Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 21.05.1968 – 2 StR 206/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 063 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 206/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Angestellten Karl-Heinz r EEE dort geboren am EEE 1925,
wegen Untreue u. a.
aus MDB:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. November ?967 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geder Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
denn men PTen HE GeEl Oel Brian ann m Ha Dre ine
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in fünf Fällen und wegen versuchter Untreue in Tateinheit mit
Urkundenfälschung und versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Gelästrafen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt ist.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer mit Recht Fortsetzungszusammenhang mangels Gesamtvorsatzes verneint. Das entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 313, 315) und der jetzt auch von Schwarz/Dreher StGB 29. Aufl. vor § 73 Anm. 3 Aa.vertretenen .Meinung.
Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist die letzte Tat jedoch im ganzen Umfang vollendet {Untreueversuch wäre straflos), weil die Behörde auf Grund der Manipulationen des Angeklagten bereits den Beihilfebescheid erteilt und damit ihr Vermögen konkret gefährdet hatte» Darin liegt ein Vermögensschaden im. Sinne des § 263 StGB und ein Nachteil im Sinne des_§ 266 StGB. Ta der Ange-
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klagte sich auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders hätte verteidigen können, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Baldus willns Meyer
Müller Baumgarten