Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 24.04.1968 – 2 StR 116/68

2. Strafsenat

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DE Tun

N 2075 055 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

. den Lackierer Hans FI aus ve sort

geboren am 1925, zur Zeit in anderer Sache in Strafhalt,

den Kupferschmied Peter Fi er aus dort geboren am EEE 920, zur Zeit in dieser

Sache in Untersuchungshaft,

wegen schweren Rückfalldiebetahls u.a.

Der 2. Straisenat des Bundesgerichtshnofs hat in der Sitzung vom 24. April 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten Fl@ccscn das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 3. Oktober 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Fig wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen ciniachen Diebstahls im Rückfall und wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist,

h) im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwicescn.

Dic weitergehende Revision wird verworfen.

fe ründe:

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Die Strafkarner hat den Angeklagten Fig als gefüährlichen Gevohnheitsverbrecher wegen gemeinschaftlichen schveren Dietstahls im Rückfall, einfachen TLiekstanls

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im Rückfnl1l und versuchter Nötigung unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtzuchthausstraofe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist teilweise begründet.

1. Den einfachen Diebstahl im Rückfall sieht die Strafkammer darin, daß der Angeklagte Zuicbeln, Wirsing und Rotkrnut von einem Feld entwendet hat. Die Frage, ob diese Tat nicht nur als Feldentwendung nach den Vorschriften des Feld- und Forststrafgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 1959 zu beurteilen war, hat sie nicht geprüft. Infolgedessen fehlt es auch an Feststellungen, welche dem Senat eine abschließende Beurteilung ermöglichen könnten.

2. Auch die Verurteilung wegen versuchter Nötigung muß auiigchoben werden, weil nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagtc: sich stattdessen gemäß § 113 StGB des Widerstandes gegen einen Vollstrekkungsbeamten (§ 97 des Polizciverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 26. März 1954 - GVBl. S. 31 - ) schuldig gemacht hat. Da § 113 StGB mildere Strafen androht, kann der Angeklagte durch unzutreffende Anwendung des § 240 StGB beschwert sein.

3. Die bLinzelstrafen, die auf Grund des nunmehr aufgehobenen Schuldspruchs ausgesprochen worden sind, können sich zum Nachteil des Angeklagten Fig auch auf die Kinzelstrafe wegen schweren Diebstehls in Rückfall ausgewirkt haben. Deshalb muß der gesonte Strafausspruch aufgehoten werden. Die Strafkammer wird danach auch erneut über die

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Anwendung der §§ 20 a, 42 ce StGB zu entscheiden haten. Auf die u.a. in EGHSt 1, 94, 99 ff ausgesprochenen Grundsätze wird hingcvwiesen.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten Fig und dic Revision des Angeklagten Flg@sind offcensichtlich unbegründet.

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