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BGH Urteil vom 06.04.1973 – 1 StR 85/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ey StGB 1969 § 222 Über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bergbahnunternehnmers für Skiabfahrtsstrecken.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

ey

StGB 1969 § 222

Über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Bergbahnunternehnmers für Skiabfahrtsstrecken.

BGH, Urt. v. b. April 1973 - 1 StR 85/72 - LG München II

md

BUNDESGERICHTSHOF Mm NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache. gegen

den Elektroingenieur und Bergbahn-Betriebsleiter

Herbert KEEED zus Ko, geboren am wm. EEE '9'2 in oil,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Wiefels, Dr. Mösl, Pikart und Zipfel auf Grund der Hauptverhandlung vom 3. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE» aus EEE als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 6. April 1973

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Juni 1971 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten

fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Am 6. Februar 1966 zwischen 12 und 13 Uhr ereigneten sich am Nordabhang des JMD bei Kö kurz hintereinander zwei Unfälle, bei denen die Skifahrer Günther T und Irmtraud Me DS tödliche Verletzungen erlitten.

Die Verunglückten waren mit der J@lBbahn, einer mit Gondeln für zwei Personen ausgerüsteten Seilschwebebahn, deren verantwortlicher Betriebsleiter der Angeklagte war, zur Bergstation (1800 m) gefahren und hatten die als Piste hergerichtete und markierte Mitterkaserabfahrt gewählt, um über die illBwiesen zur Mittelstation (1200 m) zu gelangen, Beide hatten beim Einfahren in den auf etwa 1450 m Höhe gelegenen oberen Bereich des Wiesengeländes den Halt verloren und waren durch eine steile und extrem vereiste Mulde über eine Strecke von etwa 375 m Länge in die Tiefe gerutscht. Das Landgericht Traunstein hielt den Angeklagten für schuldig, den Tod der beiden Skifahrer durch schuldhafte Außerachtlassung der ihm obliegenden Sicherungspflichten verursacht zu haben, und verurteilte ihn am 11. Februar 1970 wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 3 000,- DM, ersatzweise zu 60 Tagen Gefängnis. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. November 1970

- 1 StR 412/70 - (NJW 1971, 1093) die Verurteilung auf

und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das Landgericht München II hat den Angeklagten nunmehr als allein für den Tod des Skifahrers Tg verantwortlich erachtet und ihn deshalb nur wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung zu einer Geldstrafe von 500,- DM, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe, jedoch zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts.

Hierbei bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung, weil die Sachbeschwerde im Ergebnis durchgreift.

1. Die Strafkammer hat ihre auf Grund eingehender Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung, daß der Angeklagte zwar nicht den tödlichen Unfall der Skifahrerin Ingeborg Me GEB , wohl aber den Unfalltod des Skifahrers

Günther TE durch Fahrlässigkeit herbeigeführt habe, im wesentlichen wie folgt begründet:

Der: Angeklagte sei als Betriebsleiter der J@Wbahn verpflichtet gewesen, auch für die Sicherheit der festgelegten Skiabfahrtsstrecken zu sorgen (UA S. 116).

Diese jedenfalls den abfahrenden Bergbahnbenutzern gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht habe er dadurch schuldhaft verletzt, daß er es unterlassen habe, trotz Vorliegens einer für die Skifahrer nicht rechtzeitig erkennbaren und deshalb nicht vermeidbaren atypischen Glättegefahr, die für ihn jedoch erkennbar war, die gerade auch für die Mitterkaserabfahrt erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen (UA S. 112 a, 114, 115). Diese Vorkehrungen hätte er auch in der näheren Umgebung der entlang der Markierungsstangen verlaufenden Piste treffen müssen, und zwar insbesondere dort, wo sich dem Skifahrer zwanglos weitere - sichtbar benutzte - Abfahrtsmöglichkeiten anboten; es sei daher unerheblich, ob Te» bei der Ausfahrt aus dem "Ziehweg" die markierte Piste über die "Rampe" und ihre Fortsetzung durch den oberen Teil der vereisten Mulde benutzt habe oder ob er von die-

sem Pistenverlauf nach rechts abgewichen sei und die Querung der Mulde etwas weiter unterhalb versucht habe (UA S. 122).

Der Angeklagte habe schuldhaft gehandelt, weil er nichts zur Gefahrenabwehr unternommen habe, obwohl er sich seiner Verkehrssicherungspflicht im allgemeinen bewußt gewesen sei und obwohl er das Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, die von ihm ein Eingreifen erforderte, hätte erkennen müssen. Ihm falle schon zur Last, daß er keine Vorsorge dafür getroffen habe, über den jeweiligen Zustand der Piste rechtzeitig unterrichtet zu werden, darüber hinaus aber auch, daß er die Notwendigkeit seines Eingreifens trotz erheblicher Anzeichen für das Vorliegen einer außerordentlichen Gefährdung der Skifahrer verkannt ‚habe. Im vorliegenden Fall sei er zu insgesamt drei Maßnahmen verpflichtet gewesen:

a) Ermöglichung einer sicheren Durchquerung der Mulde im Zuge der über die "Rampe" führenden markierten Piste (UA S. 39) durch Aufhacken

- und Aufrauhen der Oberfläche;

b) Einweisung der Skifahrer in die gelegte Trasse durch einen vor der Einfahrt in den "Ziehweg" aufgestellten Warnposten und durch Absperren der Rechtsabzweigung vor der "Rampe"; Aufrauhen des "Ziehwegs" (UA S. 40);

c) Warnung der Skifahrer an den Seilbahnstationen; Hinweis auf ungewöhnliche Vereisung der Jennerwiesen und auf teilweise ungewöhnlich und lebensgefährlich vereisten Zustand der Mitterkaserabfahrt (UA S. 42, 127).

Durch die Unterlassung der ihm obliegenden Sicherungsmaßnahmen habe der Angeklagte den Tod des Skifahrers TE verursacht (UA S. 130). Hätte er sich pflichtgemäß verhalten, dann hätte TE, ein erfahrener und vorsichtiger Fahrer, den Unfall vermieden, weil er jedenfalls - nicht zuletzt unter dem Eindruck der Warnungen - die präparierte Trasse benutzt und deshalb nicht in Gefahr geraten wäre, in die Mulde abzurutschen. Dabei wäre der Unglücksfall auch dann noch verhindert worden, wenn sich der Angeklagte erst nach Kenntnis vom Unfall der Zeugin MB (10.30 Uhr) zu pflichtgemäßem Handeln entschlossen hätte, weil auch die dann noch verbliebene Zeitspanne ausgereicht hätte,

‘ die notwendigen Feststellungen zu treffen und die wichtigsten Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und zur Ausführung zu bringen (UA S. 54/55).

Das Unglück des Skifahrers WB sei für den Angeklagten auch voraussehbar gewesen. Wäre er seiner Verpflichtung nachgekommen, sich jeweils vor Betriebsbeginn . Kenntnis vom Zustand der Abfahrtstrecken zu verschaffen, so hätte er bemerkt, daß die Mitterkaserabfahrt auch für einen aufmerksamen und erfahrenen Skifahrer eine außergewöhnliche, nicht ohne weiteres erkennbare Gefahr darstellte, weil es nämlich auf dem J@iBwiesenhang eine völlig vereiste Stelle gab, an der ein Skifahrer auf eine Strecke von mehreren hundert Metern abrutschen und dabei zu Tode kommen konnte. Eine solche Folge hätte der Angeklagte auch auf Grund des Unfalls der Zeugin MEI erkennen können. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte der Angeklagte die Zeugin eingehend über die näheren Umstände ihres Mißgeschicks befragt und dabei die Information erhalten, daß infolge der extremen Vereisung des Wiesenhangs,

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auf den die Mitterkaserabfahrt hinführte, nicht nur eine stark erhöhte Sturzgefahr, sondern vor allem eine besondere Abrutschgefahr bestand und daß Lebensgefahr gerade durch das zwangsläufig mit dem Stürzen verbundene Hinunterrutschen über mit Glatteis überzogene Schwungbuckel begründet wurde (UA S. 55, 132). Die unmittelbare Verwirklichung dieser Gefahr bei dem Verunglückten TB hape daher im Gegensatz zu dem Unfalltod der Skifahrerin lm. der sich kurz darauf an derselben Stelle, aber unter etwas anderen Umständen ereignete, im Bereich der Vorhersehbarkeit gelegen.

2. Die diesen Erwägungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Soweit Widersprüche oder Lücken - etwa die mangelnde Erörterung anderer möglicher Unfallursachen - gerügt werden, greift die Revision in Wirklichkeit die Beweiswürdigung an, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.

3. Die Strafkammer geht auch mit Recht davon aus, daß der Angeklagte als verantwortlicher Betriebsleiter der JeWiiBbahn grundsätzlich verpflichtet war, für die Sicherheit des Verkehrs auf den von der Bergstation herabführenden Skiabfahrtsstrecken zu sorgen. Hierzu hat der Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil in der vorliegenden Sache (BGH NJW 1971, 1093) ausgesprochen, daß ein Bergbahnunternehmen, das in größerem Umfang Skiläufer in das Berggelände befördert, um ihnen Abfahrten auf Skipisten zu ermöglichen, damit auch die Verantwortung übernimmt, daß die Läufer auf den Pisten keinen überraschenden und unvermeidbaren Gefahren begegnen, die nicht dem Skisport als solchem eigen sind. An dieser Auffassung wird

festgehalten. Sie deckt sich mit der nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich, der Schweiz und Frankreich überwiegend vertretenen Lehrmeinung (vgl. Kleppe, Die Haftung bei Skiunfällen in den Alpenländern, 1967, Rdn. 212 ff; Pichler, Skiunfall und Haftung, ÖJZ 1966, 113; Padrutt, Verkehrssicherungspflicht für Skipisten, Schweizer ZStrR 1971, 63; Stiffler, Verkehrssicherungspflicht für Skipisten, Schweizer JZ 1971, 101, 121) und findet insbesondere auch eine Stütze in einer Reihe ausländischer Entscheidungen,

die sich mit der strafrechtlichen Verantwortung von Bergbahnunternehmen für Unfälle auf Skipisten befassen (vgl. insbesondere das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 11. August 1967, Schweizer JZ 1968, 118 - Absturz einer Skifahrerin über ungesicherte Brücke - mit Bespr. Pichler SchweizerJZ 1968, 281; Urteil des Obergerichts Nidwalden

vom 26. Juni 1969, mitgeteilt von Stiffler, Schweizer JZ 1971, 101 - Absturz zweier Skifahrer von der normalen Skiabfahrt am Titlis).

4, Zutreffend hat die Strafkammer ferner angenommen, daß der Angeklagte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Nach dem dargelegten Grundsatz war es freilich nicht seine Aufgabe, die markierten Abfahrten, darunter auch die Mitterkaserabfahrt, für alle Skifahrer, die sie passierten, völlig gefahrlos zu gestalten. Für die Ausübung des Skisports wird allgemein, vor allem aber im Hochgebirge, neben fahrtechnischem Können, guter Ausrüstung und körperlicher Kondition auch Reaktionsvermögen und Risikobereitschaft vorausgesetzt. Selbst bei Benutzung einer für die Abfahrt hergerichteten Piste kann der Skifahrer sich daher nicht darauf verlassen, auf seinem Weg keinerlei Hindernisse vorzufinden. Von ihm wird vielmehr

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verlangt, daß er seine Fahrweise den wechselnden Geländeverhältnissen, Schwierigkeiten der Wegeführung, Veränderungen der Wetterlage und der Schneebeschaffenheit anpaßt und daß er dabei auch erkennbare Gefahrenstellen, wie sie etwa durch Ausaperungen, Baumwurzeln oder kürzere vereiste Wegstrecken gebildet werden können, selbständig

‘ überwindet. Dagegen darf der Benutzer einer Piste regelmäßig darauf vertrauen, daß er vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren wirksam geschützt wird (vgl. Padrutt, Probleme des Skirechts, Sport und Recht 1972, 112). Wann eine derartige Gefahrenstelle und ein entsprechendes Absicherungserfordernis anzunehmen ist, kann generell nicht beantwortet werden. Es wird stets auf die objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls und dabei entscheidend auf die Größe der Gefahr, auf den Grad ihrer Erkennbarkeit und auf die für ihre Vermeidung oder Überwindung bestehenden Möglichkeiten ankommen. Unter diesen Gesichtspunkten kann aber auch eine extreme Vereisung der Piste, wenn sie nicht nur Stürze wahrscheinlich macht, sondern darüber hinaus mit Abrutschgefahr verbunden ist, eine zur Sicherung verpflichten de atypische Gefahr darstellen. Das gilt namentlich dann, wenn Schlüsselstellen einer Piste derart vereist sind, daß Skifahrer, die dort nach einem Sturz abrutschen, sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit Hilfe ihrer Skikanten nach einigen Metern fangen können (Kleppe aaO Rdn. 238, Dabei kann es keine entscheidende Rolle spielen, ob das Abrutschen auf der Piste selbst droht oder ob für den Gestürzten die Gefahr besteht, über das an die Piste angrenzende Gelände in die Tiefe zu gleiten (vgl. hierzu namentlich die von Stiffler aa0 erwähnte Entscheidung des Obergerichts Nidwalden).

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Bei der von der Strafkammer festgestellten Eisglätte ' in weiten Bereichen des oberen Teils der JBwiesen handelte es sich um die extreme Vereisung einer Schlüsselstelle, nämlich einer steilen Mulde, die alle Skifahrer, welche die Mitterkaserabfahrt benutzten, nach der engen Waldausfahrt passieren mußten, um zur Mittelstation der Bergbahn zu gelangen. Die außerordentliche Gefährlichkeit dieses Pistenabschnitts ergab sich bereits daraus, daß sich dort kurz hintereinander - den Unfall der Zeugin

MED eingerechnet - drei schwere Unglücksfälle ereigneten.

Aus dieser extremen Gefahrenlage an einem neuralgischen Punkt der Abfahrtstrecke ergab sich objektiv für den Angeklagten die Verpflichtung, angemessene Gegenvorkehrungen zu treffen. Ob das Landgericht dabei mit Recht die Forderung nach einem "Präparieren" der markierten Trasse durch Aufhacken und Aufrauhen in den Vordergrund gestellt hat, kann zweifelhaft sein. Ebenso erscheint nach den Feststellungen fraglich, ob die Sperrung der oberhalb der "Rampe" vorhandenen Rechtsabzweigung rechtlich geboten war. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Als wirksames und zumutbares Mittel stand dem Angeklagten jedenfalls die Möglichkeit zur Verfügung, die Skifahrer, welche die Mitterkaserabfahrt benutzten, deutlich auf die im oberen Bereich der J@Bwiesen vorhandene extreme Vereisung der markierten Piste und die daraus resultierende Abrutschgefahr hinzuweisen. Das hat der Senat bereits in seinem ersten Revisionsurteil zum Ausdruck gebracht.

Dem Gebot einer solchen umfassenden Warnung steht auch nicht entgegen, daß die Sicherungspflicht bei Skipisten sich im allgemeinen auf die markierte Strecke beschränkt.

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Zum Begriff der Piste (vgl. hierzu allgemein Kleppe a.a.0. Rdn. 4)gehört, daß sie keine genaue räumliche Abgrenzung verträgt; es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, was ihr angesichts der konkreten Geländeverhältnisse noch zugerechnet werden kann (Padrutt, Schweizer ZStrR 1971, 69/70). Hier lagen die Verhältnisse nun so, daß die Benutzer der Mitterkaserabfahrt beim Veriassen der Waldausfahrt Gelegenheit hatten, von der markierten Abfahrtsstrecke - zunächst ohne entscheidende Richtungsänderung - nach rechts abzuweichen und daß von dieser Möglichkeit, wie der Angeklagte wußte, häufig Gebrauch gemacht wurde (UA S. 19, 20).

Daraus folgte ohne weiteres, daß die Pflicht zur Warnung vor den Folgen eines Abrutschens über den vereisten Hang gerade auch auf die in Betracht kommenden faktischen Abfahrtsvarianten und damit auf einen größeren Geländeabschnitt erstreckt werden mußte, als er an sich für die Überwachung und Sicherung vorgesehen war (vgl. Padrutt, Probleme des Skirechts, Sport und Recht 1972, 111). Denn nur hierdurch konnte den Skifahrern das ganze Ausmaß der Gefahr vor Augen geführt werden, das sie nach dem Austritt aus dem Waldbereich erwartete. Erst wenn sie rechtzeitig und vollständig darüber informiert waren, daß sie. auch

bei Abweichung von der markierten Strecke ernstlich Gefahr liefen, die Herrschaft über ihre Skier zu verlieren und ohne Halt über eine längere vereiste Geländestrecke in die ‘Tiefe zu rutschen, hatten sie die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden, ob sie das ihnen nunmehr zur Kenntnis gelangte Risiko auf sich nehmen sollten oder nicht.

5. Mit Recht nimmt das Landgericht an, daß der Angeklagte schuldhaft untätig geblieben ist. Denn er hat jedenfalls bereits seine Pflicht verletzt, dafür Sorge zu tragen,

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daß er jeweils rechtzeitig über den Zustand der Abfahrtsstrecken unterrichtet war. Wenn er möglicherweise auch nicht unter allen Umständen gehalten gewesen sein mag, stets schon vor Betriebsbeginn Testfahrten durchführen zu lassen, so mußte er doch zu seiner Information alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen, die sich ihm auf andere Weise anboten. Dieser Verpflichtung war er im vorliegenden Fall nicht dadurch enthoben, daß er die Mitterkaserabfahrt an den Vortagen selbst befahren hatte, ohne daß dabei besondere Gefahren erkennbar geworden waren, und daß die Wetterlage den Schluß auf eine katastrophale Änderung der Schneeverhältnisse nicht zwingend nahelegte. Der Angeklagte brauchte auf Grund seiner langjährigen Erfahrungen möglicherweise auch dann noch nicht sonderlich besorgt zu sein, als er erfuhr, daß die von ihm beauftragten Pistenleute nicht zum Dienst erschienen waren, und als ihn die ersten Mitteilungen über kleinere Unfälle erreichten. Spätestens

die Meldung über den schweren Unfall der Zeugin Me hätte für ihn aber, wie die Strafkammer zutreffend erwägt, dringender Anlaß sein müssen, der Ursache dieses Mißgeschicks näher nachzugehen, wobei sich dann die Gefährlichkeit nicht nur der Stelle, an der die Zeugin gestürzt war, sondern die gefahrdrohende Vereisung des gesamten Pistenbereichs unterhalb der Waldausfahrt mit Sicherheit heraus- .gestellt hätte.

6. Das Landgericht legt dem Angeklagten auch im Ergebnis mit Recht zur Last, daß gerade seine schuldhafte Untätigkeit den Unfalltod des Skifahrers W@ verursacht hat (BGH VRS 5, 284; BGHSt 11, 1, 3). Hätte er sich über den Zustand der Mitterkaserabfahrt so unterrichtet, wie es seine Pflicht gewesen wäre, dann hätte er, wie das Urteil näher

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ausführt, nicht nur das Ausmaß des den Skifahrern beim Einfahren in den oberen Bereich der J@iBwiesen drohenden Gefahr erkannt, sondern er wäre sich dann auch seiner Verpflichtung bewußt geworden, vor dieser Gefahr zu warnen.

Das Urteil stellt dazu fest, daß der Verunglückte eine

ihm zugegangene umfassende Warnung beachtet hätte. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er sich im Falle der Warnung im einzelnen genau so verhalten hätte, wie der Tatrichter darlegt (vgl. UA S. 105, 111). Denn dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß sich TeEB, der als erfahren, verantwortungsbewußt und besonders vorsichtig geschildert wird (UA S. 54/55, 103), dem Risiko der Lebensgefahr, dem er nach den Feststellungen ahnungslos zum Opfer gefallen ist (vgl. UA S. 30), nicht bewußt oder gar leichtfertig ausgesetzt hätte (UA S. 104/105; 127). Schon diese Möglichkeit des freien Entschlusses hätte dann aber den Unfall, so wie er sich tatsächlich ereignet hat, mit Sicherheit vermieden (UA S. 127). Wenn TB überhaupt die Abfahrt gewagt hätte, dann nur unter weiteren Vorsichtsmaßnahmen, die - wie sie auch immer beschaffen gewesen wären - zu einem anderen, eigenverantwortlich gesteuerten Geschehensablauf geführt hätten. Daß das Landgericht eine solche Steuerung als möglich angesehen hat, ergibt bereits die rechtliche Behandlung des Unfalls der Skifahrerin Mei, deren Tod dem Angeklagten - freilich vorwiegend aus Gründen mangelnder Voraussehbarkeit - nicht angerechnet worden ist (UA S. 133); daß ein gesteuertes Fahrverhalten tatsächlich möglich geblieben war, läßt aber auch die Feststellung erkennen, daß sich an der Unfallstelle nach Bekanntgabe

der Warnung keine schwerwiegenden Unfälle mehr ereigneten, obwohl die Mitterkaserabfahrt weiterhin von zahlreichen Skifahrern benutzt wurde. Damit ist der Ursachenzusammenhang

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zwischen den schuldhaften Versäumnissen des Angeklagten und dem ihm zur Last gelegten Unfallereignis ausreichend festgestellt. Die bloße gedankliche Möglichkeit, daß der gleiche Erfolg - nämlich ein Unfalltod als Folge sorglosen Fahrverhaltens - auch bei pflichtgemäßem Handeln des Angeklagten eingetreten wäre, konnte bei dem Skifahrer TeB außer Betracht bleiben; die richterliche Überzeugung vom Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs setzt den Ausschluß auch der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit nicht voraus (BGHSt 11, 1, 4; BGH, Urteil vom 21. Dezenmber 1971 - 1 StR 505/71). Insbesondere kann unter den vorliegenden Umständen von einer Unterbrechung der vom Angeklagten in Gang gesetzten Ursachenreihe durch ein Eigenverschulden des Verunglückten nicht die Rede sein. Nur ganz ungewöhnlich gravierendes Selbstverschulden des Verletzten, etwa eine bewußte Zuwiderhandlung gegen eine bekannte Unfallverhütungsvorschrift, kann ausnahmsweise die Wirkung haben, daß demjenigen, der einen gefahrdrohenden Zustand geschaffen oder aufrechterhalten hat, die Folgen einer Verwirklichung der Gefahr nicht zuzurechnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 29. Februar 1968 - 1 StR 536/67 - und vom 29. April 1969 - 1 StR 97/69). Eine derartige Möglichkeit scheidet nach den Feststellungen hier aus.

7. Der Strafkammer kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden, wenn sie annimmt, daß der tödliche Unfall des Skifahrers T@® für den Angeklagten voraussehbar war. Zwar ergab sich aus der Feststellung, daß der Angeklagte, nach Erlangung der Kenntnis vom Unfall der Ehefrau MB seine Verpflichtung zum Eingreifen erkennen konnte, zwangsläufig auch die Erkennbarkeit der

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allgemeinen Folgen, die seine pflichtwidrige Untätigkeit-

“ haben konnte. Denn zu diesem Zeitpunkt war es dem Angeklagten möglich vorauszusehen, daß sich weitere Unglücksfälle im Bereich der Abfahrtsstrecke ereignen konnten, wenn besondere Gefahren vorlagen, die Sicherungsmaßnahmen erforderten. Die Möglichkeit einer derart allgemeinen Voraussicht genügt aber nicht. Zur Voraussehbarkeit gehört vielmehr, daß gerade auch der eingetretene Erfolg als Ergebnis

eines rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens im Bereich

dessen lag, was der Täter sich in dem Zeitpunkt vorstellen konnte und mußte, in dem er sich zu entscheiden hatte, ob er handeln solle oder nicht (vgl. BGHSt 20, 315, 321/323). Dieser Zeitpunkt ist insbesondere auch maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob der Geschehensablauf etwa so außerhalb der Lebenserfahrung lag, daß der Angeklagte mit ihm auch bei der nach den Umständen des Falles gebotenen und ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt nicht zu rechnen brauchte (RGSt 56, 343, 350; BGHSt 3, 62; 12, 75, 78). Hier kam es also entscheidend darauf an, ob der Angeklagte, als er endgültig zum Handeln aufgerufen war, damit rechnen mußte, daß sein Untätigbleiben (Unterlassen einer näheren Information über die Ursachen des Unfalls MEREEED ) zur Verwirklichung einer Gefahr bisher unbekannten Ausmaßes führen konnte.

Das hat das Landgericht nach Auffassung des Senats nicht richtig gesehen. Es hat die Voraussehbarkeit vielmehr allein daraus abgeleitet, daß der Angeklagte, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte, nach und nach zu Erkenntnissen gelangt wäre, welche die Vorstellung des Unfall- ‚ereignisses nahelegten (UA S. 131, 132). Das reicht nicht aus.

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Die Annahme der Voraussehbarkeit des konkreten Unfallereignisses läßt sich hier jedoch auch aus der Gesamtheit der zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Diese ergeben vielmehr gerade eine Reihe von Umständen, denen zu entnehmen ist, daß der eingetretene Unfall allen Erfahrungen widersprach, die während des 13-jährigen Bestehens der J@Bbahn im Hinblick auf die Sicherheit der Skiabfahrtsstrecken gesammelt werden konnten, so daß der Angeklagte auch nach den besonderen Hinweisen, die er am Unglückstage erhielt, das Vorliegen einer so außerordentlichen Gefahr, wie sie tatsächlich vorlag, nicht argwöhnen mußte.

Aus diesem Grunde kann das Urteil nicht bestehen bleiben. Zwar ist der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht frei von Schuld. Er hat aber den tragischen Ausgang des von ihm nicht verhinderten Geschehens aus den dargelegten Gründen strafrechtlich nicht zu verantworten. Ergänzende Feststellungen scheinen nicht mehr möglich.

Der Angeklagte ist daher freizusprechen.

Loesdau Wiefels Mösl Pikart Zipfel