Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 08.04.1968 – 5 StR 687/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
© * BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Jonny RÜMEED zu: 1, geboren am EEE 1940 in DEE,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen besonders schweren Raubes
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Der 5.Strafsenat dea./Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.dJanuar 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt.. als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt . \ Bundesrichter. Dr. Börker rn | “als beisitzende (Richter, . . E
Bundesazwalt Dr U)
als Vertreter der Bunässenwaltschaft,,
- Justizhauptsekretär ug _ en on ‘als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, BE,
für Recht‘ erkannt.
Die Revision des Angeklagten MP zegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover von 8, Juli 1968° wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer. ‚hat-die Kosten 'seines Rechtemittels. zu tragen... nt
Dem Angeklagten Rp wird die nach dem 8.Juli 1968 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie insgesamt ürei: Monate übersteigt ; auf die Strafe angerechnet.
§ 3...
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Die Verfahrensangriffe dringen nicht.’durch.
1. Mit Unrecht behauptet die Revision, § 338 Nr.t StLO sei verletzt worden. le nm
a) Landgerichtsdirektor Warneke konnte den Vorsitz in der Verhandlung nicht führen. ‘Die’ Revision selbst weist darauf hin, daß er seine Erkrankung aktenkundig gemacht und zugleich den Landgerichtspräsidenten gebeten hätte; ihn von der Teilnahme an der-vorliegenden Sache zu befreien (Bä.IT 8.69 ä.2.). Dem hat der Lendgerichtspräsident "entsprochen. Entgegen der Meinung des’ -Beächwerdeführers brauchte kein Attest zu den Gerichtsakten eingereicht zu werden. Die Darlegung des Hinderungsgrundes und dessen Anerkennung durch ‘den Landgerichtspräsidenten (dem übrigens nach dem Autounfall ein Attest vorgelegt worden war) genügte.
b) Abwegig ist die Auffassuäg der Revisiön, Landgerichtsrätin Püschel "hätte ihren Urlaub zwanglo= " verlegen können und müssen"... Urlaub ist nahezu stets ein Hinderungsgrund. Hier war der Richterin bereits am 8.April 1968 Urlaub für die Zeit vom 1. bis 19.Juli .1968 bewilligt. worden. Deshalb war nicht die Lendgerichterätin FOR gesetzliche Richterin,
sondern die ‚Tanägerichtsrätin ‚Ro...
c) Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, daß der schwerbeschädigte Hilfsgeschworene Werner SCHEEEEB zuf seinen Antrag von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen befreit worden war, weil er schon früher für diese Zeit "eine Urlaubsreise gebucht" hatte. Daß zu dieser Entscheidung
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nicht ‚die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts, sondern allein der Vorsitzende berufen war (vel.. 88 84, 77 Abs.3 Satz 3, 54 ‚Abs. 1 GVG), hat die Revision nicht gerügt.
a) Entgegen der Behauptung . des . Beschwerdeführers ist der Geschworene Otto SafBerst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme .an .der Hauptverhandlung befreit worden, obwohl eine ‚Anhörung zu gieser Frage nicht vorgeschrieben ist.
2. Der Angeklagte, der damals in Untersuchungshaft war, hatte keinen Anspruch darauf, an der Vernehmung des Zeugen StB surch den Gerichtsvorsitzenden teilzunehmen, weil diese Vernehmung in der Untersuchungshaftanstait - also nicht an Gerichtsstelle - stattfand (§ 224 Abs.2 StPO).
3. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist der Beschwerdeführer allerdings nicht ausdrücklich aufgefordert worden, sich vor Verlesung des Protokolls über die Aussage der inzwischen verstorbenen Zeugin BB -u äußern. Damit ist ihm indes nicht das rechtliche Gehör versagt worden. Denn der Angeklagte hatte einen rechtskundigen Verteidiger, der von sich aus noch nach Verkündung des Verlesungsbeschlusses (also vor der Verlesung) hätte Stellung nehmen oder den Angeklagten entsprechend hätte belehren können, der übrigens vom Gericht später noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß er Gelegenheit habe, sich zu äußern (Bd.II B1.126 d.A.).
Hiervon abgesehen, würde das Urteil auf einer etwaigen Versagung des rechtlichen Gehörs nicht beruhen. Denn das Schwurgericht hebt hervor, der Aussage der Zeugin Di sei kein "Beweiswert beigemessen" worden (UA S,22),
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. Da auch. die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ‚keine durchgreifenden Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten RB. - entsprechend dem’ Antrage des Generalbundesanwalts — in vollem Umfange zu verwerfen.. .-
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