Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 13.03.1968 – 4 StR 660/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2127 687 BUNDESGERICHTSHOF
3_332_32212 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Baustoffgroßhändler Franz Proul X Ep cus
SEE ; geboren sm 1952 in AU,
wegen Meineiäds.
Der A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschuwerdeführers in der Sitzung vom 13. März 1968 gemüß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. September 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des lLandgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meincids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt und den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt; hat teilweise Erfolg.
Die Verfahrensrügen und die gegen den Schuldspruch gerichteten sachlichrechtlichen Einwendungen, sind, wie der Generalbundesanualt zutreffend ausgeführt hat, unbegründet.
- 3.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen ble— ben. Das Landgericht hat die Bestimmung des § 157 StGB übersehen. Es hat zwar deren tatsächliche Voraussetzung festgestellt, nämlich daß der Angeklagte sich in einer gcwissen Zwangslage befunden habe, weil er sich bei wahr heitsgemäßer Aussage der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung (wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenver ” kehrs) ausgesetzt hätte. Rechtliche Folgen hat es an dies? Feststellung jedoch nicht geknüpft. Es hat sich weder mit der Möglichkeit der Strafmilderung aus diesem Grunde auscinandergesetzt, viclmebr sechs Monate Gefängnis als die Mindeststrafe!" (8 154 Abs. 2 StGB) bezeichnet; nach hat es die Bestimmung des § 161 Abs. 1 StGB beachtet, nach der im Falle des § 157 StGB auf dauernden Verlust der Eidesfähigkeit nicht erkannt werden darf.
Rotberg Mayr Sanders
Spiegel Hürxthal