdacht die Vereidigung hindert (BEHSt 4,255; 4,368,369; 9,71,72; 21,147,148;
BGH NdW 1952,1102,1103).
So liegt es hier. Außer den Angeklagten verkehrte auch die Zeugin Ui oft in der Gaststätte. Sie war von ci an den Tisch der Angeklagten geholt worden und hatte dort mit diesen Männern und anderen Personen getrunken, In dieser Zeit hatte sie CB versprochen, ihn die Nacht bei ihr verbringen zu lassen, und hatte dafür von ihm 50 DM erhalten. Als CB unter der Wirkung des Noludars umfiel, war sie in seiner Nähe. Beide hatten gerade beginnen wollen, miteinander zu tanzen. Schon diese Tatsachen, die im Urteil festgestellt sind, begründeten gegen die Zeugin jedenfalls den ausreichenden entfernten Verdacht der Beteiligung an der Tat.
Es kommt hinzu, daß ein anderer weiblicher Stammgast von demselben Tisch der Gaststätte, Ilona NW, bei polizeilichen Vernehmungen angegeben hatte, Ella U have dem bewußtlosen Italiener die Geldbörse aus der Gesäßtasche gezogen. Ferner hatte Ella U ) nach den polizeilichen Feststellungen den Ehering CDS an 21.Januar 1967 in einem Pfandleihgeschäft versetzt und am 28.Februar 1967 in Gegenwart eines Polizeibeamten wieder ausgelöst. Sie hatte zwar erklärt, der Italiener habe ihr den Ring im Austausch gegen ihren alten Verlobungsring als Unterpfand für ein späteres Wiedersehen gegeben.. Der Kellner ZW hatte als Zeuge bei der Polizei auch bestätigt, daß Ella Vi ihn den Ring des Italieners schon vorgezeigt habe, als dieser Gast noch am Tische gesessen habe. CE Hatte aber vor der Polizei nachdrücklich bestritten, seinen Ehering weggegeben zu haben. -A-
-4A-
Trotzdem hat das Landgericht die Zeugin UEB sogleich nach ihrer Vernehmung vereidigt, ehe es weitere Beweise erhoben, insbesonläere die Zeugin Ilona NP schört und die polizeiliche Aussage des inzwischen verstorbenen Kellners ZU zenäß 8 251 Abs.2 StPO verlesen hatte. Das läßt erkennen, daß es nicht etwa die tatsächlichen Voraussetzungen des § 60 Nr.3 StPO geprüft und verneint, sondern sich diese Frage überhaupt nicht gestellt hat.
Diesen rechtlichen Mangel kann die Revision noch rügen, obwohl der Angeklagte und seine Verteidigerin der Vereidigung der Zeugin U üurch den Vorsitzenden nicht widersprochen und keine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs.2 StPO herbeigeführt haben (BGH v.8.10.1957 - 5 StR 449/57 - bei Dallinger MDR 1958,14).
Das Urteil beruht auch auf der rechtlich fehlerhaften Vereidigung. Denn die Bekundungen der Zeugin TB werden in den Urteilsgründen ausdrücklich als eidliche gewertet. Hauptsächlich auf sie und auf die uneidlichen Aussagen des Zeugen BoD stützt das Landgericht die Überführung des
Angeklagten VB.
Sarstedt Schmitt Dr.Börker
Kersting Herrmann
5_StR_ 303/68
“4 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kellner Dieter V (ED ,
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEEEED 1956 in zum,
zur Zeit in anderer Sache in Haft, - Sachbezeichnung: SB u.a. -
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Juli 1968 beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 18.Juni 1968 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es in der dritten Zeile nicht "8.Januar 1967", sondern "8.Januar 1968" heißt.
Sarstedt Schmidt Schmitt Kersting Herrmann