Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 22.05.1968 – 4 StR 88/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2120 018 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

T URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Manfred 5 EEE zu: SEE dort geboren am EEE 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Landgerichtsret ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt ep au: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 1967 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 16. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinsam mit dem früheren, bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangcklasten DB cine räuberische Erpressung ausgeführt zu haben. Es hat den Angeklagten, auf den es den Straferhöhungsgrund der Rückfälligkeit (§ 250 Ans. 1 Nr. 5 StGB) angewendet hat, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,

I. Zur Begründung der Verfahrensrüge sind entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig.

II. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Zwar war Burzenski der veranlassende und treibende Teil bei der räuberischen Erpressung. Als der Angeklagte eingriff, war aber die dem FEB zur Last fallende räuberische Erpressung noch nicht beendet und noch. nicht "vollständig abgeschlossen" (BGHSt 2, 344, 346); Mittäterschaft des Angeklagten war daher rechtlich noch. möglich.

2. Der Revision kann zugegeben werden, daß das Landgericht den Tatbeitrag des Angeklagten als bloße Beihilfe zu der von DEE pegangenen räuberischen Erpressung hätte würdigen können. Ein Rechtsfehler liegt aber nicht darin, daß es den Angeklagten als Mittäter erachtet hat. Das Landgericht hat die nach der Sachlage in Betracht

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kommenden Gesichtspunkte, die von Bedeutung dafür sind, ob der Angeklagte als Mittäter oder nur als Gcehilfe tätig geworden ist, erkannt und rechtsfchlerfrei gewürdigt. Es hat sich scine Überzeugung davon, daß der Angeklagte als Mittäter gchandelt hat, in der allcin ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung frci von Widersprüchen, Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze verschafft. Dara ist das Revisionsgericht gebunden.

3. Die Versagung mildernder Umstände und die Bemessung der hiernach bei Anwendung des in § 250 StGB aufgestellten Strafrahmens zu verhängenden Zuchthausstrafe, deren Mindestdauer von fünf Jabren das Landgericht nur infolge der Zubilligung der Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB unterschreiten konnte und unterschritta hat, lassen ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie der Ausspruch über die Nebenentscheidungen.

Die Revision muß daher verworfen werden.

Rotberg Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal