Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 14.05.1968 – 5 StR 159/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Michael M mE zu: TA, geboren am «EEE 1916 in SW (Polen),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Ds in
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Mai 1968, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt . Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. ED
als Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. a aus ED als Verteidiger,
Justizangestellte N u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 6.November 1967 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben, °
2. Im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
"3, Im Umfange der Aufliebung wird die"Sache an das Schwurgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtmittels zu entscheiden bat. '
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt und das zur Tat benutzte Klappmesser eingezogen.
Die Revision des Angeklagten beanstandet’ das. Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtemittel hat nur zum Teil Erfölg."
"I. Die Verfahrensbeschweräen
Die Verfahrensbeschwerden vermögen der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. 0
1. Zu Unrecht wirft die Revision dem Schwurgericht vor, es habe gegen das Gebot des § 244 Abs.2: StPO verstoßen, indem es nicht genügend von Amts wegen aufgeklärt habe, inwieweit die strafrechtliche Verantwortlichkeit-.des, Angeklagten durch den vor der Tat genossenen Alkohol beeinträchtigt war.
Allerdings hat das Schwurgericht weder den Kioskinhaber He noch den Busfahrer TB als Zeugen vernommen, die im Vorverfahren Bekundungen über den Trunkenheitsgrad: des Angeklagten gemacht hatten (8. Bd.I Bl.72 und 116 d.A. )» 7 hatte erklärt, ‘der "Angeklagte habe am Tattage morgens, ‚gegen 7 Uhr "einen vollkommen betrunkenen Eindruck" euf ihn gemacht, auch etwa drei Stunden später sei ihm der Angeklagte "auch nicht ganz nüchtern erschienen". Thöm hatte berichtet, der Angeklagte müsse ‚gegen 8 Uhr "unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden haben".
"Einzal bezcegen sich diese Aussagen somit richt auf die Zeit: der Tat, zum anderen ergaben sie gegenüber den in der Hauptverhandiung erhobenen Beweisen nichts Neues. Ohne dahingehenden Antrag des Verteidigers brauchte des Schwurgericht, das davon ausgegangen ist, dev Angeklagte hsbe kurz vor der Tat "unter Alkohol gestanden" (UA S,10) und eine "hohe Blutalkoholkonzentsration" gehabt, neben den vernommenen Zeugen die von der Revision vermißten Zeugen nicht zu hören, "
2. Soweit die Revision einen Verstoß gegen N 267 Abs. 1 StPO rügt und hierbei. beanstandet, die Urteilsgründe hätten nicht in ausreickendem Maße den bedingten Tötungsvorsatz festgestellt, deczt sich die Verfahrensbeschwerde mit der Sachrüge und bedarf deshalb bier keiner gesonderten Erörterung.
II. ‚Die Sachrüge
1. Auf die Sschrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Umfange nach gerrüft. Hierbei haben sich auch unter Beachtung. des Einzelvorbringens der Revision zum Schuldepruch keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. |
a) Das gilt auch! für ai ie Annahme des Schwürgetichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvoreatz gehandelt. Es hat entgegen dem Vorbringen. der Revision ‚seine dahingehende
Überzeugung richt. "aus der. generellen Eignung eines Messer-
stichs, tödlich zu wirken", ‚hergeleitet, sondern auch die "subjektive. Komponente" berücksichtigt. In den Urteilsgründen legt es dar, daß und warum auch der Angeklagte trotz seiner geringen Intelligenz mit der Möglichkeit des Todes seines Opfers gerechnet hat und ihn guch billigend in Kauf genommen hat (UA S.21 wnten).
b) Die u.a. mit Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen getroffene Feststellung, daß der Angeklagte zur Tatzeit keineswegs zurerhnungsunfähig gewesen sei, hält der Prüfung auf die Sachrüge ebenfalls stand.
Das Vorbringen der Revision zu diesem Punkte wendet sich in weiten Teilen in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, dessen Schlußfolgerungen entgegen dem Vortrage der Revision weder unlösbare Widersprüche noch Denkfehler erkennen lassen, auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind (in dubio pro reo).
Das Schwurgericht hatte keine Zweifel daran, daß der Angeklagte trotz seiner verhältnismäßig starken Trunkenheit sein Einsichts- und Hemwungsvermögen wenigstens noch teilweise hatte. Dem widerspricht auch die Tatsache nicht, daß sich der Angeklagte vor Trunkenheit im Stockwerk des Hauses und in der Wohnungstür geirrt hatte, als er vor der Tat in seine Wohnung zurückkehrte, Auch ein Mensch, der vor Trunkenheit einem derartigen Irrtum unterliegt, kann wissen, daß er nicht töten darf, und auch dann gegenüber dem Anreiz zu solcher Tat noch die nötigen Hemmungen aufbringen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Schwurgericht es als "zweckvolles Handeln" wertet, der Angeklagte habe das Messer nach der Tat aus den Fenster geworfen. ‚Allerdings war das Tun des Angeklagten, der nicht einmal das Messer vom Blut gereinigt hatte, nicht zweckmäßig. Dennoch konnte das Schwurgericht dieses Verhalten des geistig primitiven Angeklagten, der sich mit dem Hinauswerfen des Messers sofort vom Tatgescheken distanzierte, als "zweckvoll" bezeichnen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte sonst auch ohne besonderen Anlaß alle möglichen Gegenstände aus dem Fenster geworfen hatte,
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Schließlich meint die Revision, aus dem Hinweis des Urteils, der Angeklagte sei etliche Stunden später, als er seinen Nachbarn KB pesuchte, diesem nur angetrunken, nicht betrunken erschienen, ergebe sich, das Schwurgericht sei
der Auffassung gewesen, der Angeklagte könne auch zur Tatzeit nur angetrunken gewesen sein. Das -—- so meint die Revision - verstoße gegen "naturwissenschaftliche Grundsätze", nach denen in dem Zeitraum zwischen Tat und Besuch ein erhebliches Quantum Alkohol abgebaut gewesen sein müsse. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch nirgends, daß dies vom Schwurgericht nicht berücksichtigt worden ist. Dennoch konnte es sehr wohl aus dem Eindruck, den der Angeklagte nach der Tat machte, auf seinen Geisteszustand zur Tatzeit Schlüsse ziehen.
2. Dagegen hält der Strafausspruch der Prüfung auf die Sachrüge nicht stand.
a) Bei der Untersuchung, ob der Tatbestand des § 213 StGB erfüllt sei und dem Angeklagten mildernde Umstände auf Grund dieser Vorschrift zuzubilligen seien, geht das Schwurgericht zunächst ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Angeklagte durch die ihm von seinem Opfer PoiEB zuzefüsten MißS- handlungen und Beleidigungen zum Zorn gereizt worden sei. Dem Urteilszusammenhang kann auch entnommen werden, daß nach der Überzeugung des Schwurgerichts der Angeklagte "auf der Stelle zur Tat hingerissen worden" ist. Der Tatrichter hat es aber abgelehnt, § 213 StGB anzuwenden, weil der Angeklagte an den ihn zum Zorn reizenden Kränkungen nicht ohne eigene Schuld" gewesen sei. Anlaß zu dem Verhalten Ponikiewskis sei die Unsauberkeit des Angeklagten gewesen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit
Recht. Es ist zum mindesten nicht auszuschließen, daß nach der wiedergegebenen Urteilsstelle das Schwurgericht den
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Begriff "ohne eigens Schuld" falsch ausgelegt hat. Nicht ohne eigene Schuld handelt der Täter nicht schon dann, wenn er
die ihm widerfakrens Merausforderung seines Opfers in irgendeiner Weise mitverschul.det hat. Vielnshr muß er die
ihn herausfordernden Schwähungen durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer gerügenden Anlaß zu der kränkenden Erwiderung bot (vgl. RG JW 1939,919; HAR 1956,1390). Diese Voraussetzungen lagen nach den Urteilsfeststellungsen nicht vor. Po hatte don Angeklagten beschimpft und mißhandelt, weil er - wieder einwal - die gemeinsam benutzte Küche nicht aufgeräumt hatve. Das allein war jedoch noch
kein hinreicherder Grund, dem Angeklagten derartig zu demütigen, zumel die Unsauvberkeit des Angeklagten das Zusammenleten der beiden ungleichen Männer, wie die Revision zutreffend ausgeführt. hat, im Exgebnis nicht gestört hatte. Unter diesen Umständen kern dis Reskticon ges Opfers so erheblich über das Ziel hinausgeschessen heben, daß eine eigene Schuld des Angeklagten im Sinne des § 213 StGB an der .ihn zum Zorn reizenden Heransforderung nicht vorgelegen hat.
b) Da der Fehler zu § 213 S+CB.dazu. nötigt, den. gesamten Strafausspruch aufzuheben, braucht auf die. Übrigen Revisionsangriffe zum Strafausspruch - auch über- die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB — nicht eingegangen zu werden...
III..
1. Zur Zurückverweisung der Sachs an das Schwurgericht bei einem anderen Landgericht des Landes Schleswig-Holstein liegt kein hinreichender Anlaß vor; die Sache an ein. Nanderes" Schwurgsericht beim Landgericht in Kiel zurückzuweisen, ist nicht möglich (BGHSt 20,252).
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2. Es wird sich empfehlen, in der neuen Schwurgerichtsverhandlung die Feststellungen zum Schuldspruch zu verlesen. In die Gründe des neuen Urteils brauchen sie aber nicht übernommen zu werden.
3. Zum Strafausspruch gehört auch die Nebenstrafe aus § 40 StGB. Auch hierüber muß im neuen Urteil entschieden werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesenwaltschaft.,
Sarstedt Schmidt Siemer
Börker Kersting