Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 21.05.1968 – 2 StR 206/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2075 063 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 206/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Angestellten Karl-Heinz r EEE dort geboren am EEE 1925,

wegen Untreue u. a.

aus MDB:

17

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. November ?967 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin geder Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

denn men PTen HE GeEl Oel Brian ann m Ha Dre ine

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug in fünf Fällen und wegen versuchter Untreue in Tateinheit mit

Urkundenfälschung und versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu Gelästrafen verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO näher ausgeführt ist.

Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer mit Recht Fortsetzungszusammenhang mangels Gesamtvorsatzes verneint. Das entspricht der Rechtsprechung (BGHSt 1, 313, 315) und der jetzt auch von Schwarz/Dreher StGB 29. Aufl. vor § 73 Anm. 3 Aa.vertretenen .Meinung.

Entgegen der Ansicht der Strafkammer ist die letzte Tat jedoch im ganzen Umfang vollendet {Untreueversuch wäre straflos), weil die Behörde auf Grund der Manipulationen des Angeklagten bereits den Beihilfebescheid erteilt und damit ihr Vermögen konkret gefährdet hatte» Darin liegt ein Vermögensschaden im. Sinne des § 263 StGB und ein Nachteil im Sinne des_§ 266 StGB. Ta der Ange-

_4- ft

klagte sich auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes nicht anders hätte verteidigen können, ist der Schuldspruch entsprechend zu ändern.

Baldus willns Meyer

Müller Baumgarten